216 Das öffentliche Sachenrecht.
Verwaltungssache. Inwieweit dabei ein Verwaltungsrechtsweg eröffnet
ist, hängt von der besonderen Ordnung des Rechtsschutzes ab.
Die Mittel, mit welchen die Dienstbarkeit sich nötigenfalls
durchsetzt, bekommen ein verschiedenes Gepräge je nach ihrem
Inhalt.
Geht sie auf ein Unterlassen, bedeutet also im wesent-
lichen ein Verbot, so wird gegen das Zuwiderhandeln in gleicher
Weise vorgegangen wie beim Polizeiverbot: rechtssatzmäßige Strafe
für die Übertretung, Zwangsstrafe und Gewaltanwendung zur Be-
seitigung des servitutwidrig Eingerichteten.
Handelt es sich um ein Dulden, so wird von seiten der
Verwaltung vorgenommen, was sie zu tun hat, nötigenfalls unter
Brechung des Widerstands mit Gewalt. Wo andere die Benutzung
sollen vornehmen dürfen, macht sie ihnen in derselben Weise Bahn
frei und schützt sie gegen Störung. Außerdem stehen diese, als
in rechtmäßiger Betätigung begriffen, gegenüber einem Angriff
unter dem Schutz des Strafrechts wie auch der bürgerlichrecht-
lichen Bestimmungen über rechtswidrige Schädigung ?°.
3. In allen Fällen unserer auferlegten Dienstbarkeit geht die
öffentliche Gewalt einseitig vor mit ihrem Eingriff und schließt
niemals ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit dem Betroffenen, in
welchem dieser sich eine Gegenleistung ausbedingen könnte.
Dafür knüpft sich gerade an diesen Eingriff die Frage, ob nicht
für das damit zugemutete Opfer eine Entschädigung zu gewähren
sei. Das wäre jene dem öffentlichen Rechte eigentümliche Billig-
keitsentschädigung, wie sie schon bei der Enteignung zu beobachten
war (vgl. oben $ 34, II) und in ihrer allgemeineren Bedeutung unter
$ 53 uns noch beschäftigen wird.
In einem Teile unserer Fälle hat nun ein besonderes Gesetz
den Forderungen der Billigkeit Rechnung getragen und ausdrück-
liche Bestimmungen getroffen über zu leistende Entschädigung.
Das ist reichsgesetzlich geschehen für die Rayonservituten?",
landesrechtlich vielfach durch die neuere Gesetzgebung für die
Fälle der zeitweiligen Inbesitznahme von Privatgrundstücken
%° Im älteren preußischen Recht nannte man die Maßregeln zur Wahrung
der Rayonservitut durchweg „polizeiliche“ Verfügungen: C.C.H. 9. Okt. 1869
(J.M.Bl. 1869 S. 250). Der Zusammenhang mit der Festungspolizei und die Gleich-
heit der verwendeten Formen legen die Bezeichnung jetzt noch nahe. Ebenso ist
es die „Strompolizeibehörde“, welche die Freihaltung des Leinpfades erzwingt:
0.V.G. 19. Nov. 1898 (Entsch. XXXIV S. 292).
*1 Rayonges. v. 31. Dez. 1871 8 R4ff.