180 Das öffentliche Sachenrecht.
Die ordentliche Form der Gebührenerhebung für die Gebrauchs-
erlaubnis ist die unter n. 2 genannte rechtlich unvermittelte, ganz
wie bei den Öffentlichen Anstalten. In der Verwandtschaft mit
diesen bekundet sich hier noch einmal die rechtliche Natur der
öffentlichen Sache: Sie ist gleich ihnen eine Erscheinung Öffent-
licher Verwaltung; die volle Verkörperung dieser Verwaltung in
einem Grundstück macht ihre Besonderheit aus.
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Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
Die Verleihung, Konzession, ist ein Rechtsinstitut des
öffentlichen Rechts von allgemeinerer Bedeutung. Es kommt nach
verschiedenen Richtungen zur Anwendung.
Immer handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt.
Dieser Verwaltungsakt hat immer zum Inhalt, daß dem, über
welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben
werden soll über ein Stück öffentlicher Verwaltung
und die darin erscheinende Öffentliche Gewalt.
Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen ist
also in Frage nach dem oben (Bd. I S. 107) festgestellten Begriffe.
Und zwar ist es ein subjektives Recht in Form des Besitzes
öffentlicher Gewalt (Bd. I S. 112 u. 115): ein bestimmtes Stück
öffentlicher Verwaltung wird dem Beliehenen hinausgegeben, um
es zu behaupten und wahrzunehmen und darin zugleich einen
eigenen Vorteil zu finden!.
Eine Rechtsstellung dieser Art findet sich auch bei dem
unabsetzbaren Beamten vermöge des ihm zukommenden Rechts
am Amt (vgl. Bd. I S.113f.). Man spricht deshalb wohl manch-
mal von der „Verleihung eines Amtes“. Gebräuchlicher ist aber
hier nicht ohne Grund der Ausdruck „Übertragung des Amtes“.
Denu der Beamte hat nur das Recht, das Stück öffentliche Ver-
waltung, das sein Amt bedeutet, auszuüben für seinen Dienst-
herrn und in dessen Namen. Dem entspricht die starke
worden ist, wird als Mietvertrag anzusehen sein.“ Aber das erste ist eine Ge-
brauchserlaubnis, das zweite eine Verleihung. Für den Mietvertrag haben sie nur
das gemeinsam, daß er auf das eine so wenig paßt wie auf das andere.
t Gerne würden wir für unsere Verleihung die Kategorie „rechtsbegründender
Verwaltungsakt“ gelten lassen, die G. Meyer unterscheidet (6. Meyer-Dochow,
V.R. 8.84; G. Meyer-Anschütz, St.R. S. 648). Allein unter den Anwendungs-
fällen, die er aufzählt, findet sich leider gerade dieser, der wichtigste und
richtigste, nicht.