Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

286 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
unter dem Namen einer Bestätigung oder einer Annahme des 
Dienstpflichtigen für das öffentliche Amt, das er bekleiden soll. 
Dieser Akt verbindet sich mit der Vornahme seiner Vereidigung 
für das Amt oder kann geradezu darin allein seinen Ausdruck 
finden: durch die Vereidigung wird der Mann ausgestattet mit 
dem Amte, mit der Fähigkeit, die Geschäfte zu besorgen, auf 
die es hier ankommt “”. 
Diese Geschäfte sind solche, die der Dienstherr des bürger- 
lichen Dienstverhältnisses gar nicht in der Lage ist ihm zu über- 
“ L.V.G. $ 125; Schwappach, Forstverwaltungskunde S. 140 u. 149; 
Günther, Pr. Feld- u. Forst-Pol.Ges. v. 1. April 1880 S. 101; Koch, Deutsch- 
lands Eisenbahnen II Anl. 1 S.9 Note 17. Auch der Hundefänger, der vom Tier- 
schutzverein gedungen, vom Polizeipräsidium aber „genehmigt und bestätigt“ ist 
(R.G. Stf.S. 19. März 1897; vgl. oben Note 4), gehört hierher. — Binding, Lehrb. 
d. St£.R. II 8.309, will unter kräftiger Polemik gegen das Reichsgericht die oben 
bezeichnete Bedeutung der Bestätigung und Vereidigung nicht gelten lassen. Die 
Bestätigung, meint er, sei „lediglich die obrigkeitliche Feststellung der Tauglich- 
keit“, die Beeidigung „lediglich eine feierliche Bestätigung vorher schon über- 
nommener Verbindlichkeiten“. Es würde also so etwas wie die Ordination eines 
evangelischen Geistlichen dabei herauskommen. Bestätigung und Vereidigung 
kann das unter Umständen bedeuten. Die Bestätigung ist aber zweifellos etwas 
anderes als eine bloße „Feststellung der Tauglichkeit“, wenn sie mit freiem Er- 
messen erfolgt, je nachdem der Bestätigende den Mann will oder nicht; dann 
macht er das gleiche wie der Anstellende (vgl. v. Brauchitsch, Verw.Gesetze 
III 8.275 Note 1 zu $ 125 L.G.O., S. 239 Note 5 zu $ 84 L.G.O.). Die Vereidigung 
ebenso kann die feierliche Bekräftigung übernommener Verbindlichkeiten sein, wie 
uns das als der regelmäßige Fall des Diensteides vorschweben wird. Sie kann 
auch gehen auf die gewissenhafte Verrichtung eines gewerblichen Berufes, zu 
welchem die vereidigende Obrigkeit den Mann vor der Öffentlichkeit als geeignet 
erkennen, „öffentlich anstellen“ will (Gew.Ord. $ 36 für Feldmesser, Auktionatoren, 
Bücherrevisoren). In allen solchen Fällen werden die Voraussetzungen der Ver- 
eidigung, soweit sie nicht ohnehin als erfüllt erscheinen und lediglich von der 
vereidigenden Obrigkeit abhängen, in-der vorgenommenen Vereidigung selbst sich 
vollziehen. Die „Anstellung“ des Auktionators nach Gew.Ord. $ 36 ist nötigen- 
falls in seiner Vereidigung mit enthalten: O.V.G. 19. Juni 1905 (Entsch. XVII 
S. 324); R.G. Stf.S. 28. März 1888 (Reger IX S. 13). Und ebenso wird die Ver- 
eidigung des stellvertretenden Gutsvorstehers, wenn dieser nicht schon bestätigt 
ist, zugleich die Bestätigung gewähren und damit die Übertragung des öffentlichen 
Amtes, das er führen soll, vollziehen und die Begründung der dazu gehörigen 
öffentlichen Dienstpflicht. — Wenn Binding a. a. O. sich auf Stf.G.B. 8 359 be- 
ruft, wonach die Vereidigung für die Beamteneigenschaft nicht wesentlich ist, und 
daraus folgern will, daß man aus der Vereidigung nicht eine Anstellung ent- 
nehmen könne, so scheint mir das nicht schlüssig zu sein: wenn die Anstellung 
sonst nachgewiesen ist, ist die Vereidigung unwesentlich; aber das hindert doch 
nicht, daß sie wichtig werde, wo das nicht der Fall ist, nicht um ihrer selbst 
willen, sondern weil die Anstellung aus ihr hervorgeht.
	        
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