258 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse.
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Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
Die Anstellung im Staatsdienst ist die eigentümliche Form, in
welcher der Eintritt in den berufsmäßigen Staatsdienst bewirkt
wird!. Das schließt nicht aus, daß die gleiche Form auch Ver-
wendung findet, wo der Eintritt in solchen Dienst nur in vorüber-
gehender Weise oder bloß nebenbei geschehen soll, also kein
berufsmäßiger Dienst beabsichtigt ist. Sie ist allgemein verwendbar;
für uns entscheidet quod plerumque fit.
Die Eigentümlichkeit der: Anstellung im Staatsdienst besteht
darin, daß ein öffentliches Dienstverhältnisbegründet
wird auf freie Einwilligung des Betroffenen und zum
Zwecke der Übertragung eines Amtes.
Anstatt des Staates kann dabei auch ein anderes Gemeinwesen
erscheinen, welches fähig ist, Dienstherr für ein öffentliches Dienst-
verhältnis zu sein®: Reich, Gemeinde, Provinz, Kirche; die An-
stellung im Reichsdienst, Gemeindedienst usw. bringt im wesent-
lichen überall den gleichen Rechtsgedanken zum Ausdruck.
Diese Anstellung ist die ordentliche Form, in welcher sich
die Gemeinwesen die Dienstleistungen verschaffen, deren sie zur
Besorgung ihrer Geschäfte bedürfen. Sie greift überall Platz, wo
Zwangspflicht oder zu übernehmendes Ehrenamt? recht-
lich nicht zur Verfügung steht oder, obwohl dieses der Fall ist,
nicht zweckentsprechend erscheint. Vor allem kann sie in gewissem
Maße ersetzt werden durch bürgerliche Dienstvertrags-
verhältnisse. Diesen gegenüber ist die Grenzlinie besonders
achtsam wahrzunehmen. Denn einerseits haben sie kein so fest-
umgrenztes Gebiet zugewiesen erhalten, wie Zwangsdienstpflicht
und Ehrenamt, und andererseits kann auch der äußerliche Hergang
ı „Beruf“ ist die Beschäftigung, in welcher der Mann die wirtschaftliche
und gesellschaftliche Grundlage seines Daseins gewinnen soll; Sarwey, Allgem.
Verw.R. S. 98. Das Wort „Anstellung“ im Staatsdienst deutet schon darauf hin,
daß das Dienstverhältnis als ein dauerndes gedacht ist, das auch ein Unterkommen
gewährt. Daraus ergibt sich die Aussetzung einer Gegenleistung des Staates in
Gestalt der von Laband so bezeichneten Alimentationsrente, der Besoldung, des
Gehalts (vgl. unten $ 46, In. 1) — ein naturale negotii, aber juristisch kein
essentiale. Richtig Bornhak, Preuß. St.R. II S. 26, Wir haben hier nur die
Rechtsformen darzustellen, in welchen dieses auf Berufsmäßigkeit gerichtete Ver-
hältnis zur Verwirklichung kommt.
2 Vgl. oben $ 42, Inn. 4.
® Vgl. unten $ 44.