$ 40. Auferlegte Öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 219
die Ermächtigung zur Auferlegung der Dienstbarkeit überhaupt
nur für eine gewisse Dauer. Mit Ablauf der Frist fällt sie dann
von selbst zusammen ®°.
Besondere Beachtung verdienen hier noch folgende zwei Er-
löschungsgründe:
1. Gegenüber einer rechtssatzmäßig geschehenen Auferlegung
der Dienstbarkeit gibt es eine Befreiung davon für den
Einzelfall, welche die Verwaltung unter Umständen gewähren
kann nach Vorbild des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Das Haupt-
beispiel ist die Zustimmung der Gemeinde zu einem Anbau an der
unfertigen Straße (oben Note 8). Hier wäre ausnahmsweise auch
an eine Gegenleistung des dadurch Begünstigten zu denken. Regel-
mäßig ist ja die Dienstbarkeit nur gegeben, soweit das öffentliche
Unternehmen ihrer bedarf; soweit das nicht der Fall ist, kann und
muß sie erlassen werden; einen Ersatz durch andere Vorteile,
namentlich Vermögensvorteile, die der Betroffene gewähren könnte,
gibt es nicht. Eine Ausnahme bilden aber diese ortsstatutarischen
Bauverbote, indem sie ja gerade bestimmt sind, die durch den Auf-
wand für die künftige Straße in Anspruch genommenen Vermögens-
mittel der Gemeinde zu sichern und zu schonen (vgl. oben Note 13).
Daher ist die Gemeinde auch in der Lage, ihre Einwilligung zun
Bau an entsprechende Bedingungen zu knüpfen. Diese werden
vor allem gehen auf sofortige Abtretung des in die künftige Straße
fallenden Teils des Baugeländes und Sicherstellung der dereinstigen
Anliegerbeiträge; nicht ausgeschlossen ist auch sonstige Schadlos-
haltung für den etwa notwendig werdenden verfrühten Ausbau der
Straße. Die Ausnahmebewilligung selbst ist ganz Öffentlichrecht-
licher Natur; die Leistungen des Baulustigen: Abtretung, Sicher-
stellung, Zahlung oder Versprechen einer weiteren Vergütung zur
Schadloshaltung, geschehen in zivilrechtlichen Formen. Der
Zusammenhang beider stellt sich dadurch her, daß die Gemeinde
die Bewilligung nicht endgültig macht, bevor sie die Gegenleistung
rechtlich in der Hand hat. In diesem Sinne bildet das eine Voraus-
setzung des rechtlichen Möglichwerdens des Baues. Es ist nicht
nötig, den Vorgang sonst noch rechtsgeschäftlich auszugestalten ®*.
2° Preuß. Ent.Ges. $4 begrenzt die von der Bezirksregierung anzuordnenden
„vorübergehenden Beschränkungen“ auf die Dauer von drei Jahren.
% Zivilrechtliche Voreingenommenheiten suchen hier wieder alles in einen
zweiseitigen Vertrag zusammenzufassen. Womöglich soll es ein rein zivilrecht-
licher. sein, zur Not läßt man auch einen gemischten gelten, halb öffentlich.