390 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
ınehr zeigt es so eher eine gewisse Verwandtschaft mit der Gestalt,
welche das Dienstverhältnis beim übernommenen Ehrenamte
erhält (vgl. unten $ 44, II).
Vor allem steht wie dort das bestimmte Amt im Mittelpunkt,
und die Dienstpficht hängt an diesem Amt. Sie wird wie dort
begründet unmittelbar durch die Übertragung des Amtes
als selbstverständlich gewollt, weil das Amt ohne sie nicht bestehen
kann. Das geschieht wie dort durch einen Verwaltungsakt mit
Einwilligung des zu Verpflichtenden.. Daß diese Einwilligung
herbeigeführt wird durch die Rücksicht auf einen mit einem Anderen
bestehenden bürgerlichen Dienstvertrag und im voraus ausgesprochen
ist im Abschluß desselben, kommt für den einseitigen Standpunkt
des öffentlichrechtlichen Verhältnisses nicht in Betracht.
Die Öffentliche Dienstpflicht wird auch hier wie dort nur be-
gründet für dieses bestimmte Amt. Es entsteht nicht wie
beim berufsmäßigen Staatsdienst eine Öffentliche Dienstpflicht, um
für alle Ämter solcher Art zur Verfügung zu stehen. Dabei wahrt
das Amt eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem bürgerlichen
Dienstverhältnisse, das dahinter steht. Wenn der Gutsherr
mehrerer selbständiger Gutsbezirke seinen Gutsvorsteher versetzen
will, geht das Amt nicht einfach mit, sondern es muß dem Mann mit
der alten bürgerlichen Dienstpflicht am neuen Sitz ein neues Amt
übertragen werden. Übernimmt umgekehrt der neue Gutsherr den
alten Gutsvorsteher, so gibt das einen neuen bürgerlichen Dienst-
vertrag; die alte öffentliche Dienstpflicht mit dem alten Amte bleibt ®!.
Freilich: das, was dem Ehrenamt seine innerliche Besonderheit
gibt, daß es übernommen und geführt wird nach dem Gebote der
empfundenen Bürgerpflicht, das fehlt hier. Deshalb fehlt auch die
planmäßige Entlastung durch eine vorgesteckte Frist, für welche
das Amt und die Pflicht nur gelten. Dafür schafft hier der
Zusammenhang mit dem bürgerlichen Dienstverhältnis wieder einen
eigenen Endigungsgrund: Amt und Dienstpflicht erlöschen mit
diesem, sofern es nicht in der hier angegebenen Weise ersetzt wird.
3. Einigermaßen verwandt mit dem soeben Betrachteten sind die
Hilfsämter der Justiz und des bürgerlichen Rechts.
°»! Solche Fälle können sich namentlich auch ergeben bei den „besonderen
Stellvertretern“, die nach L.G.O. $ 124 Abs. 3 für entfernt gelegene Teile eines
Gutsbezirkes bestellt werden sollen. Desgleichen bei Privatförstern, die vom
Käufer des Forstes übernommen werden, bei Eisenbahnpolizeibeamten, deren
Strecke samt Personal einer anderen Privateisenbahn abgetreten wird.