$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 251
Er steht nicht in einem Öffentlichen Dienstverhältnis; das ent-
scheidet "2. ,
3. Auch der Staat, die Gemeinde, für welche öffentliche Dienst-
verhältnisse begründet werden können, verwenden dazwischen die
Form des bürgerlichen Dienstvertrags, um Kräfte zu
gewinnen zur Besorgung ihrer Geschäfte: Straßenarbeiten aus-
zuführen, Dienstgebäude in Ordnung zu halten, Holzschläge vor-
zunehmen. Alle diese Leute haben kein Öffentliches Amt. Neben
ihnen stehen andere, die ganz das nämliche machen und damit ein
Amt verwalten, Beamte sind. Der Unterschied liegt lediglich in
der öffentlichen Dienstpflicht, mit der diese letzteren an ihre Ge-
schäfte gebunden sind kraft einer Anstellung im Staatsdienst !®.
4. Der Staat kann sich Arbeitsleistungen auch in öffentlich-
rechtlicher Form verschaffen und sie zur Erledigung bestimmter
öffentlicher Geschäfte verwenden, welche er die Verpflichteten zu
besorgen zwingt: sofern die Pflicht, die er da auferlegt, nicht die
besondere Gestalt der Öffentlichen Dienstpflicht hat, namentlich
also nicht die dieser eigentümliche Forderung der persönlichen
Hingabe und Treue enthält, wird hier kein Amt begründet.
Beispiel: die öffentlichen Lasten zur Hilfeleistung bei Unglücks-
fällen, die Anforderung von Vorspannleistung und Arbeitskräften
für Heereszwecke.
5. Hierher gehört noch eine besonders wichtige Gruppe von
Fällen. Das Verfassungsrecht der Staaten, ebenso wie die
18 Vgl. oben S. 248.
18 Das sind die „kontraktlichen Diener“ der preußischen Rechtssprachı::
R.G. 24. März 1882 (Entsch. VI 8. 107); 16. Juni 1882 (Entsch.Stf.S. V S. 337).
Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Staat sich Hilfskräfte auch für seine
öffentliche Verwaltung (wegen der Besonderheit der Ausübung obrigkeitlicher
Tätigkeit im eigentlichen Sinne vgl. unten $ 43 Note 4) durch bürgerlichen Dienst-
vertrag verschaffte; die Leute hätten dann kein Amt. Seydel, Bayr. St.R. II S. 199,
meint: „Die Erteilung der Amtsvollmacht kann ein Akt öffentlichrechtlicher Natur
auch dann sein, wenn das Dienstverhältnis dem bürgerlichen Rechte angehört.“
Allein hier wäre zu unterscheiden: die Erteilung einer öffentlichrechtlichen „Amts-
vollmacht“ kann die Bedeutung haben, ein bisheriges bürgerliches Dienstverhältnis
in eine Anstellung im öffentlichrechtlichen Staatsdienst umzuwandeln. Sie kann
es auch als bürgerlichrechtliches Dienstverhältnis belassen; dann ist sie eine
„Amtsvollmacht“ nur insofern, als sie Geschäfte überträgt, die sonst Gegenstand
eines Amtes zu sein pflegen; ein Amt, ein öffentliches Amt entsteht mangels einer
öffentlichen Dienstpflicht, hier nicht. Daß ein solches gleichwohl doch noch zu
einem bürgerlichen Dienstvertrag hinzukommen kann, soll sich unten $ 43, IV n. 2
ergeben; das wird eben dadurch ermöglicht, daß ein zweites, und zwar öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis sich neben jenem begründet.