Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

212 Das öffentliche Sachenrecht. 
II. Nachdem die rechtliche Belastung des Privateigentums 
einmal zustande gekommen und die ins Öffentlichrechtliche hinüber- 
führende Widmung erfolgt ist, äußert sich die Wirkung der 
Dienstbarkeit der öffentlichen Sache in der Wahr- 
nehmung des dieser eigentümlichen sachenrechtlichen Zustandes. 
Der belastete Eigentümer kommt dabei, solange das dauert, gar 
nicht mehr in Betracht. Unsere auferlegte Dienstbarkeit 
dagegen behält die Richtung gegen diesen bei als durchzuführender 
und wahrzunehmender Eingriff in sein Recht. 
1. Der Eingriff besteht in einer rechtlichen Verminderung der 
im Eigentum und den von ihm abgeleiteten Rechten enthaltenen 
Befugnisse. Und zwar wirkt diese Belastung wie bei der bürger- 
lichen Dienstbarkeit nach zweierlei Richtung: Der Berechtigte soll 
das durch den Inhalt der Dienstbarkeit Bezeichnete unterlassen, 
obwohl es eigentlich aus seinem Rechte flösse. Oder er soll eine 
ebenso näher bestimmte Einwirkung auf die Sache dulden, die 
er ohne die Dienstbarkeit abzuwehren befugt wäre. 
Von der ersteren Art sind die Rayonservituten und die zu- 
gunsten der anzulegenden Ortsstraßen vorgesehenen Bau- 
beschränkungen. Die Dienstbarkeit tritt bei der Rayonservitut auf 
als ein die Unterlassungspflicht begründendes Verbot, das sich 
mit dinglicher Kraft an jeden wendet, der das Recht des Grund- 
stücks vertritt und zur Geltung bringt. Dadurch unterscheidet es 
sich vom Polizeiverbot: die Rayonservitut geht auf den Erwerber 
des Grundstücks auch dann über, wenn sie beim Rayonkataster- 
verfahren ihre nähere Bestimmung durch Einzelakt erhalten hat 
und so wie sie das erhalten hat!!. Auch die Form des Verbots 
mit Erlaubnisvorbehalt findet sich hier !?; die erteilte Genehmigung 
wirkt gleichfalls dinglich. 
Die straßenrechtlichen Baubeschränkungen nehmen 
zunächst die gleichen Formen an, decken sich aber dann mit einem 
anderen Verbot polizeilicher Natur: dem Verbot überhaupt zu 
bauen ohne baupolizeiliche Erlaubnis. Diese ist ihrerseits gebunden, 
so daß sie nicht versagt werden darf anders als aus rechtsmäßig 
vorgesehenenGründen. Die Baubeschränkung gewinnt ihre Bedeutung 
wesentlich dadurch, daß sie einen solchen Grund liefert. Wird 
dann um ihretwillen die baupolizeiliche Erlaubnis verweigert, so 
bleibt auch das polizeiliche Bauverbot bestehen, das für sich 
allein genügt, um zu verhindern, was auch die baubeschränkende 
n Vgl. die vorhergehende Note und oben Bd. I S. 248. 
= Rayonges. $ 13, $ 15 B, 8 17 B.
	        
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