5 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt, 313
allein noch nicht zur Übertragung des Amtes wirksam und bricht
zusammen, wenn durch die Ablehnung die Nichterfüllung der
Bedingung ihrer Gültigkeit sich ergibt.
Bei der Wahl ist stets erst auf die nachträgliche Erfüllung
dieser Bedingung gerechnet; es bedarf im Falle der Ablehnung
keiner Zurücknahme; höchstens macht man eine förmliche Fest-
stellung, daß sie mißlungen ist.
4. Mit der Kundgabe der Bestellung zum Ehrenamte oder, wo
diese in der Erwartung künftiger Annahme geschah, mit der An-
nahmeerklärung wird für den Bestellten das Amt begründet und
dadurch zugleich die entsprechende Dienstpflicht. Der Eintritt
dieser Wirkung kann der Ordnung halber verschoben sein auf
einen bestimmten Termin, mit welchem die Amtsinhaber gleich-
mäßig wechseln sollen. Aber stets beginnt beides miteinander, Amt
und Dienstpflicht. Die Dienstpflicht bringt hier immer sofort auch
ihr Verwenduugsgebiet mit, besteht dafür aber auch nur für dieses
bestimmte Gebiet. Nur für dieses einzelne Amt wird dem Manne
das Opfer zugemutet und bringter es. Amt und Dienstpflicht
decken sich von Anfang bis zu Ende. Die Dienstpflicht
bedeutet hier nicht, wie bei der Anstellung im Staatsdienst, ein
Zur-Verfügung-Stehen zur Betätigung in Ämtern bestimmter Art 7;
es gibt keine Versetzung in ein anderes Amt und keinen einst-
weiligen Ruhestand *#. Die Dienstpflicht wird auch nicht begründet,
um nachher bei beginnender Dienstleistung vorübergehend mit dem
#7 Richtig Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 183: „Die so kreierten Beamten
werden nicht auf Grund eines speziellen Gewaltverhältnisses mit einem beliebigen
Amte versehen, sondern sie werden unmittelbar in ein bestimmtes Amt berufen.“
Vgl. dagegen oben $ 43, II n. 2.
* Jellinek a. a. O. S. 184. Laband, St.R. I S. 481, sagt von den
Handelsrichtern: „Sie führen das Amt als Ehrenamt, d. h. unentgeltlich; es finden
daher auch die Regeln über Beförderung, Versetzung an eine andere Stelle oder
in den Ruhestand für sie keine Anwendung“. Das „daher“ habe ich unterstrichen,
weil das dann Folgende mir aus dem „unentgeltlich“ nicht so ohne weiteres zu
fließen scheint. Es ist das innere Wesen des Ehrenamtes, das so wirkt, nicht
jenes äußerliche Merkmal. — Selbst beim Reserveoffizier wird dieser besondere
Zusammenhang mit dem Amte noch fühlbar. Es liegt eigentlich im Wesen des
Offiziers, innerhalb seines Standes dem Kriegsherrn zur Verfügung zu stehen, 80-
weit nicht etwa eine Zurücksetzung in Frage käme. Beförderung steht daher frei
(Heerordnung $ 52 Ziff. 4-7). Gleichwohl gilt hier das Amt doch nur für einen
engeren Kreis des Heeres so ohne weiteres übernommen. Daher Heerordnung $ 52
Zifl. 8: „Versetzungen von Reserveoffizieren zur Reserve eines anderen Truppen-
teils bedürfen der Allerhöchsten Genehmigung. Versetzungen zu einer anderen
Truppengattung sind nar mit Einverständnis der Betreffenden zu beantragen.“