Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 237 
Eigentumsbeschränkung zugunsten dieser Erscheinungen öffentlicher 
Verwaltung. 
IIl. Die äußeren Grenzen der Wirksamkeit der Eigen- 
tumsbeschränkung sind nicht abgesteckt nach dem Umfang eines 
Rechts, das an dem betroffenen Grundstücke erworben worden 
wäre. Es handelt sich um eine allgemeine rechtliche 
Eigenschaft aller Grundstücke, die da zur Geltung kommt. Es 
gibt deshalb auch keinen Punkt, der als Entstehung oder 
Endigung der Eigentumsbeschränkung bezeichnet werden könnte. 
Es gibt bloß tatsächliche Anlässe, welche diese Eigenschaft 
im Einzelfalle und an dem einzelnen Grundstücke wirksam und 
erkennbar machen, gibt einen Anfang und ein Ende dieser Wirk- 
samkeit, gebunden an den Beginn und den Wegfall der Tatsachen, 
welche sie herausforderten. 
Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, jedesmal 
zu prüfen, ob es nun auch die richtigen, der Eigentums- 
beschränkung entsprechenden Tatsachen seien; nur solche Ein- 
wirkungen auf das Grundstück sind gedeckt und zulässig nach den 
Regeln unseres Rechtsinstituts. Diese Tatsachen sind nicht gekenn- 
zeichnet durch bestimmte juristische Formen, in welchen sie 
erscheinen. Desto wichtiger ist es, die sachlichen Grenzen zu 
hüten, welche ihnen gesetzt sind durch die Natur dieses Rechts- 
instituts selbst. 
1. Vor allem muß die Einwirkung ausgehen von einer be- 
stimmten Erscheinung öffentlicher Verwaltung. Es ist nicht 
nötig, daß das planmäßig geschehe und nach den Absichten 
der leitenden Beamten. Auch was der Zufall, das Fehlgehen 
menschlicher Unvollkommenheit mit sich bringt, gehört noch mit 
zum Leben und Dasein der öffentlichen Verwaltung, das nicht 
bestehen könnte, wenn man Freiheit von solchen Mängeln zur 
rechtlichen Bedingung machte ®®, 
Ausgeschlossen sind und nicht gedeckt durch die öffentlich- 
rechtliche Eigentumsbeschränkung: 
  
11. April 1860 (Str. XXXVII S. 160), 12. Okt. 1863 (Str. LII S. 20), 8. Febr. 1871 
(Str. LXXXI S. 110), 12. Juli 1875 (Str. XCV S. 63). O.V.G. 13. Febr. 1877 (Ent- 
sch. II S. 236). C.C.H. 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874 S. 39). O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 
1872 (Seuff.Arch. XXVII n. 247). Bayr. Ob.G.H. 25. Juni 1872 u. 17. Dez. 187. 
(Bl. £, adm. Pr. 1873 S. 126 ff). — Verwandte Fälle: R.G. 28. März 1905 (Reger 
XXVI S. 51), 16. Okt. 1906 (Entsch. LXIV S. 184). 
*° Deshalb ist es so unfruchtbar, was die Gerichte über die überfliegenden 
Kugeln der Militärschießplätze philosophiert haben; vgl. oben Note 13.
	        
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