$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 181
Gebundenheit, in welcher er dabei steht und die sein ganzes Tun
inhaltlich beherrscht; er hat nur ein formales Recht. Die eigentliche
Verleihung unterscheidet sich davon durch die grundsätzliche Frei-
heit, mit welcher der Beliehene mit seinem im eigenen Namen
auszuübenden Stücke Öffentlicher Verwaltung verfährt, eingeschränkt
nur durch gewisse vorbehaltene Aufsichtsrechte des Gemeinwesens,
von welchem er sein Recht ableitet.
Demnach verstehen wir unter Verleihung einen Verwaltungs-
akt, durch welchen für den Beliehenen das Recht des
Besitzes an einem Stücke dffentlicher Verwaltung
begründet wird zur Ausübung eigenen Namens.
Solche Verleihung erscheint in zwei Hauptformen: als Ver-
leihung eines Öffentlichen Unternehmens und als
Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts an einer
öffentlichen Sache. Jede von beiden hat neben sich gewisse
Abarten, welche in das Gebiet des Privatwirtschaftlichen und damit
des bürgerlichen Rechts hinüberspielen.
Von der Verleihung eines Öffentlichen Ünter-
nehmens soll unten $ 49 ausführlicher die Rede sein; Haupt-
beispiel: die Eisenbahnkonzession. Insofern das Öffentliche Unter-
nehmen selbst nichts anderes ist als ein Stück öffentlicher Verwaltung
(vgl. oben $ 33 II n. 1), entspricht der Verwaltungsakt, der dem
Beliehenen Macht gibt über ein solches, unserem soeben festgestellten
Begriff der Verleihung. Damit hängt unmittelbar zusammen die
sogenannte Verleihung des Enteignungsrechts, die ja
keine Verleihung ist, sondern nur die Anerkennung einer Fähig-
keit, der Enteignung teilhaftig zu werden, die durch die allgemeine
Art des Unternehmers oder durch eine zu seinen Gunsten ergangene
wirkliche Verleihung bereits begründet ist. Hier handelt es sich
lediglich um eine unglückliche Terminologie ®.
Dagegen erscheint eine richtige Abart dieser Verleihung in
der Anwendung ihrer Formen auf gewerbliche Unternehmungen,
die das Gesetz dem Staate vorbehalten hat in solcher Weise zu
vergeben, obwohl sie keine öffentlichen Unternehmungen sind, kein
Stück öffentlicher Verwaltung, sondern ganz und gar nur dem
Vorteil des Einzelnen gewidmet, der sie betreibt, privatw irt-
Schaftlicher Natur also. Hauptbeispiele: die Verleihung
des Bergbaurechts, die Apothekenkonzession. Hier
bilden sich durch die Kraft des obrigkeitlichen Ausspruchs eigen-
ng,
® Darüber die Ausführungen oben $ 33 Note 19 und Note 29.