2523 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Gemeindeordnungen, weisen öffentliche Angelegenheiten in
gewissem Maße an Versammlungen von Vertretern des
Volks oder eines Volksteils, sei es, daß deren Beschlüsse
dann allein entscheiden, sei es, daß nur ihre Mitwirkung erforderlich
ist, damit etwas zustande kommt; so die Volksvertretungen,
Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen. Die Mitglieder
dieser Versammlungen haben kein Amt, weil sie keine Dienst-
pflicht haben, keine öffentliche nicht nur, sondern überhaupt keine.
Vor allem der Fürst selbst besorgt ja Staatsgeschäfte im weitesten
Umfang; er hat kein Amt und ist kein Beamter nur deshalb,
weil bei ihm die Dienstpflicht fehlt. Der Präsident der Republik
dagegen ist Beamter, da er durch eine öffentliche Dienstpflicht
gebunden ist !®.
Kein Amt ohne Öffentliche Dienstpflicht! Wohl
aber ist umgekehrt die öffentliche Dienstpflicht denkbar ohne
Amt. Das kann auf zweierlei Gründen beruhen.
— Es ist möglich, daß die Entstehung der Dienstpflicht und
die Übertragung des Amtes Schlag auf Schlag zusammenfallen.
Tatsächlich erscheint beides oft durch einen gewissen Zeitraum
getrennt. Und zwar, da das Amt ohne Dienstpflicht nicht sein
kann, ist es dann immer die Dienstpflicht, die zuerst entsteht und
zunächst während dieser Pause allein bleibt, bis das Amt
hinzukommt, um sie nach außen zu verwerten und wirksam zu
machen. Das tritt in der deutlichsten Weise hervor beim berufs-
mäßigen Staatsdienst. Ebenso kann es umgekehrt geschehen: daß
das Amt zuerst wieder aufhört und die Dienstpflicht allein
läßt. Vgl. unten $ 44, II n. 2.
— Der zweite Grund ist der, daß die den Inhalt der Dienst-
ı# Loening, V.R. S. 115, sagt im obigen Sinne von den Volksvertretern
und Vertretern der Kommunalverbände: sie seien keine Beamte, weil sie „zwar
staatliche Funktionen auszuführen haben, aber nicht einem Organ des Staates
oder eines Kommunalverbandes dienstlich untergeordnet sind“. — Stf.G.B. $ 38
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt „Verlust der aus öffentlichen
Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte“, dazu dann noch „den
Verlust der öffentlichen Ämter“. Ebenso bewirkt sie nach $ 34 Unfähigkeit
„3. Öffentliche Ämter zu erlangen ... .“, „4. in öffentlichen Angelegenheiten ge-
wählt zu werden“. Nach Stf.G.B. $ 11 ist das Mitglied einer deutschen Volks-
vertretung geschützt gegen Verfolgung wegen der Äußerungen, die es getan hat
„in Ausübung seines Berufes“. (Gegenstück zu „in Ausübung seines Amtes“;
Stf.G.B. $$ 113, 117, 340, 342) — Nicht immer ist die Ausdrucksweise der Ge-
setze 80 genau; das darf gerade auf diesem Gebiete gar nicht wundernehmen.
Vgl. unten $ 59 Note 26 wegen der „Ämter“ von Gemeindevertretern.