Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 245 
Sachenrecht nehmen als den Untertanen, der dort der öffentlichen 
Gewalt gegenübergestellt sein soll, schlechthin den Menschen im 
Staate. Die besondere Hingabe und Treue aber, die hier verlangt 
wird, soll nur bei einem Angehörigen des Gemeinwesens voraus- 
gesetzt werden, für welches der Dienst zu leisten ist. Handelt es 
sich um Dienste für ein untergeordnetes Gemeinwesen, Provinz, 
Gemeinde, so wird unter Umständen auch noch die besondere 
Zugehörigkeit an diese gefordert. Umgekehrt ersetzt die Reichs- 
angehörigkeit, sgweit das Reichsrecht Öffentliche Dienstpflichten 
ordnet, in weitem Umfang die besondere Staatsangehdrigkeit®. 
Demgemäß würde denn, sofern die Begründung der öffentlichen 
Dienstpflicht durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, die 
Gültigkeit dieses Aktes abbängen von der für notwendig erklärten 
Voraussetzung der Staatsangehörigkeit oder was an ihrer Stelle 
steht. Die Innigkeit des Zusammenhanges der beiden Verbältnisse 
kann aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß das Gesetz 
mit diesem dienstpflichtbegründenden Akt auch die erforderliche 
Staatsangehörigkeit von selbst und stillschweigend entstehen läßt. 
2. Die öffentliche Dienstpflicht unterscheidet sich von anderen 
Schuldverhältnissen durch den von dem Pflichtigen abzulegenden 
Diensteid, der mit dem Beginn der Tätigkeit sich verbindet. 
Dieser Eid ist verschieden formuliert, enthält aber im wesentlichen 
übereinstimmend das Versprechen, die dem Schwörenden obliegende 
Pflicht getreulich zu erfüllen®. Der Eid ist bestimmt, das in der 
öffentlichen Dienstpflicht enthaltene sittliche Element, das ja recht- 
lich nicht vollkommen greifbar ist, zu verstärken durch einen An- 
ruf des Gewissens und der Gottesfurcht.*. Zur Ablegung dieses 
® G.V.G. $ 31, $ 84, 8 113. 
* Staatsangehörigk.Ges. v. 22. Juli 1913 8$ 14 u. 15 Abs. 1. — Für Reichs- 
beamte, die ihren. Sitz im Ausland haben, ist allerdings die Möglichkeit offen ge- 
lassen, daß sie Ausländer bleiben ($ 15 Abs. 2), ebenso für Staatsbeamte vermöge 
besonderen Vorbehalts ($ 14 Abs. 6). Das sind Ausnahmen; vgl. auch unten 5 44 
Note 42, 
5 Zusammenstellung solcher Formeln in Wörterb. d. St. u. V.R. IS. 562, 
Art. Diensteid. Bezeichnend ist die persönliche Wendung, welche der Eid zu 
nehmen pflegt: der Dienst ist rechtlich dem Staat geschuldet, der Eid, der das 
ethische Element dabei bekräftigen soll, wird in erster Linie dem Fürsten ge- 
schworen. v. Roenne-Zorn, St.R. d. Preuß. Mon. I S. 227 Note 4: Der Eid 
wird geleistet „nicht dem König, der nicht stirbt“, sondern „der Person des 
Königs“. Das erstere ist ein Abstraktum, an das sich die sittliche Kraft der 
Treuepflicht nicht so gut hängt. — Daher auch die neue Vereidigung von Heer 
und Beamtentum bei Thronwechsel. 
® Preuß. Kab.Ordre v. 11. Aug. 1832. -- Rehm in Annalen 1885 3. 86 möchte
	        
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