Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

178 Das öffentliche Sachenrecht. 
IV. Der Gedanke eines billigen Ausgleiches zugunsten des 
Gemeinwesens, das die Vorteile den Einzelnen mit seinem Kosten- 
aufwand bereitet, drängt hier noch stärker auf Verwirklichung als 
beim Gemeingebrauch. Für die Gebrauchserlaubnis pflegen 
Gebühren erhoben zu werden. 
1. Das kann, wie beim Gemeingebrauch, in der Form geschehen, 
daß die Gebühr dem Benutzenden rechtssatzmäßig auferlegt 
wird. Die hierzu erforderliche gesetzliche Grundlage wird dann, 
wie dort, geliefert dadurch, daß entweder das Gesetz selbst die 
Gebührenordnung aufstellt oder mit seiner Ermächtigung die 
Verordnung oder die autonomische Setzung !®, 
Wo durch Erteilung der Gebrauchserlaubnis die Voraus- 
setzungen des Rechtssatzes sich erfüllen, entsteht dann eine 
öffentlichrechtliche Zahlungspflicht. 
2. Hier ist aber noch eine andere rechtliche Form gegeben, für 
welche der Gemeingebrauch keinen Raum bietet. Die Gebrauchs- 
erlaubnis kann, zum Unterschied von diesem, regelmäßig auch 
verweigert, und zwar frei verweigert, deshalb auch an Bedingungen 
geknüpft werden, insbesondere an die Bedingung der Zahlung 
einer Gebühr. In der Verweigerung der Gebrauchs- 
erlaubnis oder auch in ihrer Zurücknahme besteht 
dann der Zwang. Soweit eine gesetzliche Pficht zur Erteilung 
der Erlaubnis besteht, würde dieses Mittel versagen, wenn nicht 
eben das Gesetz selbst eine Gebührenerhebung vorbehalten will; 
das wird aber hier zumeist der Fall sein. Demnach ist hier tat- 
sächlich der Herr der öffentlichen Sache in der Lage, für seine 
Gebührenerhebung überall mit diesem von selbst gegebenen Mittel 
auszukommen. Das gilt für die anstaltsmäßig gewährten Gebrauchs- 
erlaubnisse ganz in derselben Weise wie für die Anstaltsleistungen 
überhaupt (vgl. unten $ 52, II). Es werden allgemeine Tarife auf- 
gestellt, an die man sich bei der Gebührenerhebung zu halten hat. 
Bei besonderen Vergünstigungen (vgl. oben III n. 1) hat die Ver- 
waltung freie Hand für die Bemessung im Einzelfall; dadurch, 
daß der Einzelne die zu hoch belastete Gebrauchserlaubnis lieber 
ausschlagen wird, ist ein gewisses Maßhalten gesichert. 
Bei dieser Art von Gebührenerhebung braucht ein Schuld- 
verhältnis überhaupt nicht zustande zu kommen; es macht sich 
  
mehr im Verwaltungswege auszutragen durch Ungültigerklärung der eine Macht- 
überschreitung enthaltenden Bauerlaubnis. 
"6 Vgl. oben $ 97, IV n. 1,
	        
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