$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 277
bewirken durch seine darauf gerichtete Willenserklärung. Er kann
nur die staatliche Behörde in Bewegung setzen, daß sie es tue,
indem sie auf sein Gesuch die Dienstentlassung ausspricht.
Sein Recht kommt dadurch zum Ausdruck, daß sie auf dieses
Gesuch hin gebunden ist, den Ausspruch zu tun und die Entlassung
zu gewähren. Es besteht ein subjektives Öffentliches Recht auf die
Erteilung der Dienstentlassung, sobald man sie verlangt. Ver-
weigerung ist Unrecht, läßt aber das Dienstverhältnis rechtlich
wirksam bestehen, bis daß durch Aufhebung dieses rechtswidrigen
Aktes und Gewährung der Entlassung das Unrecht wieder gut
gemacht ist ®®,
® Es verhält sich ähnlich wie mit der gebundenen Polizeierlaubnis: solange
sie nicht gegeben ist, obwohl sie gegeben werden sollte, besteht das Verbot, von
dem sie entbinden kann, zu Recht, Vgl. oben Bd. I S. 251 ff. — Das Recht auf
die Entlassung findet einen sehr ungenauen Ausdruck, wenn man es bezeichnet
als „das Recht, das Amt niederzulegen“ (G. Meyer-Anschütz, St.R. $ 152, 1).
Niederlegung des Amtes wäre auf seiten des Beamten das Gegenstück zur Amts-
entziehung durch die Regierung. Das gibt es aber nicht; man kann nur Ent-
lassung begehren und nur Entlassung aus dem Dienst, womit das Amt von selbst
aufhört, nicht Entlassung aus dem Amt, wobei das Dienstverhältnis fortbestünde.
In den neueren Staatsdienergesetzen ist das Recht auf Entlassung zumsist
ausdrücklich anerkannt. Es gilt aber auch, wo das nicht geschehen ist. Uber
den Rechtsgrund besteht dann Meinungsverschiedenheit. Daß es eine verständige
Einrichtung ist, leuchtet ja ein; man kann auch sagen, es entspreche den An-
schauungen des Beamtentums, daß es so sein solle. Aber damit ist ein Recht
des Beamten noch nicht begründet. Altem Brauche gemäß greift der Jurist des-
halb gern wieder zum Gewohnheitsrecht, das ja früher bei dem unvollkommenen
Zustande unserer Privatrechtsordnung so viel hat aushelfen müssen. Allein ab-
gesehen davon, daß für solche öffentlichrechtlichen Dinge ein Gewohnheitsrecht
überhaupt nicht stattfindet (vgl. oben Bd. I S. 90), so käme es doch darauf an,
ein solches einigermaßen zu beweisen; solange das, was tatsächlich geschieht,
auch anders sich erklären läßt, ist der laute Entdeckerruf: Gewohnheitsrecht! von
vornherein unberechtigt. Die Frage ist dadurch besonders wichtig geworden, daß
das R.B.G. über das Recht auf Entlassung nichts bestimmt. Da hat man denn
alsbald die Lücke wieder ausgefüllt durch „ein wirkliches gemeines Gewohnheits-
recht“ neben der auch früher schon immer angerufenen „Natur des Benmten-
verhältnisses“: Laband, St.R. (1. Aufl.) I S. 488. Das ist herrschende Meinung
geworden. Da dieses Gewohnheitsrecht sofort für die ersten Reichsbeamten wirk-
sam geworden ist, so mußte sich seine Entstehung mit einer unnatürlichen Plötz-
lichkeit vollzogen haben. Dagegen mit Recht Loening, Verw.R.S. 134 Anm. 1;
Anschütz in Holtzend. Enzykl. II S. 590. Nur geht man zu weit, wenn mit
dem unbegründeten Gewohnheitsrecht das Recht auf Entlassung überhaupt ver-
neint wird. Die Anstellung im Staatsdienst ist nicht, wie man sich das gern vor-
zustellen scheint, die Unterschrift eines durch Rechtssätze festgelegten Formulars,
sondern ist ein lebendiges Rechtsgeschäft des öffentlichen Rechts, fähig, allerlei
Inhalt aufzunehmen, der nicht besonders ausgeschlossen ist, ausdrücklichen und