$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen, 189
Für den auf solche Weise zustande gekommenen Verleihungs-
beschluß wird schriftliche Ausfertigung vorgeschrieben sein oder
tatsächlich beobachtet werden. Wirksam wird er durch gehörige
Eröffnung an den Beliehenen!*. Mit der Aushändigung der
Verleihungs-(Konzessions-)Urkunde entsteht das Recht an der Sache
mit allen Nebenwirkungen. Das Grundbuch des B.G.B. hat nichts
damit zu tun!®,
2. Die Verleihung geschieht nur auf Antrag des zu Beleihenden.
Der zuständigen Behörde ist es regelmäßig in ihr freiesErmessen
gestellt, die nachgesuchte Verleihung zu gewähren oder zu ver-
sagen !®. Es bedarf besonderer Rechtsgründe, wenn eine Gebunden-
Wort, sondern die Verleihung der Wasserpolizeibehörde umfaßt einheitlich so-
wohl die rechtsbegründende Einräumung eines Wasserbenutzungsrechts (wobei sie
also obrigkeitlich über das Recht des Eigentümers verfügt) als auch die wasser-
polizeiliche Genehmigung“ (Wiener, Bad. Wasserrecht S. 94). Das ist wieder
ganz auf die nicht öffentlichen Wasserläufe gemünzt, wird aber der Einfachheit
halber auf die öffentlichen, dem Staate selbst gehörigen, ausgedehnt. Der Staat
bedarf demnach hier selber der Verleihung, wenn er seinen Strom benützen will,
und wird durch seine eigene Behörde mit dem Benutzungsrecht an diesem aus-
gestattet, — so sehr ist er Fiskus geworden! Wiener a. a. O, S. 95 bemerkt
richtig: diese Bestimmung stelle „eine Rechtsverminderung des Staates dar, die
aber von keiner praktischen Bedeutung ist, da die zuständige Staatsbehörde einem
staatlichen Unternehmen wohl kaum die Verleihung versagen wird“. Ein wunder-
licher Umweg immerhin. — Preuß. Wasserges. v. 7. April 1913 $ 46 ff. hat seine
Verleihung scharf ausgeprägt als Begründung eines besonderen Benutzungsrechts,
für die Eigentümer des Wasserlaufs wirksam oder auch gegen ihn zugunsten
eines beliebigen anderen. Ein Privatrecht wird begründet; bergrechtliches
Vorbild ist dafür maßgebend gewesen (Holtz und Kreutz, Kom. I S. 266).
Also Hilfsinstitut des Zivilrechts. Nur wirkt es wieder, und zwar ganz vornehmlich,
auch gegen den Eigentümer der „Wasserläufe erster Ordnung“, also den Staat,
der einfach wieder als Fiskus behandelt wird und dem oben erwähnten Wiesen-
banern gleichsteht. Das ist alles sehr unwirklich gedacht.
“* Wie alle Verwaltungsakte; vgl. oben Bd. I S. 97.
'5 Vgl. oben $ 36 Note 17. — Für besondere Wassernutzungen haben die
neueren Gesetze Wasserbücher oder Wasserrechtsbücher geschaffen,
welche die Kenntnis davon und den Beweis erleichtern, ohne im übrigen ausgestattet
zu sein mit den scharfen Rechtswirkungen, die sich an Grundbuchseinträge knüpfen:
Sächs. Wasserges. $ 50ff.; Württ. Wasserges. Art. 101; Bayr. Wasserges. Art. 196;
Bad. Wasserges. $ 24; Preuß, Wasserges. $ 182 fl.
e Nieder, Württ. Wasserges. 8. 239: „daß ein Rechtsanspruch auf die
Verleihung nicht besteht, ergibt sich von selbst aus den Grundsätzen dieses
Gesetzes über die rechtliche Natur der öffentlichen Gewässer“. — Bad. Wasserges.
g 4: „Über den Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts beschließt
die zuständige Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen“. Sächs. Wasserges.
$ 27 gestattet, die „Erlaubnis“ nur zu versagen aus bestimmten Gründen, wo-
runter allerdings die „Verletzung öffentlicher Interessen“. Ähnlich Preuß.