Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 167 
straßen den Schiffen nicht bloß zu dem im Gemeingebrauch be- 
griffenen Verkehr; es kann ihnen darüber hinaus gestattet werden, 
an besonders dazu angewiesener Stelle still zu liegen und die Ufer 
zum Ab- und Zugang, zum Ein- und Ausladen zu benutzen, auch 
außerhalb der dazu gemeingebrauchsmäßig bestimmten Hafenstaden. 
Auch die Benutzung der Schleusen in Schiffahrtskanälen ist kein 
Gemeingebrauch mehr und doch auch noch keine Verleihung ®. 
9 Man könnte noch hinzufügen die den Gemeingebrauch überschreitende In- 
anspruchnahme der Wasserstraßen bei Ausübung der Fischerei: mit der Ein- 
ränmung des Rechts dazu ist immer zugleich eine besondere Gebrauchserlaubnis 
für den Aufenthalt auf dem Fluß und an seinem Ufer und für die Anbringung von 
allerlei Fischereivorrichtungen verbunden. Auch die Gestattung der Entnahme 
von Eis, Sand, Kies, Schlamm, Steinen, die keineswegs im Gemeingebrauch ent- 
halten sein muß, wird in solcher Weise zugleich hierher gehören. 
Hier haben sich unsere neuen Wassergesetze mit ihrer Schüchternheit gegen- 
über dem öffentlichen Eigentum in eine höchst unvollkommene Behandlung der 
Sache verwickelt. Man glaubte eine verdienstliche Einfachheit herzustellen, wenn 
man alle Anordnungen möglichst gleichmäßig für öffentliche wie für nichtöffent- 
liche Gewässer erließ. Aber nur stimmt es natürlich nicht. 
Der Entwurf des Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 hatte alle öffentlichen 
Gewässer „für öffentliches Gut und daher dem Privatrecht entrückt“ erklären 
wollen. „Besondere Benutzung“ über.den Gemeingebrauch hinaus sollte nur auf 
Grand einer staatlichen „Verleihung“ stattfinden. Die Stände wollten aber das 
bisherige Privateigentum bestehen lassen und machten aus der Verleihung eine 
„Erlaubnis der Verwaltungsbehörde“. Diese soll wohl eine richtige Polizei- 
erlaubnis sein, allein in Wahrheit findet sie Anwendung auf lauter Dinge, welche 
dauernde Einrichtungen am Wasserlauf bedeuten (Stauanlagen, Bewässerungs- 
einrichtungen usw.; vgl. $ 23 des Ges.), und hat zur Wirkung die Begründung 
eines subjektiven öffentlichen Rechts (Schelcher. Wasserges. S. 83), ist also 
doch eine Verleihung. Nur wirkt diese Verleihung wesentlich zur Ordnung der 
Wasserbenutzungsrechte zwischen den beteiligten Einzelnen, als Hilfsinstitut des 
Privatrechts also, die vertragsmäßige Einräumung eines besonderen Nutzungs- 
rechts ersetzend, und zugleich polizeilich, das öffentliche Wohl verteidigend (vgl. 
oben $ 33 Eing. a. E.). Wenn der Staat als Herr des öffentlichen Flusses, also 
für Sachsen der Elbe (vgl. oben $ 35 Note 41), durch das Zusammenwirken der 
zuständigen Behörden eine solche Nutzung einräumt, fließt das in eines zusammen, 
wird eine eigentliche Verleihung. Von der ist im Sächs. Wasserges. keine Rede 
(rgl. unten $ 39 Note 13). Und ebensowenig ist darin die Rede von der eigent- 
lichen „Erlaubnis“, der Gebrauchserlaubnis, die der Staat an seinem öffentlichen 
Flusse gerade so gut erteilen kann, wie die Privatberechtigten an ihrem Wasser- 
lauf, nur eben dann auf seine Weise, hoheitlich, öffentlichrechtlich. Das gibt es 
natürlich gleichwohl. 
Das Badische Wasserges. v. 12. April 1913 hält an der gesunden Unter- 
scheidung von öffentlichen und nichtöffentlichen Gewässern einfach fest, gibt aber 
dann wegen der daran zu übenden besonderen Nutzungen gemeinsame Regeln 
über „Verleihung“ und „Genehmigung“ ($ 40 f.). Wegen der Unstimmig- 
keiten, die sich aus dieser erzwungenen Gemeinschaft für die Verleihung aucl
	        
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