Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

14 Das öffentliche Sachenrecht. 
den öffentlichen Verwaltung fällt. Sie nimmt je nachdem ver- 
schiedene Gestalt an. Drei Fälle sind möglich. 
Der erste ist der, wo der Staat selbst der Unternehmer 
sein will. Seine Fähigkeit, öffentliche Verwaltung zu führen, ist 
von Natur unbeschränkt. Es wäre höchstens zu prüfen, ob nicht 
gerade dieses bestimmte Stück rechtlich abgezweigt ist zugunsten 
einer besonderen Trägerschaft, eines Selbstverwaltungskörpers z. B. 
Dazu kommt dann noch die Frage, ob er hier gehörig vertreten 
ist, ob die für ihn handelnde Stelle sich dabei noch in ihrer Zu- 
ständigkeit bewegt. Wo in der einen oder anderen Richtung ein 
Mangel vorläge, wäre es denkbar, daß der Ausspruch zur Fest- 
stellung des Enteignungsfalles ihn aus eigner Machtvollkommen- 
heit deckte durch einen Eingriff in das entgegenstehende Selbst- 
verwaltungsrecht oder eine Erweiterung der Zuständigkeit der be- 
treibenden Behörde ?!. 
Die zweite Möglichkeit bietet der Fall, wo eine besondere 
juristische Person des Öffentlichen Rechts als Unter- 
nehmer auftritt. Das kann sein ein dem Stasate untergeord- 
netes Gemeinwesen (Ortsgemeinde und ein ihr gleichstehender 
Selbstverwaltungskörper), eine öffentliche Genossenschaft 
oder Anstalt mit juristischer Persönlichkeit, endlich 
aber auch das Reich. Hier ist überall Fähigkeit zu öffentlicher 
Verwaltung von vornherein gegeben, aber diese Fähigkeit wirkt 
nur für den Kreis eigner Angelegenheiten, womit die juristische 
Person ausgestattet ist. Als Gegenstand der Prüfung kommt also 
nun hinzu die Frage, ob das Unternehmen, für welches enteignet 
werden soll, in diesen Kreis gehört*®. Auch hier kann sich mit 
91 Die betreibende Behörde pflegt nach Preußischem Rechte selbst als der 
Unternehmer bezeichnet zu werden (Eger, Ent.Ges. 1 S.50; Seydel, Ent.Ges. 
S. 27); das ist eine Abkürzung für „der Staat, vertreten durch diese Behörde“. 
Soweit die Geschäftsverteilung der Behörden nicht rechtssatzmäßig geordnet ist, 
kann die königliche Enteignungsverordnung mit dieser Bezeichnung der Behörde 
als Unternehmerin eine Zuständigkeitserweiterung für diesen Fall wirksam be- 
gründen. 
22? Grünhut, Ent.R. S. 79: „Rücksichtlich gewisser öffentlicher Angelegen- 
heiten, ... . welche in den natürlichen Bereich der Selbstverwaltung fallen, räumt 
der Stast seinen Platz unter Wahrung seines Rechts zur Überwachung der Pro- 
vinz-, Kreis-, Gemeinde-Verwaltung; diese kann daher rücksichtlich der ihrer 
Selbstverwaltung überlassenen öffentlichen Angelegenheiten das Enteignungsrecht 
geltend machen.“ Hervorzuheben ist demgegenüber: Der Staat räumt seinen Platz 
nicht erst jetzt, im Enteignungsverfahren, sondern er hat ihn schon, in dem ent- 
sprechenden Maße wenigstens, geräumt, indem er den Selbstverwaltungskörper 
schuf und ihn mit öffentlicher Verwaltung ausstattete; jetzt läßt er nur die Folge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.