$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 173
Droschkenhaltestellen bezeichnet und den einzelnen Droschken-
kutschern überlassen: im Gemeingebrauch ist solches „Stationieren“
nicht begriffen. Wenn ein Kanalschiff aus irgendeinem Grunde
nicht weiter kann, wird ihm vom nächsten Schleusenwärter eine
bestimmte Liegestelle angewiesen, die es benutzen kann®. Die
grundsätzlich zugelassene Lagerung von Baumaterial vor dem Neu-
bau wird in der gleichen Weise örtlich bestimmt und zwar kann
auch dieses wieder einfach geschehen durch die ausführenden Be-
amten der Straßenpolizei.
Alles das bekommt, wie bei der Anstaltsnutzung überhaupt,
seine feste Ordnung durch die den Beamten gegebenen Dienst-
vorschriften, so daß die Einzelnen darauf rechnen können. Das ist
im allgemeinen, wie dort, Sicherheit genug, schließt aber nicht aus,
daß diese unter Umständen sich verstärkt durch Begründung eines
Rechtsanspruchs auf die Verstattung. Das kann durch
gesetzliche Vorschrift geschehen: wie der Briefabsender gegen die
Postanstalt ein gesetzliches Recht hat auf Annahme seines Briefes
zur Beförderung unter den allgemeinen Voraussetzungen der Post-
ordnung, so der Marktfahrer hat einen Anspruch, zugelassen zu
werden und einen Marktsitz angewiesen zu erhalten. Ebenso
bestehen Rechtsansprüche auf Anweisung eines Platzes auf dem
Kirchhof als Reihengrab°.
Das ändert die Rechtsgestalt der Nutzung im übrigen nicht.
Die Ahweisung begründet kein Recht an der bestimmten Stelle
der öffentlichen Sache, kein Recht an der Sache überhaupt. Der
® Beispiel in Bayr. Kanalordnung $ 44; Pözl, Bayr. Wasserges. S. 489.
® Über das Recht auf Zulassung zum Marktverkehr Gew.Ord. $ 64 Abs. 1.
In gleicher Weise entspringt aus der Mitgliedschaft in Kirchengemeinden nach
Gesetz oder Statut der Anspruch auf Gewährung des Begräbnisplatzes für ver-
storbene Angehörige. R.G. 4. Dez. 1884 (Entsch. XII S. 280): Der Vater des in
Duell Getöteten klagt gegen die Kirchengemeinde auf Gestattung der Beerdigung
In der Reihe. Das Gericht sieht darin eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, weil es
sich um einen Gegenstand des Privateigentums im Sinne von A.G.O. Einl. $ 1
handle; denn dazu gehörten „alle Gegenstände privater Berechtigung“. Daß eine
solche hier vorliegt, ist richtig; nur ist dies keineswegs gleichbedeutend mit privat-
rechtlicher Berechtigung, wie das Gericht ohne weiteres voraussetzt. Sie ist hier
zweifellos öffentlichrechtlicher Natur. — Manche Gemeindeordnungen erkennen
ausdrücklich ein Recht auf Benutzung der vorhandenen Anstalten an (Preuß.
StädteOrd. v. 30. Mai 1853 $ 4). Das findet dann auf die Gebrauchserlaubnis an
Öffentlichen Sachen nur insoweit Anwendung, als sie in dem hier geschilderten
regelmäßigen Betriebe „anstaltsmäßig‘ erteilt zu werden pflegte; nicht z. B. auf
die Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken und andere vereinzelte Be-
Willigungen der hier unten n. 1 zu besprechenden Art.