Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 241 
Das ordentliche Schutzmittel des Geschädigten ist die Vor- 
stellung bei der leitenden Behörde und die Beschwerde bei 
der höheren Stelle. Dabei kann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs 
bestritten, aber auch Unterlassung oder Einschränkung des 
schädigenden Tuns aus Rücksichten der Billigkeit und Zweck- 
mäßigkeit begehrt werden; auch die Abhilfe durch Herstellung 
geeigneter Schutzvorkehrungen ist darin begriffen. Verwaltungs- 
rechtspflege wie der ordentliche Rechtsweg könnten nur durch 
besondere gesetzliche Bestimmung eröffnet sein. 
Dahinter steht der Entschädigungsanspruch. Zuweilen 
ist er vom Gesetz ausdrücklich anerkannt und geregelt®®. Wo das 
nicht der Fall ist, pflegt die Billigkeitsforderung sonst irgendwie 
‘Anlehnung an allgemeine Grundsätze und mehr oder weniger 
glückliche Konstruktionen zu finden ®*. Soweit diese Begründungen 
die Vorschrift des $ 26 Gew.Ord. auf „Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche 
Verkehrsunternehmungen“ zu erstrecken, so war das, soweit es sich um öffent- 
liche Unternehmungen handelt, überflüssig; die grundlegende „polizeiliche Ver- 
fügung“ befreite diese ja noch weiter. Es käme nur darauf an, zu prüfen, ob da, 
wo die Landesgesetzgebung von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat (Bayr. 
A.G. .Art. 80, Sächs. A.G. $ 28), eine Ausdehnung des Zivilrechts und folglich der 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder bloß eine besondere öffentlichrechtliche Be- 
stimmung mit Erweiterung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf ihre 
Handhabung anzunehmen wäre. Reichs- und Landesgesetzgeber scheinen sich 
darüber nicht die nötigen Gedanken gemacht zu haben. Aber sicher ist, daß die 
ganz aus den besonderen Bedingungen der reichsrechtlichen Gewerbepolizei heraus- 
gewachsene Unterscheidung zwischen ausgeschlossener Unterdrückung des Unter- 
nehmens und zugelassener Belastung mit Schutzvorkehrungen nicht ohne weiteres 
auf andere Unternehmungen, namentlich nicht auf öffentliche Unternehmungen, 
übertragen werden darf. Das tut R.G. 6. Juni 1899 (Entsch. XLIV S. 225): Nach- 
dem die Klage auf Untersagung oder zeitliche Beschränkung des den Nachbar 
störenden Betriebs der Militärwerkstätte abgelehnt worden war, weil das einen 
unzulässigen „Eingriff der Gerichte in die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte“ 
bedeutete (vgl. oben Note 11), wird gleichwohl die Justiz für zuständig erklärt. 
den Militärfiskus zu verurteilen, „alle nach dem Gutachten von Sachverständigen 
zu bestimmenden Einrichtungen und Vorrichtungen zur Verhinderung aller das 
Maß nachbarlicher Duldung überschreitender Übelstände zu treffen“ — als ob das 
nicht erst recht ein Eingriff der Justiz „in die Ausübung des staatlichen Hoheits- 
rechtes“ wäre! Und dafür beruft sich das Urteil ausdrücklich auf Gew.Ord. $ 26 — 
als ob der mit Militärwerkstätten, die weder gewerbliche Anlagen noch überhaupt 
Privatunternehmungen sind, irgend etwas zu tun hätte! 
* Postges. 28, Okt. 1871 $ 17; Rayonges. 21. Dez. 1871 $ 44; Friedens- 
leistungenges. 13. Febr. 1875 Note 14; Telegr. Wegeges. 18. Dez. 1899 312 Abs. 2 u.3.— 
Preuß. Ent.Ges. $ 5 Abs. 1; Sächs. Ent.Ges. $ 14 Abs. 8. 
* Man führt wohl den Anspruch auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit des 
Eingriffs zurück (vgl. oben Note 10, R.G. 7. Febr. 1906), oder auf A.L.R. Einl. $ 75 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Vorwaltungsrecht. IT. 2, Aufl. 16
	        
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