Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

192 Das öffentliche Sachenrecht. 
Vorrichtungen an ihr anbringen, wie es dem Zwecke des ver- 
liehenen Nutzungsrechts entspricht. Die Sachen, welche dabei 
tatsächlich trennbar mit ihr verbunden werden, sei es auch durch 
Befestigung im Boden, Eingraben, Einrammen, Einmauern, bleiben 
Eigentum des Beliehenen und unterliegen seinem Verfügungs- 
recht 2%, 
Der ganze Besitzstand, der sich so bildet, und der Gebrauch, 
der davon gemacht wird, tritt nun von selbst in den Bannkreis der 
Polizei der öffentlichen Sache, an welcher er hängt. Diese 
kommt dabei in zweifacher Richtung zur Wirksamkeit: 
— Sie hält die Ausübung des verliehenen Rechts in ihren 
Grenzen, damit sie sich gebührend einfügt in den allgemeinen 
Zweck der Öffentlichen Sache und die dafür angemessene Ordnung. 
— Sie schützt den Besitz und die Ausübung des Rechts als 
eines gegebenen Stückes dieser Ordnung gegen Störungen, welche 
Dritte bereiten könnten. 
Einen Rechtsanspruch auf diesen polizeilichen Schutz hat der 
Beliehene nicht*®. Sein Recht an der Sache bedeutet immer nur, 
daß die öffentliche Gewalt ihm gegenüber gebunden ist, ihn 
verleihungsmäßig in Besitz und Nutzung zu belassen. Dieses sein 
Recht ist vermögensrechtlicher, aber nichtsdestoweniger Öffentlich- 
rechtlicher Art als Macht über die dadurch beschränkte öffentliche 
Verwaltung®‘. Indem er es aber ausübt, übt er nicht selbst wieder 
2 Wäre B.G.B. $ 95 Abs. 1 Satz 2 hier anwendbar, so würden wir für diese 
Zutaten zu dem gleichen Ergebnis kommen. Das gäbe dann einen Gegensatz zur 
Gebrauchserlaubnis, die kein „Recht“ des Verbindenden bedeutet: das Verbundene 
würde da Bestandteil des Grundstücks, man müßte denn immer einen „vorüber- 
gehenden Zweck“ bei der Gebrauchserlaubnis annehmen. Planck, Kom. Bd. Il 
zu $ 95 Note 4, läßt als „Recht“ im Sinne des B.G.B, hier nur gelten Erbbau- 
recht, Grunddienstbarkeit und Nießbrauch. Das träfe also unser verliehenes 
Nutzungsrecht nicht und die verbundenen Sachen würden auch hier Bestandteil. 
Entscheidend dürfte aber ein anderer Gesichtspunkt sein: die Anziehungskraft 
des Grundstücks auf seine Bestandteile, wie B.G.B. 8 93 ff. sie regelt, das alte 
Akzessionsrecht, wie man es nannte, ist eine privatrechtliche Wirkung des Privat- 
rechts am Grundstück; für die öffentliche Sache, die dem öffentlichen Rechte 
unterliegt, sind diese Bestimmungen des B.G.B. überhaupt nicht gegeben; vgl. 
oben $ 86, II n. 2. 
®® Ein Recht auf polizeiliches Einschreiten gib i Val. 
oben Bd. 18. 298£. pP eiten ‘gibt es überhaupt nicht. YVg 
bei * Wenn die neuere Wassergesetzgebung, insbesondere auch die Preußische, 
e den Vorschriften über die Verleihung keinen Unterschied macht zwischen 
öffentlichen und nicht öffentlichen Wasserläufen (vgl. oben $ 35 Note 41), so ist 
es eben Sache der Wissenschaft, auf diesen zu achten und ihn hervorzuheben.
	        
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