314 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
nötigen Amte ausgestattet zu werden, solange diese währt, sondern
das Amt ist mit seinem Träger fest verbunden während der ganzen
Dauer der Dienstpflicht: der Handelsrichter, Wahlkonsul, Reserve-
offizier, Amtsvorsteher ist, im Gegensatz zum Schöffen und Ge-
schworenen, „Beamteter“ *°,
Das Wesen des nichtberufsmäßigen, unentgeltlichen Amtes bringt
es mit sich, daß die tatsächliche Inanspruchnahme seines Trägers
nur eine beschränkte ist und ihm genügend freie Zeit lassen soll
für seinen eigentlichen Beruf. Die Leistungen müssen nebenher
gemacht werden können oder werden nur mit großen Zwischen-
räumen gefordert. Im letzteren Falle bietet das Verhältnis
äußerlich betrachtet viel Ähnlichkeit mit den Zwangsdienstpßichten,
die etwa im gleichen staatlichen Geschäftszweige zur Verwendung
kommen: die vorübergehenden Belastungen des Handelsrichters
lassen sich neben die des Schöffen stellen, die des Reserveoffiziers
neben die des gemeinen Reservemannes.
Der Unterschied wird fühlbar außerhalb dieser beschränkten
Dienstzeiten. Da sind der Schöffe wie der Reservist, letzterer von
einiger Kontrolle abgesehen, freie Männer; den Ehrenbeamten aber
folgt auch in die Zeiten, für welche es nicht so in Anspruch ge-
nommen wird, ihr Amt nach mit seiner Auszeichnung und teilweise mit
seiner Last. Sie können deshalb immer dazwischen zu einer neben-
sächlichen Tätigkeit herangezogen werden, sind von selbst gebunden,
auch nachträglich noch gewisse Rücksichten zu nehmen auf die
geübten Amtsverrichtungen '®, und vor allem haben sie fortdauernd
die besondere Pflicht zu erfüllen, daß sie sich dieses Amtes würdig
erweisen in ihrem ganzen Verhalten, verbleiben auch zu diesem
Zwecke unter der entsprechenden Dienststrafgewalt 51,
Vgl. oben S. 301£.
®° Den Schöffen läßt man nicht einmal das von ihm mit beschlossene Urteil
unterschreiben, um die „Weiterungen“ zur nachträglichen Einholung seiner Unter-
schrift zu ersparen (Stf.P.O. $ 275; Mot. z. Entw. $ 233; Hahn, Mat. S. 214).
Den Schöffen und Geschworenen legt G.V.G. $ 200 Amtsverschwiegenheit besonders
auf; für die Handelsrichter ist nichts bestimmt, „da sich für sie diese Pflicht von
selbst aus ihrer Beamtenstellung ergibt“ (Laband, StR. III S. 481).
°ı G.V.G. $ 116; Mot. z. Entw. $ 90 (Hahn, Mat. S. 127): „Die Handels-
richter sind auch wegen ihres außeramtlichen Verhaltens den Disziplinar-
vorschriften, welche für die rechtsgelehrten Richter gelten, unterworfen.“ — Die
Offiziere des Beurlaubtenstandes stehen als solche nach Verord. v. 2. Mai 1874
gleich den Berufsoffizieren unter einer besonderen Disziplinargewalt, die unter
Mitwirkung der Offiziers-Ehrengerichte geübt wird; für die Mannschaften des
Beurlaubtenstandes gibt es nichts dergleichen. Nach Laband, St.R. IV S. 187.
handelt es sich dabei um die Überwachung besonderer „Standespflichten“ ; aber