Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 39 
sich ja bereits übersehen läßt, ob und wieweit staatlicher Grund- 
besitz von den zuzulassenden Unternehmen berührt werden soll. 
Daß es wünschenswert erscheint, ein bestimmtes Grundstück un- 
versehrt zu lassen, kann Anlaß geben, die Anerkennung des Ent- 
eignungsfalles für dieses Unternehmen zu verweigern oder vorerst 
einmal eine entsprechende Änderung zu verlangen. Auch der zweite 
Teil bietet noch Gelegenheit, solche Gesichtspunkte in Gestalt von 
Einwendungen gegen den aufgestellten Plan zur Geltung zu bringen, 
und die Enteignungsbehörde hat Spielraum genug zu entsprechen- 
der Berücksichtigung. Sogar eine Zurücknahme der Anerkennung 
des Enteignungsfalles ist noch denkbar, wenn sich jetzt heraus- 
stellt, daß sie unerwartete schwere Folgen hätte. 
In geringerem Maße können auf diesem Wege auch unter- 
geordnete Gemeinwesen einen Schutz finden gegen allzu schwere 
Aoanträchtigungen, mit welchen die Enteignung sie etwa zu treffen 
roht. 
Das bedeutet alles nur dazwischentretende Hemmungen, 
welche die Enteignung in ihrem Verfahren finden kann, als solche 
wichtig genug zum Verständnis ihrer Einrichtungen. Es bedeutet 
überall keine rechtliche Unzugänglichkeit solcher Grund- 
stücke für die Enteignung ®%, 
  
"* Man hat diese Fälle zusammengefaßt mit der nun gleich zu besprechen: 
den Erscheinung und ein rechtliches Hindernis der Enteignung darin erkennen 
wollen, Es soll hier vorliegen „Widerstreit (Kollision) verschiedener 
Enteign ungsrechte“, und die Frage sei, ob die Enteignung auch ausgeübt 
werden könne gegen „solche Grundstücke, welche einem selbst mit dem Ent- 
eignungsrecht ausgestatteten (ausgerüsteten) Unternehmer angehören“ (Seydel, 
Ges. über d. Ent. S, 16 ff.; Eger, Ges. über d. Ent. S. 15 ff.). Da glaubt man 
denn Grundsätze aufstellen zu können, nach welchen hier der „Ausgleich“ zu 
erfolgen hat: „das mindere Recht muß dem stärkeren weichen,“ „das ältere Recht 
ist tunlichst zu schonen,“ „sind beide Rechte gleich stark, so muß ein gegen- 
Beitiges Nachgeben stattfinden“. Die Entscheidung in diesen Kollisionsfällen wird 
aber von der höheren Instanz „ganz nach ihrem Ermessen“ getroffen, in Preußen 
durch die einleitende Königliche Verordnung, nicht von der Enteignungsbehörde; 
tritt die Kollision erst nachträglich zutage, „so haben hierüber die beteiligten 
Ressortchefs in Benehmen zu treten und gegebenenfalls die Königl. Entscheidung 
yerbeizuführen“, So Eger a.a.0. S. 18. Im gleichen Sinne Seydel, Ges. über 
s Ent. 8. 18£.; Gleim, R. d, Eisenb. S. 145, 205 £.; Dalcke, Ges. über d. Ent. 
- 38; Bähr u. Langerhans, Ges. über d. Ent. S. 12 Note 1. Die Rück- 
sichten und die Art, wie sie zur Geltung kommen, entsprechen also ganz dem 
Oben Gezeichneten. Wenn das aber hier als eine „Kollision von Enteignungs- 
en erläutert werden soll, so ist das ein Musterbeispiel von willkürlicher Kon- 
wel on. In Wirklichkeit kommt es auf die rechtlichen Zusammenhänge, in 
eichen die Jetzt in Anspruch genommenen Grundstücke erworben worden sind,
	        
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