212 Das öffentliche Sachenrecht.
II. Nachdem die rechtliche Belastung des Privateigentums
einmal zustande gekommen und die ins Öffentlichrechtliche hinüber-
führende Widmung erfolgt ist, äußert sich die Wirkung der
Dienstbarkeit der öffentlichen Sache in der Wahr-
nehmung des dieser eigentümlichen sachenrechtlichen Zustandes.
Der belastete Eigentümer kommt dabei, solange das dauert, gar
nicht mehr in Betracht. Unsere auferlegte Dienstbarkeit
dagegen behält die Richtung gegen diesen bei als durchzuführender
und wahrzunehmender Eingriff in sein Recht.
1. Der Eingriff besteht in einer rechtlichen Verminderung der
im Eigentum und den von ihm abgeleiteten Rechten enthaltenen
Befugnisse. Und zwar wirkt diese Belastung wie bei der bürger-
lichen Dienstbarkeit nach zweierlei Richtung: Der Berechtigte soll
das durch den Inhalt der Dienstbarkeit Bezeichnete unterlassen,
obwohl es eigentlich aus seinem Rechte flösse. Oder er soll eine
ebenso näher bestimmte Einwirkung auf die Sache dulden, die
er ohne die Dienstbarkeit abzuwehren befugt wäre.
Von der ersteren Art sind die Rayonservituten und die zu-
gunsten der anzulegenden Ortsstraßen vorgesehenen Bau-
beschränkungen. Die Dienstbarkeit tritt bei der Rayonservitut auf
als ein die Unterlassungspflicht begründendes Verbot, das sich
mit dinglicher Kraft an jeden wendet, der das Recht des Grund-
stücks vertritt und zur Geltung bringt. Dadurch unterscheidet es
sich vom Polizeiverbot: die Rayonservitut geht auf den Erwerber
des Grundstücks auch dann über, wenn sie beim Rayonkataster-
verfahren ihre nähere Bestimmung durch Einzelakt erhalten hat
und so wie sie das erhalten hat!!. Auch die Form des Verbots
mit Erlaubnisvorbehalt findet sich hier !?; die erteilte Genehmigung
wirkt gleichfalls dinglich.
Die straßenrechtlichen Baubeschränkungen nehmen
zunächst die gleichen Formen an, decken sich aber dann mit einem
anderen Verbot polizeilicher Natur: dem Verbot überhaupt zu
bauen ohne baupolizeiliche Erlaubnis. Diese ist ihrerseits gebunden,
so daß sie nicht versagt werden darf anders als aus rechtsmäßig
vorgesehenenGründen. Die Baubeschränkung gewinnt ihre Bedeutung
wesentlich dadurch, daß sie einen solchen Grund liefert. Wird
dann um ihretwillen die baupolizeiliche Erlaubnis verweigert, so
bleibt auch das polizeiliche Bauverbot bestehen, das für sich
allein genügt, um zu verhindern, was auch die baubeschränkende
n Vgl. die vorhergehende Note und oben Bd. I S. 248.
= Rayonges. $ 13, $ 15 B, 8 17 B.