Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

3493 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Schädigung, welche das dienstliche Ansehen durch die Bestrafung 
erleiden, den schlechten Eindruck, welchen die Nichtbestrafung 
auf das übrige Beamtentum machen würde, und was sonst noch 
einer klugen Verwaltung als beachtenswert erscheinen kann. Das 
ist ihre Eigenart und ihr Recht ®!. 
Im Verfahren zur Verhängung der Disziplinarstrafe findet 
möglicherweise eine Trennung statt nach den verschiedenen Gesichts- 
punkten. Für schwerere Verfehlungen und die Verhängung ent- 
sprechend höherer Strafen werden neben dem ordentlichen Dienst- 
vorgesetzten eigene Disziplinarstrafbehörden gebildet oder 
es kommen die gegebenen Zivil- und Verwaltungsgerichte als solche 
zur Verwendung. Diesen liegt alsdann die förmliche Untersuchung 
des Falles ob wie einem ordentlichen Strafrichter, die Feststellung 
der Schuld und der dafür angemessenen Strafe, alles wesentlich 
nur unter dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der gleich- 
mäßigen Anwendung gegebener Grundsätze. Die weiteren Aus- 
blicke und Rücksichtnahmen, welche der Disziplinarstrafe eigen 
sind, werden gesondert daneben zur Geltung gebracht durch den 
eigentlichen Inhaber der Dienstgewalt. Seine Mitwirkung kann 
verschieden gestaltet sein: 
— Das Verfahren ist möglicherweise so eingerichtet, daß das 
besondere Disziplinargericht in erster Linie mit der Sache befaßt 
wird, um ohne Ansehen der Person seinen Ausspruch zu tun, wie 
es für Rechtens hält. Der eigentliche Inhaber der Dienstgewalt 
verfügt aber dann auf Grund dieses Ausspruchs endgültig, was 
geschehen soll, indem er nunmehr auch jene weiteren Rücksichten 
in Rechnung zieht, insbesondere auch das Persönliche und seinen 
Wert für den Dienst in die Wagschale legt. Es kommt dabei etwas 
61 Der Gegensatz tritt sehr scharf hervor in dem durch E.G. z. Mil.St£.- 
G.B. $ 3 vorgesehenen Falle. Danach können gewisse im Gesetzbuch geordnete 
Strafsachen leichterer Art auch „im Disziplinarwege“ erledigt werden, das will 
sagen: nicht vom Militärgericht, sondern von dem für das entsprechende Maß von 
Disziplinarstrafe zuständigen Militärvorgesetzten und ohne gerichtliches Verfahren. 
Dieser Vorgesetzte handelt aber dabei an Stelle des Richters und wie ein solcher: 
„Das anwendbare materielle Strafrecht muß angewendet werden“ (Dietz in Wörterb. 
d. St. u. Verw.R. II 8.756, $ 2 n. 2; vgl. damit die Schilderung der freien Dis- 
ziplinarstrafgewalt ebenda S. 858, $6n. 2: Der Militärvorgesetzte hat hier „inner- 
halb der Grenzen seiner Disziplinarstrafgewalt, unter möglichster Schonung des 
Ehrgefühls des zu Bestrafenden, mit Berücksichtigung seiner Eigenart und bis- 
herigen Führung, der Natur der zu bestrafenden Handlung und des durch diese 
mehr oder weniger gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen‘).
	        
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