Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

x 45. Die Dienstgewalt. 399 
Mißbilligungen und Zurechtweisungen, die jeder Vor- 
gesetzte naturgemäß berechtigt ist, seinem Untergebenen zukommen 
zu lassen. Doch begreift man unter dem Namen Disziplinarstrafen 
vorzugsweise nur solche, die in geordneter Stufenfolge ihrer 
Schwere in mehr oder weniger ausgebildetem Verfahren verhängt 
und dazu noch beurkundet werden zu dauernder Kennzeichnung 
des Betroffenen *, 
Diese förmlichen Disziplinarstrafen werden, ent 
sprechend den zweierlei Wegen, auf welchen die Disziplin ihren 
Zweck zu erreichen sucht, eingeteilt in korrektive oder Zucht- 
disziplin und epurative oder reinigende Disziplin“. 
— Zur Zuchtdisziplin zählen Warnung, Verweis, Geld- 
buße oder sonstige Vermögensnachteile und gelinde Freiheits- 
strafen. 
Als Strafmittel dienen ihr außerdem auch Strafversetzung 
und zeitweilige Amtsentziehung (Suspension). Da sie dem 
so getroffenen Beamten die Stellung erschweren, treten sie in der 
neueren Disziplinargesetzgebung sehr in den Hintergrund. Sie 
bilden aber schon den Übergang zur reinigenden Disziplin, zur 
Reinigung des Dienstes durch Entfernung des schadhaften Gliedes, 
insofern sein Verbleiben gerade nur am gegebenen Orte oder nur 
für die nächste Zeit bedenklich erscheint und dagegen die Abhilfe 
so getroffen wird. 
— Das eigentliche Strafmittel der reinigenden Disziplin ist 
die endgültige Entfernung aus dem Dienste, die Strafentlassung. 
Diese Strafmittel sind der Dienstgewalt nicht überall gleich- 
mäßig zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeit des einen oder 
anderen bestimmt sich wohl auch nach der Art der Dienstpflicht 
42 v. Rheinbaben, Preuß. Diszipl.Gesetze S. 185. — Jene Dinge sind so 
selbstverständlich, daß sie in den Gesetzen, welche die Disziplinarstrafen regeln, 
manchmal gar nicht erwähnt werden. Deshalb kennzeichnen sich dann die anderen 
Rügen, welche förmliche Disziplinarstrafen sein wollen, durch die ausdrückliche 
Bezugnahme auf das Gesetz: Laband, St.R. I S.489; Krische, Sächs. Staats- 
dienerges., Note 1 zu $ 16. 
#% Diese althergebrachten Bezeichnungen werden in unserer neueren Gesetz- 
xebung dadurch verdrängt, daß man die Mittel der Zuchtdisziplin Ordnungs- 
strafen nennt, die der reinigenden Disziplin Entfernung aus dem Amt 
oder auch Disziplinarstrafen schlechthin (Preuß. Diszipl.Ges. v. 21. Juli 1852 $ 15, 
R.G.B. $ 74, Bayr. Beamtenges. Art. 107). Der erstere Ausdruck ist jedenfalls 
unschädlich (vgl. oben Note 38); der zweite bedeutet keine Einteilung der Mittel 
ihrer allgemeinen Art nach, sondern nennt einfach das Mittel. Das Sächs. Staats- 
dienerges. v. 7. März 1855 hatte die Verbängung der sog. Ordnungsstrafen sehr 
bezeichnend „das Besserungsverfahren“ genannt ($$ 26 u. 27). 20%
	        
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