$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 253
pflicht bildende Tätigkeit für den Staat nicht notwendig in Besorgung
von Geschäften, in einem äußeren Wirksamwerden für den Staat
bestehen muß, das dem Pflichtigen anvertraut wäre. Es kann sein,
daß diese pflichtmäßig zu leistende Tätigkeit nur den Zweck hat,
eins gewisse Wirkung an dem Verpflichteten selbst hervor-
zubringen, nämlich ihn auszubilden und geschickt zu machen für
die von ihm künftig einmal, „im Ernstfall“, wirklich zu besorgenden
Geschäfte. Dann bleibt die Dienstpflicht in dieser Vorbereitungs-
zeit, was sie ist; aber ein Amt ist zunächst nicht damit verbunden.
Die gesetzliche Heeresdienstpflicht gibt das hervorragendste Beispiel
dafür; aber nicht das einzige'®,
III. Das Amt, in dem hier festgestellten Begriff, wird nach
zweierlei Richtung hin bedeutsam.
1. Insofern es die Geschäfte angibt, welche der damit Betraute
führen soll, bedeutet es für diesen die Ausstattung mit der ent-
sprechenden Fähigkeit, für den Staat in solcher Weise
wirksam zu sein, tatsächlich oder mit rechtlicher Vertretungs-
macht. Dadurch wird es verwertbar für die Darstellung des
Staatsrechts, insbesondere derin diesem enthaltenen Behörden-
ordnung. Die Ämter pflegen ständig zu sein in dem Sinne, daß
immer wieder die gleichen Amtsaufträge an die wechselnden In-
haber erteilt werden. Diese Ämter können dabei einzeln Ver-
wendung finden, jedes für sich, oder verbunden sein, so daß die
für den Staat zu entwickelnde Tätigkeit in einem gewissen
Zusammenwirken von ihnen ausgehen soll. Handelt es sich dabei
um obrigkeitliche Tätigkeit, so bezeichnet man die so gebildeten
Ausgangspunkte als Behörden?*. Diese erscheinen nebeneinander
und übereinander aufgebaut als ein dauerndes einheitliches Ganze,
das als solches dargestellt und geschildert werden mag. Leben
und Wirksamkeit kommt immer erst hinein durch die Amtsträger,
mit welchen diese stehenden Rollen besetzt werden.
Es dient vielleicht der Anschaulichkeit, wenn man die Ämter
so behandelt, als wären sie die Subjekte, welche mit den
18 Laband in Arch. f. öff. R. III 8.519: „Die Wehrpflicht im Frieden ist
eine militärische Schulpflicht.“ Vgl. auch unten $ 43, IV n. 1.
16 Vgl. oben Bd. I S. 96. Verwandt ist der Ausdruck die „Stelle“. Er ixt
weiter als „Behörde“ und hat den Vorteil, auch solche Ausgangspunkte obrigkeit-
licher Gewalt zu umfassen, die nicht durch Ämter gebildet sind, so vor allem
den Fürsten selbst, die „Allerhöchste Stelle“. Dergleichen Ausdrücke sollte man
pflegen, damit nicht immer wieder abgeschmackte Fremdwörter die vermeintliche
Lücke austüllen.