Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

260 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
daß dieser Staatsdienst eine vermehrte Sicherheit der rechtlichen 
Stellung des Beamten im Dienstverhältnis und dem Dienstherrn gegen- 
über mit sich bringt, die nicht immer sofort erworben sein soll; des- 
halb ist es namentlich oft der Brauch, gewisse untergeordnete Stellen 
jedesmal zunächst mit bürgerlichem Dienstvertrage zu vergeben 
und zur Anstellung erst zu schreiten, nachdem der Diener sich 
bewährt bat. Er rückt dann in eine „etatsmäßige Stelle“ ein, d.h. 
in ein Amt mit öffentlicher Dienstpflicht (vgl. unten Note 5). 
Was in den offenen Fällen gemeint war, muß mangels aus- 
drücklicher Erklärung aus den Umständen entnommen werden. 
Für die Anstellung spricht die Aushändigung einer Bestallungs- 
urkunde, sowie die Abnahme eines Diensteids. Im Zweifel 
wird man zurückgreifen auf das in derartigen Fällen Übliche®. 
I. Die rechtliche Natur des Vorgangs, durch welchen die An- 
stellung im Staatsdienste zustande kommt, unterlag im Laufe der 
Geschichte verschiedener Auffassung. Ursprünglich, bevor man 
bürgerliches und öffentliches Recht unterschied, war er wie ein 
Besser ist das Gemeinte zum Ausdruck gekommen in R.G. Stf.S. 19. März 1897 
(Reger XVII S. 76): Ein vom Polizeipräsidium „genehmigter und bestätigter“ 
Hundefänger gilt als Beamter: seine „Dienste und Funktionen“ sind öffentlich- 
rechtlicher Natur, indem sie „von einem Organe der Staatsgewalt unter öffentlicher 
Autorität vorgenommen werden“ und „es sich bei dem Hundefange um eine all- 
gemeine polizeiliche, dem öffentlichen Interesse der Straßensicherheit und des 
Publikums dienende Maßnahme handelt“. Es ist unmittelbarer Polizeizwang, also 
allerdings obrigkeitlicher Machteingriff. Vgl. oben Bd. I S. 300. 
Ganz deutlich wird der Grundsatz ausgesprochen in O.V.G. 8. Juli 1899 
(Entsch. XXXV S. 60): Schlachthaustierarzt ist von der Stadt ausdrücklich mit 
„Privatdienstvertrag“ angestellt. Das ist zulässig, denn das Schlachthaus ist kein 
gewerbliches, aber doch ein wirtschaftliches Unternehmen (öffentliche Anstalt ?). 
Wenn der Mann „obrigkeitliche Funktionen“ dort wahrzunehmen gefunden 
hätte, so wäre er „beim Fehlen der Beamteneigenschaft gar nicht in der Lage, 
jene Funktionen mit Rechtswirksamkeit auszuüben“. Mit anderen Worten: um 
obrigkeitliche Funktionen auszuüben, muß man als „Beamter“, also nicht mit 
„Privatdienstvertrag“, sondern mit öffentlichrechtlicher Dienstpflicht angestellt 
sein. Das Gericht zieht für diesen Fall nicht die Folgerung, daß die Anstellung 
ungültig wäre, sondern daß sie als Anstellung im öffentlichen Dienst aufgefaßt 
werden mußte und die ausdrückliche Bemerkung „mit Privatdienstvertrag“ als 
„Pprotestatio facto contraria“ dagegen nicht ins Gewicht falle. 
5 Die Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kultus 
haben sich laut Mitteilung der amtlichen Berliner Korrespondenz v. Juli 1895 
über gewisse Grundsätze geeinigt, nach welchen hier verfahren wird. Ein privat- 
rechtliches Verhältnis,“ heißt es dort, „wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es 
sich um gering gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche 
a lichen Fonds vergütet werden“. Den Gegensatz bildet die „etatsmäßige 
Q e.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.