Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 253 
pflicht bildende Tätigkeit für den Staat nicht notwendig in Besorgung 
von Geschäften, in einem äußeren Wirksamwerden für den Staat 
bestehen muß, das dem Pflichtigen anvertraut wäre. Es kann sein, 
daß diese pflichtmäßig zu leistende Tätigkeit nur den Zweck hat, 
eins gewisse Wirkung an dem Verpflichteten selbst hervor- 
zubringen, nämlich ihn auszubilden und geschickt zu machen für 
die von ihm künftig einmal, „im Ernstfall“, wirklich zu besorgenden 
Geschäfte. Dann bleibt die Dienstpflicht in dieser Vorbereitungs- 
zeit, was sie ist; aber ein Amt ist zunächst nicht damit verbunden. 
Die gesetzliche Heeresdienstpflicht gibt das hervorragendste Beispiel 
dafür; aber nicht das einzige'®, 
III. Das Amt, in dem hier festgestellten Begriff, wird nach 
zweierlei Richtung hin bedeutsam. 
1. Insofern es die Geschäfte angibt, welche der damit Betraute 
führen soll, bedeutet es für diesen die Ausstattung mit der ent- 
sprechenden Fähigkeit, für den Staat in solcher Weise 
wirksam zu sein, tatsächlich oder mit rechtlicher Vertretungs- 
macht. Dadurch wird es verwertbar für die Darstellung des 
Staatsrechts, insbesondere derin diesem enthaltenen Behörden- 
ordnung. Die Ämter pflegen ständig zu sein in dem Sinne, daß 
immer wieder die gleichen Amtsaufträge an die wechselnden In- 
haber erteilt werden. Diese Ämter können dabei einzeln Ver- 
wendung finden, jedes für sich, oder verbunden sein, so daß die 
für den Staat zu entwickelnde Tätigkeit in einem gewissen 
Zusammenwirken von ihnen ausgehen soll. Handelt es sich dabei 
um obrigkeitliche Tätigkeit, so bezeichnet man die so gebildeten 
Ausgangspunkte als Behörden?*. Diese erscheinen nebeneinander 
und übereinander aufgebaut als ein dauerndes einheitliches Ganze, 
das als solches dargestellt und geschildert werden mag. Leben 
und Wirksamkeit kommt immer erst hinein durch die Amtsträger, 
mit welchen diese stehenden Rollen besetzt werden. 
Es dient vielleicht der Anschaulichkeit, wenn man die Ämter 
so behandelt, als wären sie die Subjekte, welche mit den 
  
18 Laband in Arch. f. öff. R. III 8.519: „Die Wehrpflicht im Frieden ist 
eine militärische Schulpflicht.“ Vgl. auch unten $ 43, IV n. 1. 
16 Vgl. oben Bd. I S. 96. Verwandt ist der Ausdruck die „Stelle“. Er ixt 
weiter als „Behörde“ und hat den Vorteil, auch solche Ausgangspunkte obrigkeit- 
licher Gewalt zu umfassen, die nicht durch Ämter gebildet sind, so vor allem 
den Fürsten selbst, die „Allerhöchste Stelle“. Dergleichen Ausdrücke sollte man 
pflegen, damit nicht immer wieder abgeschmackte Fremdwörter die vermeintliche 
Lücke austüllen.
	        
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