Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

168 Das öffentliche Sachenrecht. 
Bei öffentlichen Sachen, die nicht wie die erwähnten dem 
Gemeingebrauch dienen, zeichnen sich solche Gewährungen noch 
deutlicher ab. Das Überschreiten des Bahnkörpers kann mit 
Rücksicht auf besondere Verhältnisse dem benachbarten Grund- 
besitzer einmalig oder dauernd gestattet sein. Ebenso der Weg 
über Festungswerke oder die Benutzung des Festungsgrabens 
für Eis- und Rudersport. Der Verkauf der Grasnutzung, die 
Verpachtung der Fischerei enthält von selbst zugleich eine solche 
Erlaubnis. Kirchen und Friedhöfe liefern hier besonders 
wichtige Beispiele. An ihnen besteht kein Gemeingebrauch, so 
hier ergeben, vgl. weiter unten $ 39 Note 18. Die Genehmigung aber ist eine 
rein polizeiliche Beaufsichtigungsmaßregel, die als Rest ursprünglich beabsich- 
tigter ausgedehnterer Verwendung nach $ 52 Abs. 2 noch für gewisse von den 
dazu Berechtigten ausgeführte Anlagen und Änderungen von solchen gefordert 
wird. Vgl. Wiener, Bad. Wasserrecht S. 94 f. Unsere Gebrauchserlaubnis ist 
sie nicht; die wird vom Gesetz offenbar als etwas Selbstverständliches nicht weiter 
behandelt. Nur einmal erscheint sie: als „Erlaubnis“, die erforderlich ist, 
wenn man aus Öffentlichen Gewässern (die ja dem Staate gehören) Eis, Sand, 
Kies usw. entnehmen will ($ 16 des Ges.). Der gewährende Staat kann eine „Ver- 
gütung“ erheben. Wenn das Gesetz das einen „Gemeingebrauch am Bett“ nennt, 
so ist das offenbar eine irrige Bezeichnung. 
Das Preuß. Wasserges. v. 7. April 1913 verwischt den Gegensatz von öffent- 
lichen und nichtöffentlichen Wasserläufen durch sein Aufzählungsverfahren (vgl. 
oben $ 35 Note 4l). Für alle wird zusammenfassend die Benutzung geordnet 
nach den drei Arten: Gemeingebrauch, Benutzung durch den Eigentümer, Ver- 
leihung ($$ 25—86). Die Verleihung ist auch hier wieder als das Hilfsinstitut 
des Privatrechts gedacht. Die Gebrauchserlaubnis ist gar nicht erwähnt; die in 
$ 22 vorgeschriebene „Genehmigung“ von Anlagen ist rein polizeiliche Über- 
wachungsmaßregel. Natürlich gibt es gleichwohl Gebrauchserlaubnisse auch auf 
preußischen Gewässern. Sie sind vom Gesetze juristisch verborgen in der „Be- 
nutzung durch den Eigentümer“. Holtz u. Kreutz, Pr. Wasserges. I S. 228: 
„Das dem Eigentümer als solchem zustehende Benutzungsrecht ist kein frei ver- 
äußerliches Vermögensrecht.“ Dienstbarkeit oder Erbbaurecht kann bestellt 
werden (?). „Im übrigen ist lediglich die Überlassung der Ausübung zu- 
lässig.“ Wenn der Staat an seinem schiffbaren „Wasserlauf erster Ordnung“ 
eine solche Überlassung eines Teiles der Ausübung seines allgemeinen Benutzungs- 
rechts vornimmt, so ist das eben unsere Gebrauchserlaubnis. Sollte man es aber 
ernsthaft für möglich halten, daß dieser Vorgang ganz der gleichen rechtlichen 
Natur sei wie die Benutzung, die der Bauer an seinem Bach über den Gemein- 
gebrauch hinaus einem anderen verstattet, und daß er deshalb keiner besonderen 
wissgenschaftlichen Untersuchung bedürfe ? 
Entschuldigend mag für unsere Wassergesetzgeber in Betracht kommen, daß 
die Gebrauchserlaubnis, überdies in besonderen Kanalordnungen und Strompolizei- 
ordnungen verborgen, gerade bei Wasserstraßen keine große Rolle spielt. Man 
muß den Blick dafür e 
rst an den anderen öffentlichen Sachen geschärft haben, 
um ihren Wert zu erkennen.
	        
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