260 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
daß dieser Staatsdienst eine vermehrte Sicherheit der rechtlichen
Stellung des Beamten im Dienstverhältnis und dem Dienstherrn gegen-
über mit sich bringt, die nicht immer sofort erworben sein soll; des-
halb ist es namentlich oft der Brauch, gewisse untergeordnete Stellen
jedesmal zunächst mit bürgerlichem Dienstvertrage zu vergeben
und zur Anstellung erst zu schreiten, nachdem der Diener sich
bewährt bat. Er rückt dann in eine „etatsmäßige Stelle“ ein, d.h.
in ein Amt mit öffentlicher Dienstpflicht (vgl. unten Note 5).
Was in den offenen Fällen gemeint war, muß mangels aus-
drücklicher Erklärung aus den Umständen entnommen werden.
Für die Anstellung spricht die Aushändigung einer Bestallungs-
urkunde, sowie die Abnahme eines Diensteids. Im Zweifel
wird man zurückgreifen auf das in derartigen Fällen Übliche®.
I. Die rechtliche Natur des Vorgangs, durch welchen die An-
stellung im Staatsdienste zustande kommt, unterlag im Laufe der
Geschichte verschiedener Auffassung. Ursprünglich, bevor man
bürgerliches und öffentliches Recht unterschied, war er wie ein
Besser ist das Gemeinte zum Ausdruck gekommen in R.G. Stf.S. 19. März 1897
(Reger XVII S. 76): Ein vom Polizeipräsidium „genehmigter und bestätigter“
Hundefänger gilt als Beamter: seine „Dienste und Funktionen“ sind öffentlich-
rechtlicher Natur, indem sie „von einem Organe der Staatsgewalt unter öffentlicher
Autorität vorgenommen werden“ und „es sich bei dem Hundefange um eine all-
gemeine polizeiliche, dem öffentlichen Interesse der Straßensicherheit und des
Publikums dienende Maßnahme handelt“. Es ist unmittelbarer Polizeizwang, also
allerdings obrigkeitlicher Machteingriff. Vgl. oben Bd. I S. 300.
Ganz deutlich wird der Grundsatz ausgesprochen in O.V.G. 8. Juli 1899
(Entsch. XXXV S. 60): Schlachthaustierarzt ist von der Stadt ausdrücklich mit
„Privatdienstvertrag“ angestellt. Das ist zulässig, denn das Schlachthaus ist kein
gewerbliches, aber doch ein wirtschaftliches Unternehmen (öffentliche Anstalt ?).
Wenn der Mann „obrigkeitliche Funktionen“ dort wahrzunehmen gefunden
hätte, so wäre er „beim Fehlen der Beamteneigenschaft gar nicht in der Lage,
jene Funktionen mit Rechtswirksamkeit auszuüben“. Mit anderen Worten: um
obrigkeitliche Funktionen auszuüben, muß man als „Beamter“, also nicht mit
„Privatdienstvertrag“, sondern mit öffentlichrechtlicher Dienstpflicht angestellt
sein. Das Gericht zieht für diesen Fall nicht die Folgerung, daß die Anstellung
ungültig wäre, sondern daß sie als Anstellung im öffentlichen Dienst aufgefaßt
werden mußte und die ausdrückliche Bemerkung „mit Privatdienstvertrag“ als
„Pprotestatio facto contraria“ dagegen nicht ins Gewicht falle.
5 Die Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kultus
haben sich laut Mitteilung der amtlichen Berliner Korrespondenz v. Juli 1895
über gewisse Grundsätze geeinigt, nach welchen hier verfahren wird. Ein privat-
rechtliches Verhältnis,“ heißt es dort, „wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es
sich um gering gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche
a lichen Fonds vergütet werden“. Den Gegensatz bildet die „etatsmäßige
Q e.