14 Das öffentliche Sachenrecht.
den öffentlichen Verwaltung fällt. Sie nimmt je nachdem ver-
schiedene Gestalt an. Drei Fälle sind möglich.
Der erste ist der, wo der Staat selbst der Unternehmer
sein will. Seine Fähigkeit, öffentliche Verwaltung zu führen, ist
von Natur unbeschränkt. Es wäre höchstens zu prüfen, ob nicht
gerade dieses bestimmte Stück rechtlich abgezweigt ist zugunsten
einer besonderen Trägerschaft, eines Selbstverwaltungskörpers z. B.
Dazu kommt dann noch die Frage, ob er hier gehörig vertreten
ist, ob die für ihn handelnde Stelle sich dabei noch in ihrer Zu-
ständigkeit bewegt. Wo in der einen oder anderen Richtung ein
Mangel vorläge, wäre es denkbar, daß der Ausspruch zur Fest-
stellung des Enteignungsfalles ihn aus eigner Machtvollkommen-
heit deckte durch einen Eingriff in das entgegenstehende Selbst-
verwaltungsrecht oder eine Erweiterung der Zuständigkeit der be-
treibenden Behörde ?!.
Die zweite Möglichkeit bietet der Fall, wo eine besondere
juristische Person des Öffentlichen Rechts als Unter-
nehmer auftritt. Das kann sein ein dem Stasate untergeord-
netes Gemeinwesen (Ortsgemeinde und ein ihr gleichstehender
Selbstverwaltungskörper), eine öffentliche Genossenschaft
oder Anstalt mit juristischer Persönlichkeit, endlich
aber auch das Reich. Hier ist überall Fähigkeit zu öffentlicher
Verwaltung von vornherein gegeben, aber diese Fähigkeit wirkt
nur für den Kreis eigner Angelegenheiten, womit die juristische
Person ausgestattet ist. Als Gegenstand der Prüfung kommt also
nun hinzu die Frage, ob das Unternehmen, für welches enteignet
werden soll, in diesen Kreis gehört*®. Auch hier kann sich mit
91 Die betreibende Behörde pflegt nach Preußischem Rechte selbst als der
Unternehmer bezeichnet zu werden (Eger, Ent.Ges. 1 S.50; Seydel, Ent.Ges.
S. 27); das ist eine Abkürzung für „der Staat, vertreten durch diese Behörde“.
Soweit die Geschäftsverteilung der Behörden nicht rechtssatzmäßig geordnet ist,
kann die königliche Enteignungsverordnung mit dieser Bezeichnung der Behörde
als Unternehmerin eine Zuständigkeitserweiterung für diesen Fall wirksam be-
gründen.
22? Grünhut, Ent.R. S. 79: „Rücksichtlich gewisser öffentlicher Angelegen-
heiten, ... . welche in den natürlichen Bereich der Selbstverwaltung fallen, räumt
der Stast seinen Platz unter Wahrung seines Rechts zur Überwachung der Pro-
vinz-, Kreis-, Gemeinde-Verwaltung; diese kann daher rücksichtlich der ihrer
Selbstverwaltung überlassenen öffentlichen Angelegenheiten das Enteignungsrecht
geltend machen.“ Hervorzuheben ist demgegenüber: Der Staat räumt seinen Platz
nicht erst jetzt, im Enteignungsverfahren, sondern er hat ihn schon, in dem ent-
sprechenden Maße wenigstens, geräumt, indem er den Selbstverwaltungskörper
schuf und ihn mit öffentlicher Verwaltung ausstattete; jetzt läßt er nur die Folge-