$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. »13
Dienstbarkeit verhindern will. Auf diese Weise verschmelzen sich
hier die beiden Rücksichten. Die Baubeschränkung selbst ist aber
deshalb nicht polizeilicher Art'!8,
In anderen Fällen geht die auferlegte Dienstbarkeit auf das
Dulden einer bestimmten Tätigkeit, die an dem belasteten Grund-
stücke zugunsten eines öffentlichen Unternehmens vorgenommen
werden soll und ihrerseits als zu diesem gehörig zu betrachten ist.
Hierherrechnet vorallemdieLeinpfadgerechtigkeit. Der
Ufereigentümer bleibt im Besitz und Genuß des Bodens; er muß
nur dulden, daß für die daneben herlaufende Öffentliche Wasser-
straße der Schiffszug, und was damit zusammenhängt, dort aus-
geübt wird und darf das nicht stören. Das belastete Grundstück
wird nicht zur Öffentlichen Sache und die Benutzung, welche den
Schiffahrttreibenden und ihren Leuten freisteht, ist ‘kein Gemein-
gebrauch '*. So wenig, wie es Gemeingebrauch ist, wenn an un-
18 Das Verhältnis der beiden Verbote ist namentlich beim ortsstatutarischen
Bauverbote (oben Note 8) viel untersucht worden: Dierschke, Ortsstatutarische
Bauverbote S.50; v. Strauß u. Torney, Straßenges. S. 1932 ff. Wo Baupolizei und
Gemeindeverwaltung nicht in derselben Hand liegt, erstere vielmehr Namens des
Staates geübt wird, muß der Gemeinde zur Wahrung ihres Anspruchs ein Beschwerde-
recht gegen die erlaubende Polizeibehörde zustehen: v. Strauß und Torney
2.2.0. S. 185 u. 136. — Reinartz, in Preuß. Verw.Bl. XVIII S. 396 u. 397,
will beides streng auseinanderhalten: das Bauverbot nach Straßenges. $ 12 sei
für die Baupolizeibehörde nicht maßgebend, hier handle es sich um ein rein
privatrechtliches Verhältnis zwischen Gemeinde und Bauunternehmer ; die Gemeinde,
fügt er, Preuß. Verw.Bl. XIX S. 246 u. 248. hinzu, müsse ihr Bauverbot selber
handhaben mit der Zwangsgewalt, die ihr L.V.G. $$ 132 u. 1383 gewährt. Nun
wird dieses Verbot allerdings der Gemeinde die Möglichkeit geben, sich Deckung
zu verschaffen für einen entsprechenden Teil der Straßenkosten, sie auch sichern
gegen vorzeitigen Aufwand für den Ausbau. Insofern mag man von einem
vermögensrechtlichen Zwecke sprechen; aber das ist ja nicht gleichbedeutend mit
privatrechtlich. Sodann ist aber doch der Hauptzweck der Einrichtung, daß die
Gemeinde nicht infolge der schreienden Notstände, welche das „wilde Bauen“
herbeiführt, tatsächlich aus dem planmäßigen Ausbau ihres Straßennetzes heraus-
geworfen wird; dieser soll nur von dem Bedürfnis des „öffentlichen Verkehrs“
bestimmt sein und dafür muß die Gemeinde ihre Kräfte zusammenbalten können.
0.V.G. 10. Okt. 1894 (Entsch. XXVII S. 170); Pinetti und Bredt, Das komm.
Bauverbot (Arbeiten zum Hand.-, Gew.- und Landwirtsch.-R. herausg. . Heymann
n.2)S. 12; Dierschke, Bauverbot S. 42 u. 43. Das ganze planmäßig vor-
gesehene gemeindliche Straßennetz wäre hier das praedium dominans, wenn ein
solches bezeichnet werden müßte.
* Hier muß man sich vor Verwechslungen hüten. Nicht alles, was als
Leinpfad dient, hat juristisch die Gestalt unserer Leinpfadgerechtigkeit. Der
Leinpfad kann auch als öffentlicher Weg gestaltet sein und das Recht des Staates
daran als öffentliches Figentum oder als Dienstbarkeit der Öffentlichen Sache, sei