334 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
mit der censura des kanonischen Rechts vgl. Hinschius in Holtzendorff
Rechtslex. I 8.458; ders., System des kath. K.R. IV S. 748 u. 756 Note 8. So
auch schon Heffter, in Neues Arch. f. Crim.R. XIH S. 78. — Indem wir diesen
Zusammenhang der Disziplinarstrafen aufrechterhalten, wird es sich von selbst
verbieten. daß wir hier von der Einrichtung eines Erfüllungszwangs für
die geschuldete Dienstpflicht reden. Denn an einen solchen könnte man
vieleicht zur Not noch denken bei den Mitteln der „korrektiven“ Disziplin (Ver-
weise, Geldstrafen), nimmermehr aber bei der „epurativen“: inwiefern wird der
Beamte, der einem Dienstbefehl nicht gehorcht hat, dadurch, daß man nun die
Entlassung über ihn ausspricht, veranlaßt, diesen Gehorsam nunmehr zu leisten?
Er kann ja gar nicht mehr! Laband, der an der hier oben Note 36 an-
geführten Stelle zunächst die Bedeutung der Disziplinarstrafe für die Erhaltung
der rechten Gesinnung im Dienste zu ihrem Recht kommen ließ — „Erhaltung
der Zucht und Ordnung innerhalb des Dienstverhältnisses und Sicherung der Er-
füllung der Dienstpflicht“, — schlägt dann auf den folgenden Seiten (486, 487)
um: die Disziplinarstrafe wird nun „das Mittel, um die Erfüllung der Dienst-
pflicht zu erzwingen“, sie steht „an Stelle der Kontraktsklage auf Leistung“.
Hier handelt es sich klärlich darum, die bestimmte Leistung zu erzielen, die dem
Dienstherrn geschuldet ist, denn darauf allein könnte auch die Kontraktsklage
gehen. Auch bei Rehm, in Annalen 1885 S. 192, bedeutet die Disziplinarstrafe,
daß der Dienstherr „sofort die Ausführung seiner Befehle durch Strafen erzwingen
(korrektiv!) oder den renitenten Staatsdiener aus dem Dienstverhältnis entlassen
kann“. Selbst v. Bar, Handb. d. Stf.R. I S. 358 Note 409, der ja mit Laband
in der Betonung der „privatrechtlichen Seite“ der Disziplinarstrafe übereinstimmt
(oben Note 36), findet doch, daß diese Gleichstellung mit der Kontraktsklage zu
weit gehe. — Wir sind ja unsererseits weit entfernt, ein solches Anknüpfen an das
entsprechende Rechtsinstitut des bürgerlichen Rechts schlechthin zu verwerfen,
halten es im Gegenteil für etwas sehr Nützliches; nur muß es an dem richtigen
Punkt geschehen. Der Prinzipal des Handlungsgehilfen hat seine Kontraksklage
auf Erfüllung der Dienstpflicht: er kann den Reisenden verklagen auf Rechnungs-
legung über die vereinnahmten Gelder, auf Zurückgabe der nicht mehr zu ver-
wendenden Muster, seinen Lageristen auf Beschleunigung der Inventarsarbeiten.
Das hat sein Seitenstück in dem Erfüllungszwang des öffentlichrechtlichen Dienst-
herr, von dem wir oben Note 33—35 sprechen. Dieser steht an der Stelle der
Kontraktsklage. Er teilt aber auch mit dieser, daß er tatsächlich vom Dienstherrn
nicht viel angewendet wird: wenn der Diener so gezwungen werden muß, dann
ist das ganze Verhältnis nicht viel wert. Deshalb machen sie beide, der Staat
wie der Kaufmann, in Wirklichkeit lieber von ihrer selbstauszuübenden Macht
als Dienstherr Gebrauch. Der Kaufmann macht seinem Gehilfen Vorhalt,
mehr oder weniger kräftig, damit dergleichen nicht wieder vorkommt, und wenn
das nicht reicht, schickt er ihn weg, mit gewöhnlicher Kündigung oder mit sofortiger.
Und ebenso tut der Staat, nur daß sein Vorgehen obrigkeitliche Natur hat.
Erfüllungszwang ist das bei ihm so wenig wie beim Kaufmann.
‚, Seit der 2. Aufl., jetzt St.R. I S. 486 Note 2, hat Laband gegen G. Meyers
Einwand, daß die Verhängung der Disziplinarstrafe kein Mittel des Erfüllungs-
1WAngs sein könne, da sie nach der Pflichtverletzung erfolge, betont, daß das
Zwingende eben die Androhung der Strafe sei: „Es kann auch in der Tat keinen
Unterschied machen,obgenerelldurch Gesetzdem Beamten Disziplinarbestrafung