Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

2523 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Gemeindeordnungen, weisen öffentliche Angelegenheiten in 
gewissem Maße an Versammlungen von Vertretern des 
Volks oder eines Volksteils, sei es, daß deren Beschlüsse 
dann allein entscheiden, sei es, daß nur ihre Mitwirkung erforderlich 
ist, damit etwas zustande kommt; so die Volksvertretungen, 
Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen. Die Mitglieder 
dieser Versammlungen haben kein Amt, weil sie keine Dienst- 
pflicht haben, keine öffentliche nicht nur, sondern überhaupt keine. 
Vor allem der Fürst selbst besorgt ja Staatsgeschäfte im weitesten 
Umfang; er hat kein Amt und ist kein Beamter nur deshalb, 
weil bei ihm die Dienstpflicht fehlt. Der Präsident der Republik 
dagegen ist Beamter, da er durch eine öffentliche Dienstpflicht 
gebunden ist !®. 
Kein Amt ohne Öffentliche Dienstpflicht! Wohl 
aber ist umgekehrt die öffentliche Dienstpflicht denkbar ohne 
Amt. Das kann auf zweierlei Gründen beruhen. 
— Es ist möglich, daß die Entstehung der Dienstpflicht und 
die Übertragung des Amtes Schlag auf Schlag zusammenfallen. 
Tatsächlich erscheint beides oft durch einen gewissen Zeitraum 
getrennt. Und zwar, da das Amt ohne Dienstpflicht nicht sein 
kann, ist es dann immer die Dienstpflicht, die zuerst entsteht und 
zunächst während dieser Pause allein bleibt, bis das Amt 
hinzukommt, um sie nach außen zu verwerten und wirksam zu 
machen. Das tritt in der deutlichsten Weise hervor beim berufs- 
mäßigen Staatsdienst. Ebenso kann es umgekehrt geschehen: daß 
das Amt zuerst wieder aufhört und die Dienstpflicht allein 
läßt. Vgl. unten $ 44, II n. 2. 
— Der zweite Grund ist der, daß die den Inhalt der Dienst- 
ı# Loening, V.R. S. 115, sagt im obigen Sinne von den Volksvertretern 
und Vertretern der Kommunalverbände: sie seien keine Beamte, weil sie „zwar 
staatliche Funktionen auszuführen haben, aber nicht einem Organ des Staates 
oder eines Kommunalverbandes dienstlich untergeordnet sind“. — Stf.G.B. $ 38 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt „Verlust der aus öffentlichen 
Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte“, dazu dann noch „den 
Verlust der öffentlichen Ämter“. Ebenso bewirkt sie nach $ 34 Unfähigkeit 
„3. Öffentliche Ämter zu erlangen ... .“, „4. in öffentlichen Angelegenheiten ge- 
wählt zu werden“. Nach Stf.G.B. $ 11 ist das Mitglied einer deutschen Volks- 
vertretung geschützt gegen Verfolgung wegen der Äußerungen, die es getan hat 
„in Ausübung seines Berufes“. (Gegenstück zu „in Ausübung seines Amtes“; 
Stf.G.B. $$ 113, 117, 340, 342) — Nicht immer ist die Ausdrucksweise der Ge- 
setze 80 genau; das darf gerade auf diesem Gebiete gar nicht wundernehmen. 
Vgl. unten $ 59 Note 26 wegen der „Ämter“ von Gemeindevertretern.
	        
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