$ 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 13
im Enteignungsverfahren, muß fähig sein zur Trägerschaft
der hier in Frage kommenden Art von Öffentlicher
Verwaltung, die Zuständigkeit besitzen für ein solches Unter-
nehmen ®°, ‘
Die Prüfung, die hier anzustellen ist, geht auf ein Doppeltes:
Ob überhaupt ein Träger öffentlicher Verwaltung auftritt und ob
das geplante Unternehmen noch in den Kreis dieser ihm zustehen-
# Wenn das Preuß. Ent.Ges. $ 2 von der Kgl. Verordnung, die den Ent-
eignungsfall festzustellen hat, sagt, daß sie „den Unternehmer“ bezeichnet, so be-
deutet das nicht eine bloße Bekanntgabe, wer das ist, auch nicht so ohne weiteres
nur die Eröffnung des Enteignungsweges für diese Person, sondern vor allem auch
die Anerkennung ihrer rechtlichen Berufenheit zu solchem Tun. Diese aber hängt
an dem Begriffe des öffentlichen Unternehmens als eines Stückes öffentlicher Ver-
waltung, der hinter allen unseren Enteignungsgesetzen steht. Er pflegt dem Gesetz-
geber nur nicht zur rechten Klarheit gekommen zu sein. Die verschwommenen
Andeutungen, deren er sich bedient: es müsse sich um „Gründe des öffentlichen
Wohles“, „öffentliche Nützlichkeit“, „gemeines Beste“ usw. handeln, wären un-
brauchbar, wenn man nicht darauf rechnen dürfte, daß ein richtiges Gefühl die
nötige Ergänzung geben werde. Selbst wenn man weiß, worauf es ankommt, will
man die nach Theorie schmeckenden Ausdrücke nicht in den Gesetzestext bringen,
sondern hält sich an die als unschädlich erkannte Landläufigkeit. Ein Beispiel
im Sächs. Ges. v. 24. Juni 1902 $ 1 und Verhandl. der II. Kammer v. 16. Dez. 1901
Schelcher); Landt. Mitt. 1901/1902 S. 294. „Ein dem öffentlichen Nutzen ge-
widmetes Unternehmen“ nach 8 1 des Ges. könnte auch die Fabrik sein, die der
wohlgesinnte Kapitalist unter großen Opfern in dem armen Gebirgsdorf gründet,
damit die Leute sich besser nähren können. Ein „öffentliches Unternehmen“ im
Sinne der angezogenen Verhandlungen der Kammer ist es nicht. Daß nicht dafür
enteignet werden kann, steht wohl außer Zweifel. Warum nicht? Es fehlt das zu
einem richtigen öffentlichen Unternehmen allein berufene „Subjekt öffentlicher Ver-
waltung“, Mit dieser Forderung rechnet man überall gefühlsmäßig. Unsere Sache
ist es, sie auszusprechen. — Das Gesetz kann für gewisse Fälle Ausnahmsrecht
schaffen, ein Privatunternehmen dadurch auszeichnen, daß es für die Zulassung
zur Enteignung wie ein öffentliches behandelt werden soll; dann wird sich diese
Gleichbehandlung allerdings noch in anderer Richtung äußern. Beispiele liefern
unsere Berggesetze mit der Zulassung der Enteignung für Bergwerksunter-
nehmungen (Preuß. Bergges. v. 24. Juni 1865 $ 135 ff.). Über diese Erscheinung
vgl. oben Eing. S. 2. Layer, Prinz. d. Ent., glaubt aus derartigen Fällen
entnehmen zu dürfen, daß meine Bezeichnung des öffentlichen Unternehmens
(= Stück der öffentlichen Verwaltung) als Grundlage der Enteignung nicht zutreffe.
Das wäre aber nur dann der Fall, wenn behauptet werden könnte, daß Enteignung
zu Bergwerkszwecken ohne weiteres auf Grund der allgemeinen Enteignungsgesetze
„für öffentlichen Nutzen“ usw. zulässig sei. Gegen ein abweichendes Sondergesetz
haben wir mit unseren Lehrbestimmungen niemals eine Garantie zu übernehmen,
enn Layer dann meint: nur für das französische Enteignungsrecht finde meine
Auffassung in der positiven Gestaltung des dortigen Rechtes eine Grundlage, 80
"äre zu bedenken, daß unsere deutsche Enteignungsgesetzgebung ihrerseits ihr
Vorbild anerkanntermaßen in der französischen hat (Gierke, D. Pr.R. II S. 467).