Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

340 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
und des damit zu bekleidenden Amtes. Es wird ein Unterschied 
gemacht zwischen höheren und niederen Beamten. Bei 
jenen wird unter Umständen schon ein geringes Anfassen schwer 
empfunden werden, das bei diesen versagen könnte**. So pflegt 
das Mittel der Freiheitsstrafe, wo überhaupt, nur für niedere 
Beamte anwendbar zu sein. Dem Richter gegenüber wird aber 
möglicherweise auch eine Geldstrafe nicht in unverhüllter Gestalt 
zugelassen *®, 
Am schärfsten sind die Mittel der Dienststrafgewalt naturgemäß 
entwickelt im Heere“’, Das Heer kann ja dienstwidrige Gesinnung 
am allerwenigsten ertragen. Bei der gesetzlichen Heerdienstpflicht 
kommt hinzu, daß es sich hier um eine möglichst rasch ausbildende 
Schule, auch der Gesinnung, handelt und daß die reinigende 
Disziplin ausgeschlossen ist: die Strafentlassung als Maßregel der 
Dienstgewalt widerspräche der Zwangsdienstpflicht.. Es muß also 
alles mit desto kräftigerer Zuchtdisziplin durchgesetzt werden 
können #, 
* Was Dietz in Wörterb. d. St. u. Verw.R. II S. 858 von den Strafmitteln 
der Militärdisziplin sagt: „je höher der Rang, desto milder die Strafart“, enthält 
einen Grundsatz von allgemeiner Gültigkeit. 
* Preuß. Diszipl.Ges. $ 15 Abs. Ziff. 4. Der Zug der Zeit geht auf gänz- 
liche Abschaffung. . 
* Das Preuß. Richter-Diszipl.Ges. v. 7. Mai 1851 $ 15 kennt die Geldbuße 
nicht mehr als selbständige Disziplinarstrafe; sie erscheint nur als Zusatz- 
strafe oder in Gestalt einer von selbst sich anschließenden Verminderung des 
Diensteinkommens. Thilo, Preuß. Diszipl.Gesetzgebung S. 21. 
Für Schöffen und Geschworene sind Disziplinarstrafen gesetzlich über- 
haupt nicht vorgesehen. Die „Ordnungsstrafen“ nach G.V.G. 8$ 56 u. 96 gegen 
den, der sich „seinen Obliegenheiten entzieht“, sind keine Disziplinarstrafen, 
sondern entsprechen der in Stf.G.B. $ 140 Ziff. 1 auf Verletzung der Wehrpflicht 
gesetzten Strafe. In Verbindung mit G.V.G. $ 177 wird das aber genügen. Dem 
Vorsitzenden wird auch eine Erinnerung an die gesetzliche Pflicht nicht zu ver- 
sagen sein, worin schon etwas von Disziplin enthalten wäre. Im übrigen ist für 
solche kein Platz. Zuchtdisziplin, Erziehung der rechten Gesinnung an dem 
Manne zu üben, den man nie wiedersieht, wenn er seine paar Stunden abgesessen 
hat, ist zwecklos. Reinigende Disziplin gegenüber dem Zwangsdienst ist wider- 
sinnig; die Reinigung vollzieht sich ja auch von selbst. 
* Diszipl.Stf.Ord. v. 31. Okt. 1872 $ 3. 
*° Die Entfernung aus dem Heere und die Dienstentlassung erscheinen als 
Nebenstrafen nach Mil.Stf.G.B. $ 31. Das gehört natürlich nicht hierher. — 
Hecker, in Gerichtssaal XXXI S. 495 #, erklärt diesen „Verzicht auf die Straf- 
mittel der reinigenden Disziplin“ in der obigen Weise. Es verhält sich hier ähn- 
N wie bei der Zwangsdienstpflicht der Schöffen und Geschworenen; vgl. oben 
Gegen Offiziere, auch Reserveoffiziere, weil sie eben alle nicht kraft gesetz-
	        
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