Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

226 Das öffentliche Sachenrecht. 
Den Grund dieser Erscheinung hat man von jeher gesucht in 
der besonderen rechtlichen Natur der staatlichen Tätigkeiten und 
Einrichtungen, von welchen der Eingriff hier ausgeht. Die ver- 
schiedenen Entwicklungsstufen unseres Öffentlichen Rechts spiegeln 
sich wider in den Bezeichnungen, deren man sich dafür bedient. 
Die Rechtshilfe wird gern für ausgeschlossen erklärt, weil der 
Staat hier in Ausübung seiner Hoheitsrechte vorgegangen sei. 
Aber Hoheitsrechte hat der Staat jetzt nicht mehr. Man will mit 
dieser Redeweise auch keineswegs irgendein neues, besonderes 
Hoheitsrecht solchen Inhalts behaupten. Es ist nichts anderes 
gemeint, als eben ein Stück von dem, was wir Öffentliche Ver- 
waltung nennen, Tätigkeit des Staates, die dem Gebiet des Öffent- 
lichen Rechts angehört. 
Eine andere Formel ist die, daß es sich um Polizei und 
polizeiliche Verfügung handle und deshalb Zivilrecht und 
Zivilgericht nicht berufen seien, dagegen hemmend einzugreifen. 
Allein von Äußerungen unserer Polizeigewalt ist bei diesen Dingen 
keine Rede. Verstünde man darunter im altfränkischen Sinne jede 
Lebensäußerung des Staates, in welcher er nicht als Fiskus auftritt, 
weil sie Befehl und Zwang bedeutet, so stimmt das wieder nicht, 
weil bei diesen Einwirkungen Befehl und Zwang meist überhaupt 
nicht in Betracht kommen oder nur in der künstlichsten Weise 
hineinzudeuten sind. Was man meint, ist eigentlich Polizei in noch 
älterem Sinne, die ganze „Selbsttätigkeit der Staatsregierung für 
die Erreichung des Staatszwecks“ ®. 
Es läuft immer wieder hinaus auf den Zusammenstoß der 
öffentlichen Verwaltung mit dem Eigentum, das ihr 
im Wege steht. Das Rechtsinstitut wird erst verständlich von 
dem Boden dieses Kernbegriffs aus, um welchen unser neuzeitliches 
Verwaltungsrecht sich gebildet hat. 
II. Die Anwendungsmöglichkeiten, welche danach für das 
Rechtsinstitut der öffentlichen Eigentumsbeschränkung sich ergeben, 
sind überaus mannigfaltig. Um eine Übersicht zu gewinnen, teilen 
® Vgl. oben Bd. I S. 212. — Die preußischen Gerichte finden bei solcher 
Ausdrucksweise Anlehnung an den Wortlaut der Zuständigkeitsregeln in Verord. 
V. 26. Dez. 1808 $ 36 und Ges. v. 11. Mai 1842. Diese Bestimmungen zeugen in 
ihrer Unbeholfenheit von der Verlegenheit gegenüber dem werdenden öffentlichen 
Recht und sind selbst Quelle von Verlegenheiten geworden. Die Ausführungen 
bei Oppenhoff, Ressortverh. I. Aufl. S. 95 ff, u. 838 ££., sollten genügen, um zu 
sehen, daß für das neuzeitliche Recht gar nichts damit anzufangen ist. Man ge- 
braucht eben die alten Ausdrücke und verdeckt damit neue Gedanken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.