Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

390 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
ınehr zeigt es so eher eine gewisse Verwandtschaft mit der Gestalt, 
welche das Dienstverhältnis beim übernommenen Ehrenamte 
erhält (vgl. unten $ 44, II). 
Vor allem steht wie dort das bestimmte Amt im Mittelpunkt, 
und die Dienstpficht hängt an diesem Amt. Sie wird wie dort 
begründet unmittelbar durch die Übertragung des Amtes 
als selbstverständlich gewollt, weil das Amt ohne sie nicht bestehen 
kann. Das geschieht wie dort durch einen Verwaltungsakt mit 
Einwilligung des zu Verpflichtenden.. Daß diese Einwilligung 
herbeigeführt wird durch die Rücksicht auf einen mit einem Anderen 
bestehenden bürgerlichen Dienstvertrag und im voraus ausgesprochen 
ist im Abschluß desselben, kommt für den einseitigen Standpunkt 
des öffentlichrechtlichen Verhältnisses nicht in Betracht. 
Die Öffentliche Dienstpflicht wird auch hier wie dort nur be- 
gründet für dieses bestimmte Amt. Es entsteht nicht wie 
beim berufsmäßigen Staatsdienst eine Öffentliche Dienstpflicht, um 
für alle Ämter solcher Art zur Verfügung zu stehen. Dabei wahrt 
das Amt eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem bürgerlichen 
Dienstverhältnisse, das dahinter steht. Wenn der Gutsherr 
mehrerer selbständiger Gutsbezirke seinen Gutsvorsteher versetzen 
will, geht das Amt nicht einfach mit, sondern es muß dem Mann mit 
der alten bürgerlichen Dienstpflicht am neuen Sitz ein neues Amt 
übertragen werden. Übernimmt umgekehrt der neue Gutsherr den 
alten Gutsvorsteher, so gibt das einen neuen bürgerlichen Dienst- 
vertrag; die alte öffentliche Dienstpflicht mit dem alten Amte bleibt ®!. 
Freilich: das, was dem Ehrenamt seine innerliche Besonderheit 
gibt, daß es übernommen und geführt wird nach dem Gebote der 
empfundenen Bürgerpflicht, das fehlt hier. Deshalb fehlt auch die 
planmäßige Entlastung durch eine vorgesteckte Frist, für welche 
das Amt und die Pflicht nur gelten. Dafür schafft hier der 
Zusammenhang mit dem bürgerlichen Dienstverhältnis wieder einen 
eigenen Endigungsgrund: Amt und Dienstpflicht erlöschen mit 
diesem, sofern es nicht in der hier angegebenen Weise ersetzt wird. 
3. Einigermaßen verwandt mit dem soeben Betrachteten sind die 
Hilfsämter der Justiz und des bürgerlichen Rechts. 
°»! Solche Fälle können sich namentlich auch ergeben bei den „besonderen 
Stellvertretern“, die nach L.G.O. $ 124 Abs. 3 für entfernt gelegene Teile eines 
Gutsbezirkes bestellt werden sollen. Desgleichen bei Privatförstern, die vom 
Käufer des Forstes übernommen werden, bei Eisenbahnpolizeibeamten, deren 
Strecke samt Personal einer anderen Privateisenbahn abgetreten wird.
	        
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