Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 251 
Er steht nicht in einem Öffentlichen Dienstverhältnis; das ent- 
scheidet "2. , 
3. Auch der Staat, die Gemeinde, für welche öffentliche Dienst- 
verhältnisse begründet werden können, verwenden dazwischen die 
Form des bürgerlichen Dienstvertrags, um Kräfte zu 
gewinnen zur Besorgung ihrer Geschäfte: Straßenarbeiten aus- 
zuführen, Dienstgebäude in Ordnung zu halten, Holzschläge vor- 
zunehmen. Alle diese Leute haben kein Öffentliches Amt. Neben 
ihnen stehen andere, die ganz das nämliche machen und damit ein 
Amt verwalten, Beamte sind. Der Unterschied liegt lediglich in 
der öffentlichen Dienstpflicht, mit der diese letzteren an ihre Ge- 
schäfte gebunden sind kraft einer Anstellung im Staatsdienst !®. 
4. Der Staat kann sich Arbeitsleistungen auch in öffentlich- 
rechtlicher Form verschaffen und sie zur Erledigung bestimmter 
öffentlicher Geschäfte verwenden, welche er die Verpflichteten zu 
besorgen zwingt: sofern die Pflicht, die er da auferlegt, nicht die 
besondere Gestalt der Öffentlichen Dienstpflicht hat, namentlich 
also nicht die dieser eigentümliche Forderung der persönlichen 
Hingabe und Treue enthält, wird hier kein Amt begründet. 
Beispiel: die öffentlichen Lasten zur Hilfeleistung bei Unglücks- 
fällen, die Anforderung von Vorspannleistung und Arbeitskräften 
für Heereszwecke. 
5. Hierher gehört noch eine besonders wichtige Gruppe von 
Fällen. Das Verfassungsrecht der Staaten, ebenso wie die 
  
18 Vgl. oben S. 248. 
18 Das sind die „kontraktlichen Diener“ der preußischen Rechtssprachı:: 
R.G. 24. März 1882 (Entsch. VI 8. 107); 16. Juni 1882 (Entsch.Stf.S. V S. 337). 
Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Staat sich Hilfskräfte auch für seine 
öffentliche Verwaltung (wegen der Besonderheit der Ausübung obrigkeitlicher 
Tätigkeit im eigentlichen Sinne vgl. unten $ 43 Note 4) durch bürgerlichen Dienst- 
vertrag verschaffte; die Leute hätten dann kein Amt. Seydel, Bayr. St.R. II S. 199, 
meint: „Die Erteilung der Amtsvollmacht kann ein Akt öffentlichrechtlicher Natur 
auch dann sein, wenn das Dienstverhältnis dem bürgerlichen Rechte angehört.“ 
Allein hier wäre zu unterscheiden: die Erteilung einer öffentlichrechtlichen „Amts- 
vollmacht“ kann die Bedeutung haben, ein bisheriges bürgerliches Dienstverhältnis 
in eine Anstellung im öffentlichrechtlichen Staatsdienst umzuwandeln. Sie kann 
es auch als bürgerlichrechtliches Dienstverhältnis belassen; dann ist sie eine 
„Amtsvollmacht“ nur insofern, als sie Geschäfte überträgt, die sonst Gegenstand 
eines Amtes zu sein pflegen; ein Amt, ein öffentliches Amt entsteht mangels einer 
öffentlichen Dienstpflicht, hier nicht. Daß ein solches gleichwohl doch noch zu 
einem bürgerlichen Dienstvertrag hinzukommen kann, soll sich unten $ 43, IV n. 2 
ergeben; das wird eben dadurch ermöglicht, daß ein zweites, und zwar öffentlich- 
rechtliches Dienstverhältnis sich neben jenem begründet.
	        
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