Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

196 Das öffentliche Sachenrecht. 
Spielraum gegeben sein zur Bestimmung der Art der Ver- 
wendung jener Nützlichkeit der öffentlichen Sache. Danach richtet 
sich dann das Maß der Strenge der hier erwähnten rechtlichen 
Gebundenheiten ®*. 
Endlich erwachsen dem verliehenen Nutzungsrechte noch eigen- 
artigere Endigungsgründe aus der rechtlichen Natur der Sache, 
an der es besteht: die öffentliche Sache kann dem Einzelvorteil 
immer nur nebenbei gewidmet werden, unbeschadet ihrer Haupt- 
aufgabe, dem öffentlichen Wohl auf ihre Art nützlich zu sein. 
Ergibt sich hier ein Zusammenstoß, so muß das Recht des Einzelnen 
weichen ; es erleidet Beschränkungen und gänzliche Unterdrückungen 
durch Eingriffe der Verwaltung. 
Der Berechtigte muß sich alle Arbeiten und Vorkehruugen 
an der öffentlichen Sache gefallen lassen, die erforderlich erachtet 
werden, um sie bei ihrem Hauptzweck zu erhalten oder noch 
besser geeignet zu machen, ihn zu erfüllen, d. h. der öffentlichen 
Verwaltung mit ihrer Körperlichkeit unmittelbar dienstbar zu 
sein. Wenn aber die erforderlichen Änderungen so tiefgreifend 
sind, daß das verliehene Recht nicht dabei bestehen kann, so wird 
es im Verwaltungswege unterdrückt durch Widerruf der 
Verleihung ®®, 
Dieser Widerruf unterscheidet sich von dem bei der Verleihung 
besonders vorbehaltenen. Er braucht überhaupt darin gar nicht 
erwähnt zu sein. Das Gesetz bebält ihn vor, und auch wenn es das 
nicht tut, ist er zulässig, als selbstverständlichen Rechts. Dafür 
ist ein dringendes öffentliches Bedürfnis gefordert, „überwiegende 
Gründe des öffentlichen Interesses“ müssen vorliegen. Dieser 
Widerruf hat also Verwandtschaft mit der Enteignung; er geht 
aber nicht wie diese gegen Grundeigentum, das er anderweitig 
verwenden lassen wollte, und befolgt nicht ihre strengen Formen. 
Es wird wie dort ein Verwaltungsakt erlassen, aber seinem 
Inhalt nach bedeutet er nur die Zurücknahme des ergangenen 
°** So kann bei Verleihung einer Wasserkraftnutzung der Gewerbszweig, in 
welchem diese verwendet werden soll, genau bezeichnet sein; dann ist dem Be- 
liehenen auch ein Wechsel seines Betriebes nicht möglich: Holtz u. Kreutz, 
Preuß. Wasserges. I S. 283; Nieder, Württ. Wasserges. S. 274. Württ. V.G.H. 
ai 1903 (Jahrb. f. Württ. R.Pfl. XV S. 212: Kundenmahlmühle oder Loh- 
mühle). 
*° Hierüber die trefflichen Ausführungen bei Schwab, in Arch. f. ziv. Pr. 
Beil. XXX 8.155 ff. -- Man nennt wohl diesen Widerruf eine straßenpolizeiliche, 
strompolizeiliche Verfügung; das entspricht der älteren, ausgedehnten Verwendung 
des Wortes Polizei. Polizei in unserem Sinne ist das nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.