Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 40. Auferlegte Öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 219 
die Ermächtigung zur Auferlegung der Dienstbarkeit überhaupt 
nur für eine gewisse Dauer. Mit Ablauf der Frist fällt sie dann 
von selbst zusammen ®°. 
Besondere Beachtung verdienen hier noch folgende zwei Er- 
löschungsgründe: 
1. Gegenüber einer rechtssatzmäßig geschehenen Auferlegung 
der Dienstbarkeit gibt es eine Befreiung davon für den 
Einzelfall, welche die Verwaltung unter Umständen gewähren 
kann nach Vorbild des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Das Haupt- 
beispiel ist die Zustimmung der Gemeinde zu einem Anbau an der 
unfertigen Straße (oben Note 8). Hier wäre ausnahmsweise auch 
an eine Gegenleistung des dadurch Begünstigten zu denken. Regel- 
mäßig ist ja die Dienstbarkeit nur gegeben, soweit das öffentliche 
Unternehmen ihrer bedarf; soweit das nicht der Fall ist, kann und 
muß sie erlassen werden; einen Ersatz durch andere Vorteile, 
namentlich Vermögensvorteile, die der Betroffene gewähren könnte, 
gibt es nicht. Eine Ausnahme bilden aber diese ortsstatutarischen 
Bauverbote, indem sie ja gerade bestimmt sind, die durch den Auf- 
wand für die künftige Straße in Anspruch genommenen Vermögens- 
mittel der Gemeinde zu sichern und zu schonen (vgl. oben Note 13). 
Daher ist die Gemeinde auch in der Lage, ihre Einwilligung zun 
Bau an entsprechende Bedingungen zu knüpfen. Diese werden 
vor allem gehen auf sofortige Abtretung des in die künftige Straße 
fallenden Teils des Baugeländes und Sicherstellung der dereinstigen 
Anliegerbeiträge; nicht ausgeschlossen ist auch sonstige Schadlos- 
haltung für den etwa notwendig werdenden verfrühten Ausbau der 
Straße. Die Ausnahmebewilligung selbst ist ganz Öffentlichrecht- 
licher Natur; die Leistungen des Baulustigen: Abtretung, Sicher- 
stellung, Zahlung oder Versprechen einer weiteren Vergütung zur 
Schadloshaltung, geschehen in zivilrechtlichen Formen. Der 
Zusammenhang beider stellt sich dadurch her, daß die Gemeinde 
die Bewilligung nicht endgültig macht, bevor sie die Gegenleistung 
rechtlich in der Hand hat. In diesem Sinne bildet das eine Voraus- 
setzung des rechtlichen Möglichwerdens des Baues. Es ist nicht 
nötig, den Vorgang sonst noch rechtsgeschäftlich auszugestalten ®*. 
  
2° Preuß. Ent.Ges. $4 begrenzt die von der Bezirksregierung anzuordnenden 
„vorübergehenden Beschränkungen“ auf die Dauer von drei Jahren. 
% Zivilrechtliche Voreingenommenheiten suchen hier wieder alles in einen 
zweiseitigen Vertrag zusammenzufassen. Womöglich soll es ein rein zivilrecht- 
licher. sein, zur Not läßt man auch einen gemischten gelten, halb öffentlich.
	        
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