$ 43, Anstellung im Staatsdienst. 287
tragen. Es handelt sich stets um ein Stück Öffentlicher Verwaltung,
vor allem um Ausübung eines Zweiges der Polizei, wobei der
Dienstpflichtige- Verwendung finden soll. Das ist obrigkeitliche
Gewalt, die als eolche nicht im Namen eines einfachen Privatmanns
ausgeübt werden kann, sondern nur auf Grund des Gesetzes und
im Namen des Staates oder eines anderen Gemeinwesens. Soweit
also der Gutsbesitzer, der Waldeigentümer, die Eisenbahngesellschaft
sonstige Geschäfte besorgen lassen will, mag das geschehen in
ihrem Namen durch privatrechtlichen Diener. Soweit es sich um
diese obrigkeitliche Gewaltübung handelt, muß der Staat durch
seine Behörde das Öffentliche Amt dazugeben, damit dasin seinem
Namen geschehen könne *,
Daß er das tut, ist ein Entgegenkommen gegen diese bevor-
zugten Dienstherrn, entspricht aber auch dem Gemeinwohl, indem
hier auf die zweckmäßigste und billigste Weise die für die Öffent-
lichen Geschäfte erforderlichen Kräfte gewonnen werden. Das
Entgegenkommen ist deshalb kein willkürliches. Die Privat-
eisenbahngesellschaft darf aus ihrer Konzession, der Besitzer des
selbständigen Gutsbezirks aus seinem Recht auf eigene Verwaltung
den Anspruch herleiten, daß diese Zuständigkeiten nicht durch
rücksichtslose Zurückweisung der von ihnen Gedungenen und Vor-
geschlagenen vereitelt werden.
— Die Amtsverleihung hat zur Voraussetzung den bürgerlichen
Dienstvertrag, ist bedingt durch ihn, sofern sie nur im Anschluß
an ihn stattfinden will. Umgekehrt ist auch dieser Dienstvertrag
nur durehführbar, wenn die Amtsverleihung dazukommt; er wird
ausdrücklich oder stillschweigend unter dieser Bedingung ab-
geschlossen werden.
Der Bedienstete ist durch seinen bürgerlichen Dienstvertrag
dem Dienstherrn gegenüber verpflichtet, die ihm zugewiesenen
Geschäfte nach Kräften zu besorgen, auch unter Verwendung der
ihm vermöge des Amtes zustehenden Gewalt. In allem, auch so-
weit diese Amtsgewalt in Betracht kommt, steht er unter den
Anweisungen und Befehlen seines Vertragsgegners, seines Dienst-
glAubigers, wenn wir so sagen wollen.
Allein damit ist seine Rechtsstellung noch nicht erschöpfend
gekennzeichnet. Es kann nicht genügen, daß die obrigkeitliche
Gewalt nur der Form nach im Namen des Staates ausgeübt wird,
der Staat muß auch rechtliche Macht über den Beamten haben,
** Vgl. oben $ 42, I n. 4; hier oben Note 4.