Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

288 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
daß das in seinem Sinne geschieht. Er verleiht seine Gewalt nur 
so, daß der damit Betraute zugleich in das entsprechende besondere 
Abhängigkeitsverhältniszu ihm tritt. Die Verleihung eines 
Amtes bedeutet stets auch die Begründung der dadurch bezeichneten 
öffentlichen Dienstpflicht dem gegenüber, in dessen Namen das 
Amt geübt wird. So bewährt sich auch hier wieder der Satz: 
kein Öffentliches Amt ohne öffentlichrechtliche Dienstpflicht. Durch 
die Bestätigung, Annahme, Vereidigung tritt neben die bürgerliche 
Dienstpflicht aus dem Dienstvertrag gegenüber dem Geschäfts- 
herrn noch eine Öffentlichrechtliche Dienstpflicht dem Staate gegen- 
über. Der Beamte hat zweierleiDienstherrn und zweierlei 
Dienstverhältnis. 
Das ist nur dadurch möglich, daß diese beiden Beziehungen 
sich wohl miteinander vertragen. 
Für gewöhnlich genügt das Pflichtverhältnis gegenüber dem 
bürgerlichen Dienstberrn, um die Sache im guten Gang zu halten; 
dessen eigener Vorteil geht in der gleichen Richtung wie der des 
Staates und seine Ansprüche aus dem Vertrag sichern die rechte 
Anwendung auch der amtlichen Befugnisse. Der Staat hat seiner- 
seits über den Dienstherrn in verschiedenem Maße Gewalt, um 
ihn dazu zu bringen, daß er etwaige Mißstände abstellt. Deshalb 
braucht sein unmittelbares Dienstverhältnis zu dem Beamten regel- 
mäßig nicht viel zum Vorschein zu kommen. Wenn es darauf an- 
kommt, wird es gleichwohl selbständig wirksam. Daß seine Gesetze 
für die Dienstverrichtungen maßgebend sind, ist nichts Besonderes; 
das würde auch der Fall sein, wenn das Dienstverhältnis lediglich 
ein zivilrechtliches wäre.. Allein der Bedienstete steht hier auch, 
wenigstens soweit es das öffentliche Amt angeht, unter Dienst- 
anweisung, Generalverfügung wie Einzelbefehl, der staatlichen 
Behörde, so zwar, daß diese etwa widersprechenden Aufträgen des 
bürgerlichen Dienstherrn vorgehen. Die Einhaltung sowohl der 
gesetzlichen Vorschriften als ihrer Dienstanweisungen sichert die 
staatliche Behörde mit Dienststrafmitteln, ähnlich den gegen sonstige 
Beamte verwendeten; sind sonst keine ausdrücklich vorgesehen, 60 
steht ihr wenigstens für den äußersten Fall das Recht zu, wegen 
Dienstwidrigkeiten den Beamten als solchen zu entlassen, das will 
sagen: das Öffentliche Dienstverhältnis und die daran hängende 
Amtsgewalt aufzuheben. Das bürgerliche Dienstverhältnis zu dem 
anderen Dienstherrn wird dadurch unmittelbar nicht berührt; eine 
solche Maßregel kann aber leicht darauf zurückwirken als Erfüllung 
der auflösenden Bedingung, an die es geknüpft ist, oder als Beweg-
	        
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