$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 167
straßen den Schiffen nicht bloß zu dem im Gemeingebrauch be-
griffenen Verkehr; es kann ihnen darüber hinaus gestattet werden,
an besonders dazu angewiesener Stelle still zu liegen und die Ufer
zum Ab- und Zugang, zum Ein- und Ausladen zu benutzen, auch
außerhalb der dazu gemeingebrauchsmäßig bestimmten Hafenstaden.
Auch die Benutzung der Schleusen in Schiffahrtskanälen ist kein
Gemeingebrauch mehr und doch auch noch keine Verleihung ®.
9 Man könnte noch hinzufügen die den Gemeingebrauch überschreitende In-
anspruchnahme der Wasserstraßen bei Ausübung der Fischerei: mit der Ein-
ränmung des Rechts dazu ist immer zugleich eine besondere Gebrauchserlaubnis
für den Aufenthalt auf dem Fluß und an seinem Ufer und für die Anbringung von
allerlei Fischereivorrichtungen verbunden. Auch die Gestattung der Entnahme
von Eis, Sand, Kies, Schlamm, Steinen, die keineswegs im Gemeingebrauch ent-
halten sein muß, wird in solcher Weise zugleich hierher gehören.
Hier haben sich unsere neuen Wassergesetze mit ihrer Schüchternheit gegen-
über dem öffentlichen Eigentum in eine höchst unvollkommene Behandlung der
Sache verwickelt. Man glaubte eine verdienstliche Einfachheit herzustellen, wenn
man alle Anordnungen möglichst gleichmäßig für öffentliche wie für nichtöffent-
liche Gewässer erließ. Aber nur stimmt es natürlich nicht.
Der Entwurf des Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 hatte alle öffentlichen
Gewässer „für öffentliches Gut und daher dem Privatrecht entrückt“ erklären
wollen. „Besondere Benutzung“ über.den Gemeingebrauch hinaus sollte nur auf
Grand einer staatlichen „Verleihung“ stattfinden. Die Stände wollten aber das
bisherige Privateigentum bestehen lassen und machten aus der Verleihung eine
„Erlaubnis der Verwaltungsbehörde“. Diese soll wohl eine richtige Polizei-
erlaubnis sein, allein in Wahrheit findet sie Anwendung auf lauter Dinge, welche
dauernde Einrichtungen am Wasserlauf bedeuten (Stauanlagen, Bewässerungs-
einrichtungen usw.; vgl. $ 23 des Ges.), und hat zur Wirkung die Begründung
eines subjektiven öffentlichen Rechts (Schelcher. Wasserges. S. 83), ist also
doch eine Verleihung. Nur wirkt diese Verleihung wesentlich zur Ordnung der
Wasserbenutzungsrechte zwischen den beteiligten Einzelnen, als Hilfsinstitut des
Privatrechts also, die vertragsmäßige Einräumung eines besonderen Nutzungs-
rechts ersetzend, und zugleich polizeilich, das öffentliche Wohl verteidigend (vgl.
oben $ 33 Eing. a. E.). Wenn der Staat als Herr des öffentlichen Flusses, also
für Sachsen der Elbe (vgl. oben $ 35 Note 41), durch das Zusammenwirken der
zuständigen Behörden eine solche Nutzung einräumt, fließt das in eines zusammen,
wird eine eigentliche Verleihung. Von der ist im Sächs. Wasserges. keine Rede
(rgl. unten $ 39 Note 13). Und ebensowenig ist darin die Rede von der eigent-
lichen „Erlaubnis“, der Gebrauchserlaubnis, die der Staat an seinem öffentlichen
Flusse gerade so gut erteilen kann, wie die Privatberechtigten an ihrem Wasser-
lauf, nur eben dann auf seine Weise, hoheitlich, öffentlichrechtlich. Das gibt es
natürlich gleichwohl.
Das Badische Wasserges. v. 12. April 1913 hält an der gesunden Unter-
scheidung von öffentlichen und nichtöffentlichen Gewässern einfach fest, gibt aber
dann wegen der daran zu übenden besonderen Nutzungen gemeinsame Regeln
über „Verleihung“ und „Genehmigung“ ($ 40 f.). Wegen der Unstimmig-
keiten, die sich aus dieser erzwungenen Gemeinschaft für die Verleihung aucl