Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

183 Das öffentliche Sachenrecht. 
artig gestaltete subjektive Rechte, die für ihr weiteres Schicksal 
der bürgerlichen Rechtsordnung unterstehen ®. 
Die Verleihung einesbesonderen Nutzungsrechts, 
von welcher hier zunächst zu handeln sein wird, gehört im Gegen- 
satze dazu in den Kreis der Rechtsinstitute des öffentlichen Sachen- 
rechts. Sie ist die dritte und ausgeprägteste Art, wie Gehrauchs- 
rechte an öffentlichen Sachen begründet werden. Zugleich die 
einzige, bei der ein wahres subjektives Öffentliches Recht im 
strengen Sinne des Begriffs in Frage kommt. Sie bedeutet rechtliche 
Macht über die Öffentliche Sache, von der ein Stück dem Beliehenen 
ausgeantwortet wird, um zu seinem Vorteil und in seinem Namen 
einen Besitz daran zu üben. Da aber das Wesen der öffentlichen 
Sachen darin besteht, selbst eine unmittelbare Erscheinung öffent- 
licber Verwaltung zu sein (oben $ 85, I), so ist die rechtliche 
Macht über die Öffentliche Sache Macht über die öffentliche Ver- 
waltung, entspricht dadurch dem Begriff des subjektiven öffent- 
lichen Rechts, und der Akt, der diese Macht begründet, entspricht 
so wieder dem oben festgestellten Begriff der Verleihung. 
Als Abart stellt sich hier daneben die Verwendung der Form 
der Verleihung zur Begründung von besonderen Nutzungen an 
nichtöffentlichen Sachen. Hauptbeispiel: die Verleihung 
von Wassernutzungen an Privatflüssen. . Auch bier ent- 
stehen durch den Verwaltungsakt subjektive Rechte der Beliehenen, 
welche jedoch ihrerseits dann nicht dem öffentlichen Rechte an- 
gehören, sondern der bürgerlichen Rechtsordnung zuzuweisen sind. 
Unsere Verleihung ist das also nicht, sondern ein ihr nachgebildetes 
Hilfsinstitut des Zivilrechts*®. 
® Über den Zusammenhang mit der alten Regalität: Fleiner, Instit. S. 317 
Note 2. Vgl. auch oben $ 33 Einl. und Note 20 a. E. — Pr. Bergges. v. 24 Juni 
1865 $ 22. Bezüglich der Apotheken gehören die sogenannten Realkonzessionen 
hierher, die Personalkonzessionen sind rein polizeilicher Art. Vgl. Wörterb. d. St. 
u. V.R.1S,. 144ff. 
* Die Lehrbücher des deutschen Privatrechts werden diesen Verleihungen 
von Wassernutzungen ebenso wie den vorhin erwähnten Verleihungen von Berg- 
werken nach wie vor Unterkunft gewähren. Sie kommen damit in Wettbewerb 
mit der staatswissenschaftlichen Darstellungsweise des Verwaltungsrechts (vgl. 
oben Bd. 1S.18ff). Mit der unsrigen nicht. — Das neuere Recht brachte noch 
eine weitere Verwendung der „Konzession“ in dieser Richtung: die Landkonzessionen 
in den Schutzgebieten, wodurch einem Einzelnen oder einer Gesellschaft Kronland 
überwiesen wird, um durch Besitzergreifung Eigentum daran zu erwerben: R.G. 
1. Juli 1912 (Entsch. LXXX S. 19), Fleiner, Inst. S. 322 Note 14a, wirft das 
mit der Verleihung öffentlicher Unternehmungen zusammen und will die daraus 
abgeleiteten Berechtigungen des Beliehenen als öffentlichrechtliche ansehen. Das
	        
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