310 Das öffentliche Sachenrecht.
Das Gesetz kann auch die Verordnung oder die körper-
schaftliche Satzung ausstatten mit der Fähigkeit, an seiner Statt
so zu wirken®.
S. 273f). Wenn die Wirksamkeit der Strafverordnung gegen das Befahren
gesperrter Straßen abhängig gemacht würde von der Aufpflanzung des bekannten
Strohwisches (Bd. I. S. 246 Note 13), so wäre das ein vollgültiges Seitenstück.
Der Rayonstein bedeutet so wenig eine Verfügung in unserem Sinne, wie der
Strohwisch. — Ähnlich verhält es sich mit dem auf das künftige Straßen-
gelände gelegten Bauverbot. Das Gesetz knüpft dieses Verbot rechtssatz-
mäßig an die gehörig erfolgte Festsetzung eines Bebauungsplans. Durch
Ortsstatut kann in der gleichen Weise an diese Festsetzung auch ein Bauverbot
für die an die künftige Straße grenzenden Grundstücke geknüpft werden; vgl. hier
unten Note 8. Die Feststellung des Bebauungsplans, die für beide Arten in
Betracht kommt, ist keine „baupolizeiliche Maßnahme“ und ebensowenig ist sie
die „Schaffung einer Rechtsnorm“. Es können ja bei dieser Gelegenheit noch
baupolizeiliche Rechtsvorschriften ergehen. Der Bebauungsplan selbst ist nichts
weiter ala ein Plan der Gemeinde, nach welchem sie ihre künftigen Baustraßen
herstellen will. Die Wichtigkeit der Sache rechtfertigt es, wenn dieser Plan in
einem förmlichen Verfahren, unter Anhörung der Beteiligten und Genehmigung
höherer Behörden, festgestellt und allgemein bekanntgemacht wird. Dadurch wird
er selbst nichts anderes. Er bedeutet „den Anfang der Straßenanlegung“ (Walz
Bad. Ortsstraßenrecht S. 59), es wird „dadurch seitens der Gemeinde mit Anlegung
einer neuen Straße begonnen“, er ist der „erste positive Schritt dazu“ (0.V.G.
11. Juli 1896; Entsch. XXX 8. 68), oder wie v. Strauß und Torney, Preuß.
Straßenges. S. 67, es noch deutlicher ausdrückt: „An sich wird durch die Flucht,
linienfestsetzung nur das Projekt einer künftigen Straßenanlage aufgestellt; der
Fluchtlinie kommen daher anderweite rechtliche Wirkungen als die im Gesetze
bestimmten nicht zu“. Das Gesetz kommt allerdings diesem Projekte mit starken
Wirkungen zu Hilfe, indem es sofort an seine Bekanntgabe rechtssatzmäßig das
Bauverbot für die in Aussicht genommenen Straßenflächen knüpft. Auch dadurch
wird der Plan nichts anderes als ein Plan, so wenig wie der Vorgang des Rayon-
steinsetzens. Es ist richtig, was Walz a. a. O. S. 58 sagt: „daß die baulichen
Einschränkungen nicht in dem Akt der Planfeststellung begründet sind, sondern
unmittelbar aus dem Gesetze folgen“. Deshalb muß man aber auch aus diesem
Akte nicht mehr machen wollen als er ist. — Vor dem Preuß. Straßenges.
v. 2. Juli 1875 knüpfte sich an den Bebauungsplan noch keine rechtliche Belastung
des künftigen Straßengeländes. Die Gemeinde konnte nur die Polizeibehörde
veranlassen, daß sie mit Rücksicht auf diesen Plan die baupolizeiliche Erlaubnis
im Einzelfalle verweigerte. Für diesen Eingriff mußte sie dann nach A.L.R.
Einl. $ 75 Entschädigung zahlen. So 0.V.G. 24. Febr. 1092 (Entsch. XLI S. 117);
R.G. 11. Mai 1906 (Entsch. LXIII 8.298). Ähnliches kann auch jetzt noch vor-
kommen, wenn die Verweigerung vor gehöriger Veröffentlichung des Plans erfolgt:
v. Strauß und Torney, Straßenges. S. 141. Von einer „Auferlegung . der
Servitut der Unbebaubarkeit“ sollte man da aber nicht reden. Unser Rechts-
institut ist dabei außer Frage.
® Hier kommen namentlich die Bauverbote in Betracht, welche durch Gemeinde-
statut zugunsten des Ortsstraßenwesens auf die der künftigen Straße anliegenden