$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 165
bedeutsamen Instituts der öffentlichrechtlichen Entschädigung, auf
welches von hier aus nur zu verweisen ist. Vgl. unten $ 53 und
854, IV.
& 38.
Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
Das Recht des Gemeingebrauchs an der Öffentlichen Sache
wird, wie wir sahen, für den Einzelnen begründet ohne staatliche
Willensäußerung, die darauf gerichtet wäre, ihn zuzulassen zu
solcher Benutzung; es bildet von selbst einen Bestandteil der
Freiheit des Menschen im Staate.
Im Gegensatze dazu kann dem Einzelnen über den Gemein-
gebrauch hinaus noch eine Benutzung der Öffentlichen Sache
zustehen. Das ist dann jedesmal zurückzuführen auf den Willen
der Verwaltung, ihm solches zuzuwenden, auf eine Gewährung
und Einräumung, die sie ihm gemacht hat.
Dieses kann aber wieder auf zweierlei Weise geschehen.
Es kann zugunsten des Einzelnen ein Verwaltungsakt erlassen
werden, der einen ausschließlichen Besitz und eine rechtliche
Herrschaft an einem bestimmten Stücke der öffentlichen Sache für
ihn begründet, ein subjektives öffentliches Recht. Das
nennen wir die Verleihung einer besonderen Nutzung,
wovon hier unter $ 39 gehandelt wird.
Es kann aber auch sein, daß dem Einzelnen nur die rechtliche
Möglichkeit gewährt werden soll, sich der Sache auf eine nicht
im Gemeingebrauch schon gegebene Weise zu bedienen, ohne daß
ein entsprechendes Recht an ihr begründet wurde, also lediglich
In Gestalt einer Erweiterung der Freiheit. Das ist die
Gebrauchserlaubnis, von der hierzunächst die Rede sein soll?.
! Gierke, D.Pr.R. U S. 27, unterscheidet die „obrigkeitliche Verleihung“,
die ein „Recht“ begründet, von der „bloßen Gebrauchserlaubnis“, bemerkt aber
in Note 30 dazu: „doch sind die Grenzen flüssig“. Auch dieses ist richtig. Die
Flüssigkeit liegt aber wesentlich an dem mangelnden juristischen Unterscheidungs-
vermögen der Schriftsteller. BeiGermershausen, Preuß. Wegerecht IS. 81 ff.,
geht alles in der halb privatrechtlich, halb polizeirechtlich gedachten Verleihung
auf, und die selbständige Gebrauchserlaubnis erscheint höchstens in der Bemerkung,
daß man kein „Recht“ erwerben kann, Wagen und andere verkehrhemmende
Gegenstände auf öffentlichen Wegen aufzustellen (a. a. O. S. 91), Dieses ganze
reiche Zwischengebiet zwischen Gemeingebrauch und Verleihung bleibt also brach
liegen. Hawelka, Recht an öff, Wegen S. 107 ff., hat den Unterschied zwischen
besonderer Nutzung mit einem Recht an der öffentlichen Sache und N utzungen,
welche „die Straße nur oberflächlich und vorübergehend benutzen“ (S. 131), nicht