Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

314 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
nötigen Amte ausgestattet zu werden, solange diese währt, sondern 
das Amt ist mit seinem Träger fest verbunden während der ganzen 
Dauer der Dienstpflicht: der Handelsrichter, Wahlkonsul, Reserve- 
offizier, Amtsvorsteher ist, im Gegensatz zum Schöffen und Ge- 
schworenen, „Beamteter“ *°, 
Das Wesen des nichtberufsmäßigen, unentgeltlichen Amtes bringt 
es mit sich, daß die tatsächliche Inanspruchnahme seines Trägers 
nur eine beschränkte ist und ihm genügend freie Zeit lassen soll 
für seinen eigentlichen Beruf. Die Leistungen müssen nebenher 
gemacht werden können oder werden nur mit großen Zwischen- 
räumen gefordert. Im letzteren Falle bietet das Verhältnis 
äußerlich betrachtet viel Ähnlichkeit mit den Zwangsdienstpßichten, 
die etwa im gleichen staatlichen Geschäftszweige zur Verwendung 
kommen: die vorübergehenden Belastungen des Handelsrichters 
lassen sich neben die des Schöffen stellen, die des Reserveoffiziers 
neben die des gemeinen Reservemannes. 
Der Unterschied wird fühlbar außerhalb dieser beschränkten 
Dienstzeiten. Da sind der Schöffe wie der Reservist, letzterer von 
einiger Kontrolle abgesehen, freie Männer; den Ehrenbeamten aber 
folgt auch in die Zeiten, für welche es nicht so in Anspruch ge- 
nommen wird, ihr Amt nach mit seiner Auszeichnung und teilweise mit 
seiner Last. Sie können deshalb immer dazwischen zu einer neben- 
sächlichen Tätigkeit herangezogen werden, sind von selbst gebunden, 
auch nachträglich noch gewisse Rücksichten zu nehmen auf die 
geübten Amtsverrichtungen '®, und vor allem haben sie fortdauernd 
die besondere Pflicht zu erfüllen, daß sie sich dieses Amtes würdig 
erweisen in ihrem ganzen Verhalten, verbleiben auch zu diesem 
Zwecke unter der entsprechenden Dienststrafgewalt 51, 
Vgl. oben S. 301£. 
®° Den Schöffen läßt man nicht einmal das von ihm mit beschlossene Urteil 
unterschreiben, um die „Weiterungen“ zur nachträglichen Einholung seiner Unter- 
schrift zu ersparen (Stf.P.O. $ 275; Mot. z. Entw. $ 233; Hahn, Mat. S. 214). 
Den Schöffen und Geschworenen legt G.V.G. $ 200 Amtsverschwiegenheit besonders 
auf; für die Handelsrichter ist nichts bestimmt, „da sich für sie diese Pflicht von 
selbst aus ihrer Beamtenstellung ergibt“ (Laband, StR. III S. 481). 
°ı G.V.G. $ 116; Mot. z. Entw. $ 90 (Hahn, Mat. S. 127): „Die Handels- 
richter sind auch wegen ihres außeramtlichen Verhaltens den Disziplinar- 
vorschriften, welche für die rechtsgelehrten Richter gelten, unterworfen.“ — Die 
Offiziere des Beurlaubtenstandes stehen als solche nach Verord. v. 2. Mai 1874 
gleich den Berufsoffizieren unter einer besonderen Disziplinargewalt, die unter 
Mitwirkung der Offiziers-Ehrengerichte geübt wird; für die Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes gibt es nichts dergleichen. Nach Laband, St.R. IV S. 187. 
handelt es sich dabei um die Überwachung besonderer „Standespflichten“ ; aber
	        
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