Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 165 
bedeutsamen Instituts der öffentlichrechtlichen Entschädigung, auf 
welches von hier aus nur zu verweisen ist. Vgl. unten $ 53 und 
854, IV. 
& 38. 
Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis. 
Das Recht des Gemeingebrauchs an der Öffentlichen Sache 
wird, wie wir sahen, für den Einzelnen begründet ohne staatliche 
Willensäußerung, die darauf gerichtet wäre, ihn zuzulassen zu 
solcher Benutzung; es bildet von selbst einen Bestandteil der 
Freiheit des Menschen im Staate. 
Im Gegensatze dazu kann dem Einzelnen über den Gemein- 
gebrauch hinaus noch eine Benutzung der Öffentlichen Sache 
zustehen. Das ist dann jedesmal zurückzuführen auf den Willen 
der Verwaltung, ihm solches zuzuwenden, auf eine Gewährung 
und Einräumung, die sie ihm gemacht hat. 
Dieses kann aber wieder auf zweierlei Weise geschehen. 
Es kann zugunsten des Einzelnen ein Verwaltungsakt erlassen 
werden, der einen ausschließlichen Besitz und eine rechtliche 
Herrschaft an einem bestimmten Stücke der öffentlichen Sache für 
ihn begründet, ein subjektives öffentliches Recht. Das 
nennen wir die Verleihung einer besonderen Nutzung, 
wovon hier unter $ 39 gehandelt wird. 
Es kann aber auch sein, daß dem Einzelnen nur die rechtliche 
Möglichkeit gewährt werden soll, sich der Sache auf eine nicht 
im Gemeingebrauch schon gegebene Weise zu bedienen, ohne daß 
ein entsprechendes Recht an ihr begründet wurde, also lediglich 
In Gestalt einer Erweiterung der Freiheit. Das ist die 
Gebrauchserlaubnis, von der hierzunächst die Rede sein soll?. 
  
! Gierke, D.Pr.R. U S. 27, unterscheidet die „obrigkeitliche Verleihung“, 
die ein „Recht“ begründet, von der „bloßen Gebrauchserlaubnis“, bemerkt aber 
in Note 30 dazu: „doch sind die Grenzen flüssig“. Auch dieses ist richtig. Die 
Flüssigkeit liegt aber wesentlich an dem mangelnden juristischen Unterscheidungs- 
vermögen der Schriftsteller. BeiGermershausen, Preuß. Wegerecht IS. 81 ff., 
geht alles in der halb privatrechtlich, halb polizeirechtlich gedachten Verleihung 
auf, und die selbständige Gebrauchserlaubnis erscheint höchstens in der Bemerkung, 
daß man kein „Recht“ erwerben kann, Wagen und andere verkehrhemmende 
Gegenstände auf öffentlichen Wegen aufzustellen (a. a. O. S. 91), Dieses ganze 
reiche Zwischengebiet zwischen Gemeingebrauch und Verleihung bleibt also brach 
liegen. Hawelka, Recht an öff, Wegen S. 107 ff., hat den Unterschied zwischen 
besonderer Nutzung mit einem Recht an der öffentlichen Sache und N utzungen, 
welche „die Straße nur oberflächlich und vorübergehend benutzen“ (S. 131), nicht
	        
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