Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

218 Das öffentliche Sachenrecht. 
schädigung zu schweigen. Es handelt sich hier um längst bestehende 
Lasten, die es aus älteren Zeiten fertig übernommen hat. Höchstens 
könnte sich fragen, wie es sich verhielte, wenn infolge einer Neu- 
schiffbarmachung oder Vorrückung der bisherigen Schiffbarkeits- 
grenze die Leinpfadsgerechtigkeit neu entsteht. Da wird die 
Strombauverwaltung zumeist durch Benutzung eigener neuangelegter 
Dammwege die Leinpfadlast überflüssig machen; der Fall dürfte 
daher nicht leicht eine juristische Lösung herausfordern. Sollte 
doch einmal eine neue Leinpfaddienstbarkeit in Anspruch genommen 
werden müssen, so würde der Billigkeitsgrundsatz allerdings Ent- 
schädigung gebieten, und ihm eine Rechtsverwirklichung zu ver- 
schaffen, dafür würden sich, wie unten $ 53 zu erörtern, zweifellos 
auch die Formen finden ®”. 
III. Für die Dienstbarkeit der öffentlichen Sache haben wir 
nur einen Erlöschungsgrund angenommen, wie beim öffentlichen 
Eigentum (oben $ 86, III n. 1): die Einziehung der ı öffent- 
lichen Sache. 
Für unsere auferlegte Dienstbarkeit kommen die Erlöschungs 
gründe der bürgerlichen Dienstbarkeiten ebensowenig in Betracht ®®. 
Dafür hat sie ihre eigenen Arten. 
Sie kann natürlich untergehen durch eineÄnderung desGe- 
setzes, dessen Rechtssatz sie begründete. Sie kann auch unter- 
gehen durch eine Änderungdes Verwaltungsaktes, der sie 
kraft des ermächtigenden Gesetzes mit freiem Ermessen schuf: er 
kann die Belastung zurücknehmen, möglicherweise unter gleichzeitiger 
Neubelastung eines anderen Grundstücks. Möglich ist hier auch 
eine Endigung der Dienstbarkeit durch Ablauf der Zeit, für 
welche sie bestellt worden ist. Der begründende Verwaltungsakt 
kann eine Frist bestimmen; in manchen Fällen gibt das Gesetz 
Zusammenhang der Lehre von der auferlegten Dienstbarkeit, sondern richtet sich 
nach allgemeinen Grundsätzen; vgl. unten $ 53 und $ 54, IV. 
®: Die gleiche Frage in anderer Gestalt bei O0.V.G. 7. Febr. 1900 (Entsch. 
XXXVII S. 289): Der Strom hat ein Stück Ufer abgerissen, die Verwaltung läßt 
des ‚Klägers Zaun zurücksetzen, um wieder Raum für den nötigen Leinpfad zu 
gewinnen; Kläger behauptet, sie sei schuld wegen schlechter Uferunterhaltung 
und verlangt Entschädigung. Das Gericht hat sich für unzuständig erklärt. 
» O.V.G 19. Nov. 1898 (Entsch. XXXIV S. 292): Der Leinpfad ist öffent- 
lichrechtlicher Natur und nicht eine Last, welche nach den Regeln des Privat- 
rechts dem einen Grundstück zum Vorteile des anderen auferlegt ist, „ohne daß 
demgegenüber die Berufung auf die privatrechtlichen Grundsätze des non usus 
und der usucapio libertatis zulässig sein könnte“. EI OV.G. 1. Mai 1902 
(Entsch. XLI S. 260). senso O.V.G. 1. Mai 190
	        
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