Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

170 Das öffentliche Sachenrecht. 
Sie kommt dadurch in mehr oder weniger engen Zusammen- 
hang mit der Polizei der öffentlichen Sache. Nicht als 
ob sie selbst eine obrigkeitliche Willensäußerung darstellte, ins- 
besondere also einen Verwaltungsakt zur Ausübung der Polizei- 
gewalt. Sie ist insbesondere keine Polizeierlaubnis in dem oben 
Bd. I S. 249 entwickelten Sinne als obrigkeitliche Bewilligung einer 
Ausnahme für den Einzelfall von einem Verbotsrechtssatz. Sie 
kann in einer richtigen Polizeierlaubnis mitenthalten sein; das ist 
etwas anderes. Sie ist ihrer rechtlichen Natur nach nichts als 
eine Verwendung, die der Herr der öffentlichen Sache von 
dieser macht zugunsten derer, denen er solches zuwenden will. 
Daher die Gebrauchserlaubnis auch nicht notwendig zu erteilen 
ist, wie die Polizeierlaubnis, von einer hierfür zuständigen Behörde. 
Sie kann sich mit der behördlichen Tätigkeit verbinden und die 
Form eines Verwaltungsaktes annehmen. Aber an sich kann und 
wird sie ebensogut ausgehen von einfachen Beamten und Bediensteten, 
die mit der äußeren Besorgung dieser öffentlichen Sache betraut 
sind, von den Aufsichtsbeamten“. 
2. Die Wirkung der erteilten Gebrauchserlaubnis richtet dem- 
gemäß ihre Spitze, statt auf eine formelle Änderung des Rechts- 
zustandes, unmittelbar auf die Abwehrmaßregeln, mit welcher 
ohne sie der Herr der öffentlichen Sache, oder wer ihn vertritt, 
gegen die unbefugte Benutzung vorgehen lassen würde und die jetzt 
ausgeschlossen sind. Denn Dank der Gebrauchserlaubnis ist diese 
Benutzung jetzt nicht unbefugt, sondern in der rechtmäßigen 
Freiheit mit enthalten. Sie bedeutet für die, denen sie zugute 
kommt, eine Erweiterung dieser Freiheit. Ausgeschlossen sind 
also jetzt alle Zwangsmaßregeln zur Verhinderung und 
Beseitigung des Erlaubten, ausgeschlossen von selbst auch alle rechts- 
satzmäßigen Strafen, die auf eine unbefugte Benutzung solcher 
Art gesetzt sein mögen®,. 
Das bedeutet für den, dem die Gebrauchserlaubnis zugute 
kommt, nichtdie Begründungeinessubjektiven öffent- 
lichen Rechts — so wenig wie der Gemeingebrauch, dem diese 
  
  
eine bloße Gebrauchserlaubnis sein. Daß die den Gegensatz dazu bildende Ver- 
leihung hier wieder halb privatrechtlich ausgedrückt ist, darf nicht stören. 
* Der Marktaufseher, der Totengräber, der Schleusenwärter spielen hier eine 
Rolle, die ihnen nicht zukommen könnte, wenn ein echter Verwaltungsakt in 
Frage wäre; vgl. oben Bd. I S. 96. 
° Hier knüpft sich dann der Zusammenhang mit dem oben Bd. I S. 276 f. 
zur Polizeistrafe Gesagten; vgl. insbesondere S. 277 Note 13.
	        
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