Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

180 Das öffentliche Sachenrecht. 
Die ordentliche Form der Gebührenerhebung für die Gebrauchs- 
erlaubnis ist die unter n. 2 genannte rechtlich unvermittelte, ganz 
wie bei den Öffentlichen Anstalten. In der Verwandtschaft mit 
diesen bekundet sich hier noch einmal die rechtliche Natur der 
öffentlichen Sache: Sie ist gleich ihnen eine Erscheinung Öffent- 
licher Verwaltung; die volle Verkörperung dieser Verwaltung in 
einem Grundstück macht ihre Besonderheit aus. 
8 39, 
Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen. 
Die Verleihung, Konzession, ist ein Rechtsinstitut des 
öffentlichen Rechts von allgemeinerer Bedeutung. Es kommt nach 
verschiedenen Richtungen zur Anwendung. 
Immer handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. 
Dieser Verwaltungsakt hat immer zum Inhalt, daß dem, über 
welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben 
werden soll über ein Stück öffentlicher Verwaltung 
und die darin erscheinende Öffentliche Gewalt. 
Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen ist 
also in Frage nach dem oben (Bd. I S. 107) festgestellten Begriffe. 
Und zwar ist es ein subjektives Recht in Form des Besitzes 
öffentlicher Gewalt (Bd. I S. 112 u. 115): ein bestimmtes Stück 
öffentlicher Verwaltung wird dem Beliehenen hinausgegeben, um 
es zu behaupten und wahrzunehmen und darin zugleich einen 
eigenen Vorteil zu finden!. 
Eine Rechtsstellung dieser Art findet sich auch bei dem 
unabsetzbaren Beamten vermöge des ihm zukommenden Rechts 
am Amt (vgl. Bd. I S.113f.). Man spricht deshalb wohl manch- 
mal von der „Verleihung eines Amtes“. Gebräuchlicher ist aber 
hier nicht ohne Grund der Ausdruck „Übertragung des Amtes“. 
Denu der Beamte hat nur das Recht, das Stück öffentliche Ver- 
waltung, das sein Amt bedeutet, auszuüben für seinen Dienst- 
herrn und in dessen Namen. Dem entspricht die starke 
worden ist, wird als Mietvertrag anzusehen sein.“ Aber das erste ist eine Ge- 
brauchserlaubnis, das zweite eine Verleihung. Für den Mietvertrag haben sie nur 
das gemeinsam, daß er auf das eine so wenig paßt wie auf das andere. 
t Gerne würden wir für unsere Verleihung die Kategorie „rechtsbegründender 
Verwaltungsakt“ gelten lassen, die G. Meyer unterscheidet (6. Meyer-Dochow, 
V.R. 8.84; G. Meyer-Anschütz, St.R. S. 648). Allein unter den Anwendungs- 
fällen, die er aufzählt, findet sich leider gerade dieser, der wichtigste und 
richtigste, nicht.
	        
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