x 45. Die Dienstgewalt. 399
Mißbilligungen und Zurechtweisungen, die jeder Vor-
gesetzte naturgemäß berechtigt ist, seinem Untergebenen zukommen
zu lassen. Doch begreift man unter dem Namen Disziplinarstrafen
vorzugsweise nur solche, die in geordneter Stufenfolge ihrer
Schwere in mehr oder weniger ausgebildetem Verfahren verhängt
und dazu noch beurkundet werden zu dauernder Kennzeichnung
des Betroffenen *,
Diese förmlichen Disziplinarstrafen werden, ent
sprechend den zweierlei Wegen, auf welchen die Disziplin ihren
Zweck zu erreichen sucht, eingeteilt in korrektive oder Zucht-
disziplin und epurative oder reinigende Disziplin“.
— Zur Zuchtdisziplin zählen Warnung, Verweis, Geld-
buße oder sonstige Vermögensnachteile und gelinde Freiheits-
strafen.
Als Strafmittel dienen ihr außerdem auch Strafversetzung
und zeitweilige Amtsentziehung (Suspension). Da sie dem
so getroffenen Beamten die Stellung erschweren, treten sie in der
neueren Disziplinargesetzgebung sehr in den Hintergrund. Sie
bilden aber schon den Übergang zur reinigenden Disziplin, zur
Reinigung des Dienstes durch Entfernung des schadhaften Gliedes,
insofern sein Verbleiben gerade nur am gegebenen Orte oder nur
für die nächste Zeit bedenklich erscheint und dagegen die Abhilfe
so getroffen wird.
— Das eigentliche Strafmittel der reinigenden Disziplin ist
die endgültige Entfernung aus dem Dienste, die Strafentlassung.
Diese Strafmittel sind der Dienstgewalt nicht überall gleich-
mäßig zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeit des einen oder
anderen bestimmt sich wohl auch nach der Art der Dienstpflicht
42 v. Rheinbaben, Preuß. Diszipl.Gesetze S. 185. — Jene Dinge sind so
selbstverständlich, daß sie in den Gesetzen, welche die Disziplinarstrafen regeln,
manchmal gar nicht erwähnt werden. Deshalb kennzeichnen sich dann die anderen
Rügen, welche förmliche Disziplinarstrafen sein wollen, durch die ausdrückliche
Bezugnahme auf das Gesetz: Laband, St.R. I S.489; Krische, Sächs. Staats-
dienerges., Note 1 zu $ 16.
#% Diese althergebrachten Bezeichnungen werden in unserer neueren Gesetz-
xebung dadurch verdrängt, daß man die Mittel der Zuchtdisziplin Ordnungs-
strafen nennt, die der reinigenden Disziplin Entfernung aus dem Amt
oder auch Disziplinarstrafen schlechthin (Preuß. Diszipl.Ges. v. 21. Juli 1852 $ 15,
R.G.B. $ 74, Bayr. Beamtenges. Art. 107). Der erstere Ausdruck ist jedenfalls
unschädlich (vgl. oben Note 38); der zweite bedeutet keine Einteilung der Mittel
ihrer allgemeinen Art nach, sondern nennt einfach das Mittel. Das Sächs. Staats-
dienerges. v. 7. März 1855 hatte die Verbängung der sog. Ordnungsstrafen sehr
bezeichnend „das Besserungsverfahren“ genannt ($$ 26 u. 27). 20%