$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 25
fordern nicht heraus durch auffallende juristische Formen und vor
allem: sie werden, gerade weil sie ihrer Natur nach stets auf all-
gemeiner Anschauung beruhen, von denen, die sie handhaben sollen,
als etwas Selbstverständliches genommen, worüber man sich keine
Gedanken zu machen hat. Für die Wissenschaft liegt das anders.
Die Fälle, in welchen unsere öffentlichrechtliche Eigentums-
beschränkung in Frage kommt, grenzen sich ab durch sichere
Erkennungszeichen:
— Es muß sich handeln um einetatsächlicheEinwirkung
auf ein fremdes Grundstück, die an sich eine Ver-
letzung des Eigentums wäre, insbesondere auch nicht gedeckt
durch ein diesem bestimmten Grundstücke gegenüber erworbenes
Recht”.
— Diese Einwirkung muß ausgehen, beabsichtigt oder un-
willkürlich, von der öffentlichen Verwaltung und ihren Ein-
richtungen, von einem Öffentlichen Unternehmen, in dem Sinne,
wie wir ihm bei dem hier behandelten Kreise von Rechtsinstituten
ständig begegnet sind.
— Weil sie von der öffentlichen Verwaltung ausgeht, werden
daran nicht die bürgerlichen Rechtsfolgen der Eigen-
tumsverletzung geknüpft: kein Anspruch entsteht auf
Beseitigung der Störung und auf künftige Unterlassung, kein
Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Schädigung®,
weder gegen den Täter selbst noch gegen das Gemeinwesen, für
welches er tätig ist.
Dieser letztere Punkt, auf welchen sich alles zuspitzt, kommt
zum Ausdruck in der Versagung der Zulässigkeit einer
Klage vor dem ordentlichen Gericht auf Beseitigung der
Störung und künftige Unterlassung. Damit war im älteren Rechte
genügend gesagt, daß ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Das
neuere Recht, das auch Rechtsansprüche kennt, die im Verwaltungs-
wege verfolgbar sind, macht erst recht fühlbar, daß es sich um
einen sachlichen Mangel handelt, nicht um eine bloße
Zuständigkeitsregel: weder kann die Verwaltungsrechtspflege an-
gerufen werden, noch sind die Verwaltungsbehörden verbunden.
Abhilfe zu gewähren. Die ordentliche Rechtsfolge der
Eigentumsverletzung soll verneint bleiben. Das ist
unser Rechtsinstitut.
° Sonst würde es sich um eine Dienstbarkeit handeln; vgl. oben S. 207.
® Nicht zu verwechseln mit Anspruch auf öffentlichrechtliche Entschädigung
nach Billigkeitsrecht ; vgl. unten 8. 241.
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 15