196 Das öffentliche Sachenrecht.
Spielraum gegeben sein zur Bestimmung der Art der Ver-
wendung jener Nützlichkeit der öffentlichen Sache. Danach richtet
sich dann das Maß der Strenge der hier erwähnten rechtlichen
Gebundenheiten ®*.
Endlich erwachsen dem verliehenen Nutzungsrechte noch eigen-
artigere Endigungsgründe aus der rechtlichen Natur der Sache,
an der es besteht: die öffentliche Sache kann dem Einzelvorteil
immer nur nebenbei gewidmet werden, unbeschadet ihrer Haupt-
aufgabe, dem öffentlichen Wohl auf ihre Art nützlich zu sein.
Ergibt sich hier ein Zusammenstoß, so muß das Recht des Einzelnen
weichen ; es erleidet Beschränkungen und gänzliche Unterdrückungen
durch Eingriffe der Verwaltung.
Der Berechtigte muß sich alle Arbeiten und Vorkehruugen
an der öffentlichen Sache gefallen lassen, die erforderlich erachtet
werden, um sie bei ihrem Hauptzweck zu erhalten oder noch
besser geeignet zu machen, ihn zu erfüllen, d. h. der öffentlichen
Verwaltung mit ihrer Körperlichkeit unmittelbar dienstbar zu
sein. Wenn aber die erforderlichen Änderungen so tiefgreifend
sind, daß das verliehene Recht nicht dabei bestehen kann, so wird
es im Verwaltungswege unterdrückt durch Widerruf der
Verleihung ®®,
Dieser Widerruf unterscheidet sich von dem bei der Verleihung
besonders vorbehaltenen. Er braucht überhaupt darin gar nicht
erwähnt zu sein. Das Gesetz bebält ihn vor, und auch wenn es das
nicht tut, ist er zulässig, als selbstverständlichen Rechts. Dafür
ist ein dringendes öffentliches Bedürfnis gefordert, „überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses“ müssen vorliegen. Dieser
Widerruf hat also Verwandtschaft mit der Enteignung; er geht
aber nicht wie diese gegen Grundeigentum, das er anderweitig
verwenden lassen wollte, und befolgt nicht ihre strengen Formen.
Es wird wie dort ein Verwaltungsakt erlassen, aber seinem
Inhalt nach bedeutet er nur die Zurücknahme des ergangenen
°** So kann bei Verleihung einer Wasserkraftnutzung der Gewerbszweig, in
welchem diese verwendet werden soll, genau bezeichnet sein; dann ist dem Be-
liehenen auch ein Wechsel seines Betriebes nicht möglich: Holtz u. Kreutz,
Preuß. Wasserges. I S. 283; Nieder, Württ. Wasserges. S. 274. Württ. V.G.H.
ai 1903 (Jahrb. f. Württ. R.Pfl. XV S. 212: Kundenmahlmühle oder Loh-
mühle).
*° Hierüber die trefflichen Ausführungen bei Schwab, in Arch. f. ziv. Pr.
Beil. XXX 8.155 ff. -- Man nennt wohl diesen Widerruf eine straßenpolizeiliche,
strompolizeiliche Verfügung; das entspricht der älteren, ausgedehnten Verwendung
des Wortes Polizei. Polizei in unserem Sinne ist das nicht.