Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

s 43. Anstellung im Staatsdienst. 273 
Leistungen des Dieners grundsätzlich freisteht, ist das beim öffent- 
lichen Amte nicht der Fall. Die dem Beamtentume zuerkannte 
Unabhängigkeit und Machtstellung einerseits, die Rücksicht auf 
die durch unbenutzte Dienstpflichten den Staatsfinanzen erwachsende 
Benachteiligung andererseits bringen es mit sich, daß eine derartige 
Maßregel nur als zulässig gilt, soweit das Gesetz sie selbst an- 
geordnet oder den leitenden Stellen die Ermächtigung dazu gegeben 
hat; sie müssen sich auf ein besonderes Recht der Amtsent- 
ziehung berufen können®®. 
Es kommen zweierlei Arten von Amtsentziehung in Betracht. 
— Die zeitweilige Amtsentziehung setzt den Mann 
aus dem Amte für einen gewissen Zeitraum. Sie geht unter den 
Namen: vorläufige Dienstenthebung, vorläufige Amtsenthebung, 
Suspension. Sie kann ausgesprochen werden als Strafe im Wege 
des Dienststrafverfahrens (vgl. unten $ 45, Il). Sie kann auch 
als Nebenwirkung eintreten eines gemeinen Strafverfahrens oder 
eines Dienststrafverfahrens, sei es, daß das Gesetz sie unmittelbar 
selbst mit gewissen Ergebnissen eines solchen Verfahrens verknüpft, 
sei es, daß es die vorgesetzten Stellen ermächtigt, sie daran zu 
knüpfen ®®, 
  
*6 Äußerlich hat die Amtsentziehung, namentlich die zeitweilige, große Ähn- 
lichkeit mit der Urlaubserteilung. Diese bedeutet einen zeitweiligen, stets 
zurücknehmbaren Verzicht auf die Erfüllung der dem Amte entsprechenden Dienst- 
pflicht, läßt aber die Dienstgewalt über den Beurlaubten und namentlich auch 
seine Ausstattung mit dem Amte unberührt: wenn er trotz des Urlaubs Geschäfte 
seines Amtes verrichtet, so ist das gültig und wirksam geschehen. Erteilung eines 
Urlaubs gegen den Willen des Beurlaubten entspricht nicht dem Wesen der Ein- 
Fichtung, die lediglich dazu bestimmt ist, die notwendige Rücksichtnahme auf den 
Beamten zu üben. Wo sie doch geschieht, läuft das meist auf eine verhüllte zeit- 
weilige Amtsentziehung hinaus: anstatt zu suspendieren, legt man dem Beamten 
nahe, um einen Urlaub einzukommen oder sich einen solchen gefallen zu lassen; 
en wird klug tun, das wie einen Befehl zu behandeln, sonst suspendiert man 
ihn doch. 
® R.B.G. 3 125 ff. Auch hier spielen wieder bei der Ausdrucksweise der 
Gesetze Amts- und Dienstverhältnis ineinander; Bayr. Beamtenges. v. 10. Aug. 
1908 Art. 170 ff. spricht von „vorläufiger Dienstenthebung“. — G. Meyer SUR. 
hatte in früheren Auf lagen nach R.B.G. $ 131, Württ. Beamtenges. Art. 114 u. a. 
eine besondere Art von vorläufiger Amtsentziehung annehmen wollen „wegen Un- 
zuträglichkeiten“ ($ 154 a.E.). In Wirklichkeit handelt es sich aber nur darum, 
daß bei Gefahr auf Verzug eine gewöhnliche vorläufige Entziehung auch aus- 
gesprochen werden kann von unmittelbaren Vorgesetzten, welche sonst nicht dafür 
zuständig wären, an Stelle des höheren Vorgesetzten, der es wäre. Seit der 5. Aufl. 
ist dieser besondere Grund weggelassen worden. 
Binding, Handbuch. VL 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. IT. 2. Aufl. 18
	        
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