Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 37. Der Gemeingebrauch. 159 
waltet durch sie; das ist geradewegs das Gegenteil von jener 
Voraussetzung ®®. Damit ist ja nicht gesagt, daß eine Entschädigung 
hier nicht geschuldet sein kann. Nur wird der Anspruch eben 
gegründet werden müssen auf die hier allein maßgebenden Ordnungen 
des Öffentlichen Rechts. Wie es in diesem Punkte steht, wollen 
wir unten $ 53 genauer untersuchen. 
— Die Möglichkeit, fortan den Gemeingebrauch der neu- 
hergestellten öffentlichen Sache ausüben zu können, erzeugt keine 
Beitragspflicht für jedermann, sondern nur für die, welche dadurch 
einen greifbaren sofortigen Nutzen erlangen, die Anlieger der 
öffentlichen Straße: in ihrem Grundstück verkörpert sich der 
Besitzihrer besonderenVorteile und in seiner Wertsteigerung kommen 
sie rechnungsmäßig zum Ausdruck. In gleicher Weise kommen 
auch nur diese in Betracht für einen Entschädigungsanspruch, der 
sich darauf gründen soll, daß ihnen durch Einziehung, Verlegung 
oder sonstige Änderung der Straße der Gemeingebrauch für ihre 
Grundstücke fortan unmöglich gemacht wird. Der Nachteil in 
solchen Fällen verkörpert sich wieder in einer greifbaren 
Brauchbarkeits- und Wertverminderung des Eigen- 
tums: das Haus, das nicht mehr an einer öffentlichen Straße liegt, 
entbehrt der Zugänglichkeit, der rechtlichen Sicherung des Bezugs 
von Licht und Luft durch die dorthin gehenden Fenster, des freien 
Wasserablaufs, und was sonst noch die Straße an Vorteilen bot ®. 
Daß die Billigkeit hier eine ausgleichende Entschädigung ver- 
langt, leuchtet jedem ein. Indem man aber nun außerstande sich 
erwies, diese Entschädigungsforderung in der richtigen Weise 
öffentlichrechtlich zu begründen, ist dieser Fall geradezu verhängnis- 
* Vgl. oben Bd. I S.118. Es steht in dieser Beziehung mit der Frage der 
Haftung für Schädigung durch öffentliche Sachen ganz ebenso wie bei Schädigung 
durch andere Sachen, deren sich die öffentliche Verwaltung bei ihren Geschäften 
bedient, auch wie bei Schädigung durch ihre Beamten und Leute. Fleiner, 
Instit. S. 335 £., hat also ganz recht, wenn er die Frage gleich auf solchen breiteren 
Boden stellt, und auch die Frage der Haftung für „Treppen, Schulbänke, Dienst- 
räume“, wie auch für „ungenügend verwahrte öffentliche Abortanlagen usw.“ mit 
hereinzieht. Unrichtig ist es nur, wenn er auch diese Dinge für öffentliche Sachen 
Im Rechtssinne ansieht. Und noch unrichtiger, wenn er die Frage bier überall 
schlechtweg nach B.G.B. 8 823 lösen zu können glaubt. 
* Als Eigentumsbeeinträchtigung behandelte den Fall in diesem Sinne 
ch. 13. Okt. 1866 (J.M.Bl. 1867 S. 39): Dem Kläger gebührt Entschädigung, 
„Weil Beine nur auf dem bisherigen Wege zugängliche Anlage unbrauchbar und 
wertlos durch das Verbot des Weges geworden, er also gewissermaßen einen 
ni seines Privateigentums im Interesse des allgemeinen Nutzens hat aufgeben 
müssen“, 
 
	        
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