Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 173 
Droschkenhaltestellen bezeichnet und den einzelnen Droschken- 
kutschern überlassen: im Gemeingebrauch ist solches „Stationieren“ 
nicht begriffen. Wenn ein Kanalschiff aus irgendeinem Grunde 
nicht weiter kann, wird ihm vom nächsten Schleusenwärter eine 
bestimmte Liegestelle angewiesen, die es benutzen kann®. Die 
grundsätzlich zugelassene Lagerung von Baumaterial vor dem Neu- 
bau wird in der gleichen Weise örtlich bestimmt und zwar kann 
auch dieses wieder einfach geschehen durch die ausführenden Be- 
amten der Straßenpolizei. 
Alles das bekommt, wie bei der Anstaltsnutzung überhaupt, 
seine feste Ordnung durch die den Beamten gegebenen Dienst- 
vorschriften, so daß die Einzelnen darauf rechnen können. Das ist 
im allgemeinen, wie dort, Sicherheit genug, schließt aber nicht aus, 
daß diese unter Umständen sich verstärkt durch Begründung eines 
Rechtsanspruchs auf die Verstattung. Das kann durch 
gesetzliche Vorschrift geschehen: wie der Briefabsender gegen die 
Postanstalt ein gesetzliches Recht hat auf Annahme seines Briefes 
zur Beförderung unter den allgemeinen Voraussetzungen der Post- 
ordnung, so der Marktfahrer hat einen Anspruch, zugelassen zu 
werden und einen Marktsitz angewiesen zu erhalten. Ebenso 
bestehen Rechtsansprüche auf Anweisung eines Platzes auf dem 
Kirchhof als Reihengrab°. 
Das ändert die Rechtsgestalt der Nutzung im übrigen nicht. 
Die Ahweisung begründet kein Recht an der bestimmten Stelle 
der öffentlichen Sache, kein Recht an der Sache überhaupt. Der 
  
® Beispiel in Bayr. Kanalordnung $ 44; Pözl, Bayr. Wasserges. S. 489. 
® Über das Recht auf Zulassung zum Marktverkehr Gew.Ord. $ 64 Abs. 1. 
In gleicher Weise entspringt aus der Mitgliedschaft in Kirchengemeinden nach 
Gesetz oder Statut der Anspruch auf Gewährung des Begräbnisplatzes für ver- 
storbene Angehörige. R.G. 4. Dez. 1884 (Entsch. XII S. 280): Der Vater des in 
Duell Getöteten klagt gegen die Kirchengemeinde auf Gestattung der Beerdigung 
In der Reihe. Das Gericht sieht darin eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, weil es 
sich um einen Gegenstand des Privateigentums im Sinne von A.G.O. Einl. $ 1 
handle; denn dazu gehörten „alle Gegenstände privater Berechtigung“. Daß eine 
solche hier vorliegt, ist richtig; nur ist dies keineswegs gleichbedeutend mit privat- 
rechtlicher Berechtigung, wie das Gericht ohne weiteres voraussetzt. Sie ist hier 
zweifellos öffentlichrechtlicher Natur. — Manche Gemeindeordnungen erkennen 
ausdrücklich ein Recht auf Benutzung der vorhandenen Anstalten an (Preuß. 
StädteOrd. v. 30. Mai 1853 $ 4). Das findet dann auf die Gebrauchserlaubnis an 
Öffentlichen Sachen nur insoweit Anwendung, als sie in dem hier geschilderten 
regelmäßigen Betriebe „anstaltsmäßig‘ erteilt zu werden pflegte; nicht z. B. auf 
die Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken und andere vereinzelte Be- 
Willigungen der hier unten n. 1 zu besprechenden Art.
	        
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