$ 37. Der Gemeingebrauch. 159
waltet durch sie; das ist geradewegs das Gegenteil von jener
Voraussetzung ®®. Damit ist ja nicht gesagt, daß eine Entschädigung
hier nicht geschuldet sein kann. Nur wird der Anspruch eben
gegründet werden müssen auf die hier allein maßgebenden Ordnungen
des Öffentlichen Rechts. Wie es in diesem Punkte steht, wollen
wir unten $ 53 genauer untersuchen.
— Die Möglichkeit, fortan den Gemeingebrauch der neu-
hergestellten öffentlichen Sache ausüben zu können, erzeugt keine
Beitragspflicht für jedermann, sondern nur für die, welche dadurch
einen greifbaren sofortigen Nutzen erlangen, die Anlieger der
öffentlichen Straße: in ihrem Grundstück verkörpert sich der
Besitzihrer besonderenVorteile und in seiner Wertsteigerung kommen
sie rechnungsmäßig zum Ausdruck. In gleicher Weise kommen
auch nur diese in Betracht für einen Entschädigungsanspruch, der
sich darauf gründen soll, daß ihnen durch Einziehung, Verlegung
oder sonstige Änderung der Straße der Gemeingebrauch für ihre
Grundstücke fortan unmöglich gemacht wird. Der Nachteil in
solchen Fällen verkörpert sich wieder in einer greifbaren
Brauchbarkeits- und Wertverminderung des Eigen-
tums: das Haus, das nicht mehr an einer öffentlichen Straße liegt,
entbehrt der Zugänglichkeit, der rechtlichen Sicherung des Bezugs
von Licht und Luft durch die dorthin gehenden Fenster, des freien
Wasserablaufs, und was sonst noch die Straße an Vorteilen bot ®.
Daß die Billigkeit hier eine ausgleichende Entschädigung ver-
langt, leuchtet jedem ein. Indem man aber nun außerstande sich
erwies, diese Entschädigungsforderung in der richtigen Weise
öffentlichrechtlich zu begründen, ist dieser Fall geradezu verhängnis-
* Vgl. oben Bd. I S.118. Es steht in dieser Beziehung mit der Frage der
Haftung für Schädigung durch öffentliche Sachen ganz ebenso wie bei Schädigung
durch andere Sachen, deren sich die öffentliche Verwaltung bei ihren Geschäften
bedient, auch wie bei Schädigung durch ihre Beamten und Leute. Fleiner,
Instit. S. 335 £., hat also ganz recht, wenn er die Frage gleich auf solchen breiteren
Boden stellt, und auch die Frage der Haftung für „Treppen, Schulbänke, Dienst-
räume“, wie auch für „ungenügend verwahrte öffentliche Abortanlagen usw.“ mit
hereinzieht. Unrichtig ist es nur, wenn er auch diese Dinge für öffentliche Sachen
Im Rechtssinne ansieht. Und noch unrichtiger, wenn er die Frage bier überall
schlechtweg nach B.G.B. 8 823 lösen zu können glaubt.
* Als Eigentumsbeeinträchtigung behandelte den Fall in diesem Sinne
ch. 13. Okt. 1866 (J.M.Bl. 1867 S. 39): Dem Kläger gebührt Entschädigung,
„Weil Beine nur auf dem bisherigen Wege zugängliche Anlage unbrauchbar und
wertlos durch das Verbot des Weges geworden, er also gewissermaßen einen
ni seines Privateigentums im Interesse des allgemeinen Nutzens hat aufgeben
müssen“,