$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 221
öffentlichen Sache stimmt es insofern überein, als auch die Einziehung,
durch welche diese aufhört, den Untergang eines Öffentlichen
Unternehmens bedeutet; nur daß dieses Unternehmen hier in der
belasteten Sache selber sich verkörpert, bei der auferlegten Dienst-
barkeit von außen her auf sie gewirkt hatte. Der Hauptunterschied
besteht darin, daß die Dienstbarkeit der Öffentlichen Sache durch
die Einziehung als solche wohl aufhört, dafür aber die entsprechende
bürgerliche Wegegerechtigkeit, oder was es sei, übrigbleibt®®. Die
auferlegte Dienstbarkeit, wenn sie in solcher Weise untergeht, läßt
nichts übrig. Das öffentliche Unternehmen gab hier der Belastung
nicht bloß ihre besondere rechtliche Natur als Öffentlichrechtliche
Dienstbarkeit, sondern ihren ganzen Daseinsgrund überhaupt.
S 4l.
Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
Wir knüpfen hier an an den Gegensatz zweier Rechtsinstitute,
den uns das Bürgerliche Recht überliefert hat. Neben die Dienst-
barkeit, welche ja ihrer Natur nach den Namen einer Eigentums-
beschränkung wohl zu führen berechtigt wäre, stellt es eine
Eigentumsbeschränkung im eigentlichen Sinne. Während
jene ein bestimmtes für den Anderen begründetes Recht
voraussetzt, das wirksam geworden ist an dem bestimmten Grund-
stück und das Eigentum daran rechtlich zurückgedrängt
hat, so daß nach der genauer bestimmten Seite hin seine Aus-
übung unterlassen oder ein Eingriff geduldet werden muß, bedeutet
die Eigentumsbeschränkung eine dem Eigentum allgemein und
im voraus anhängende Schwäche. Sie erfaßt die Seite
des Eigentums, wonach esdie rechtliche Machtenthält, andere
von der Einwirkung auf die vonihmergriffene Sache
auszuschließen, und verneint diese Macht in bestimmter
Beziehung; in dieser Beziehung wirkt das Eigentum nicht, ist
wehrlos. Auch das kommt dann dem Anderen zugute, der jeweils
in die bestimmte Beziehung eintritt. Diesen rechtlichen Vorteil
mag man ein Recht nennen, das ihm zustünde. Aber es ist ein
Recht, das nur die Wirkung vorstellt der gegebenen Eigentums-
beschränkung, nicht ist die Eigentumsbeschränkung eine Wirkung
seines Rechts!. Hat nun das Vorausgehende uns öffentlichrechtliche
Seitenstücke der bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeit geliefert, so
*®® Vgl. oben $ 36, III n. 3, S. 134.
! Windscheid-Kipp, Pand. I S. 862 Note 2.