$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 275
Abs. 3 für alle deutschen Richter. Nach Preußischem Recht und
Reichsbeamtengesetz auch für alle Verwaltungsbeamten über die
politischen hinaus.
In allen übrigen Fällen, für welche also das Gesetz nichts
bestimmt hat, ist die Amtsentziehung unzulässig®. Und zwar
kann der Mangel eines ermächtigenden Gesetzes auch nicht durch
die Einwilligung des Betroffenen ersetzt werden, weder im voraus
durch Beifügung einer darauf gerichteten Klausel im Anstellungs-
"akte, noch nachträglich der Maßregel selbst gegenüber. Es steht
der Regierung nicht frei, sich mit zur Verfügung gestellten Beamten
zu umgeben, soweit das Gesetz selbst ihr das nicht gestattet hat.
Wenn es, abgesehen von diesen Fällen, mit dem Beamten nicht
stimmt, so bleibt nur der ordentliche Weg: die Lösung des Dienst-
verhältnisses in der einen oder anderen Weise, womit dann das
Amt von selbst wegfällt. Ist auch das nicht möglich, so muß man
den Beamten ertragen. Hier handelt es sich nicht um nach-
«giebiges Recht.
III. Die Endigung des Dienstverhältnisses kann bei
der Anstellung besonders vorgesehen sein, in derselben Weise
wie das beim bürgerlichen Dienstvertrag geschieht. Der Ver-
waltungsakt, der die Anstellung im Staatsdienste vollzieht, ist als
öffentliches Rechtsgeschäft befähigt, allerlei Nebenbestimmungen
aufzunehmen auch in dieser Richtung. Die Unterwerfung des
Anzustellenden deckt auch solche Zutaten. Es gibt demnach An-
stellungen auf bestimmte Zeit®!, auf Kündigung mit Ein-
haltung einer gewissen Kündigungsfrist, auf freien Widerruf,
auf Widerruf für bestimmte Fälle®. Das Gesetz kann
®° R.B.G. $ 24; Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852 $ 87. Ebenso Württ. Beamten-
ges. Art. 22. — Wenn manche Gesetze auch eine Amtsentziehung wegen an-
dauernder Kränklichkeit zulassen (G. Meyer-Anschütz $ 154 Note 3), so ver-
tritt das die Stelle eines Zwangsurlaubs (vgl. oben Note 25) und leitet über zur
Versetzung in Ruhestand. .
8 So wurde insbesondere angenommen, daß bei Beamten der Selbstverwal-
tungskörper, sog. mittelbaren Staatsbeamten, nach Preuß. R. eine unbeschränkte
Amtsentziehung nicht statthabe, da das Ges. v. 21. Juli 1852, welches eine solche
gestattet, auf sie keine Anwendung finde, folglich gesetzlich nichts vorgesehen sei:
Fr. Seydel, Dienstvergehen S. 274.
21 80 die Kapitulantenverträge nach Preuß. Kab.Ordre v. 8. Juni 1876. Nach
A.L.R. II, 10 $ 102, 8 97 ist aber auch im Falle solcher Befristung noch eine
Entlassung nötig, um das Verhältnis zu beenden: O.V.G. 22. Nov. 1907 (Entsch. LI
8. 438), Das steht in Einklang mit der rechtlich überwiegenden Stellung des
Dienstherrn. .
” Ein Hauptbeispiel gab die Nichterfüllung der Kantionspflicht on seiten