$ 39. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 11
träge des Unternehmers und den Kern des Verfahrens. Dieses er-
hält aber nun eine Verbreiterung nach zwei Seiten hin:
— Der Ausspruch selbst kann auseinandergezogen werden,
indem von den in ihm enthaltenen Fragen die erste, grundlegende
verselbständigt und in einem besonderen Vorverfahren be-
schieden wird. Das ist die Frage, ob das geplante Unternehmen
der Art ist, daß dafür das erforderliche Privateigentum im Wege
der Enteignung beschafft werden darf. Sie pflegt wegen ihrer
Wichtigkeit von der Enteignungsgesetzgebung einer höheren Stelle
vorbehalten zu sein: dem Ministerium, dem Staatsoberhaupt selbst
oder auch einem zu erlassenden Einzelgesetz. Wir nenzen das die
Feststellung des Enteignungsfalles. Von diesem Aus-
spruche hängt es ab, ob im gegebenen Falle überhaupt Enteignung
stattfindet oder nicht. Lautet er verneinend, so ist das weitere
Verfahren unzulässig; andernfalls kann die Sache jetzt in das Haupt-
verfahren übergeführt werden.
Das Hauptverfahren selbst findet dann vor der ordent-
lichen Enteignungsbehörde statt. Nach dem, was vorweg genommen
worden ist, beschränkt es sich darauf festzustellen, in welchem Um-
fange das zur Enteignung zugelassene Unternehmen seinem Zwecke
und Bedürfnis nach das Privateigentum in Anspruch nehmen soll.
Es geht auf Feststellung des Enteignungsgegenstandes.
Damit verbindet sich die obrigkeitliche Erklärung, welche dem
Verfahren seinen Abschluß und seine Wirksamkeit gibt, der Ent-
eignungsausspruch",
Von diesen beiden Stufen des Verfahrens soll nun hier unter
II und III genauer gehandelt werden.
— Auf der andern Seite schließt sich an das so gegliederte
Verfahren, Feststellung des Enteignungsfalles und Enteignungs-
ausspruch, noch ein weiteres an. Eine Folge und Nachwirkung
der Enteignung ist nämlich die ‚ daß dem Enteigneten Ent-
schädigung zu leisten ist. Die Festsetzung dieser Entschädigung
geschieht wieder in einem besonders dafür eingerichteten Verfahren,
welches aber auf verschiedene Weise in das Enteignungsverfahren
—
"" Diese Gliederung des Enteignungsverfahrens ist nichts, was aus dem Wesen
zZ Enteignung notwendig hervorginge, sondern reine Zweckmäßigkeitssache. Die
usammengehörigkeit der beiden Stücke tritt namentlich im Bayr. Ges. v. 17. Nov.
we art. XIV, verbunden mit Ges. v. 8. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 10, deutlich hervor.
enn Gierke, D. Pr.R. II 8. 492, das „Verfahren“ schlechthin erst beginnen
Iadt, nachdem der Enteignungsfall festgestellt ist, so wird damit das Gesamtbild
zerrissen, '
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