Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

350 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
des Ansehens dieses Standes durch würdiges Verhalten gehört wit 
zu den. Pflichten des Dienstes. Die Disziplinargewalt setzt sich 
nötigenfalls auch dafür ‚mit ihren Strafmitteln ein als Standes- 
disziplin. Dies ist meist nur eine Seite von ihr; in den Ehren- 
gerichten der Offiziere erhält sie auch äußerlich eine selbständige 
Stellung angewiesen. 
Die Standesdisziplin hat die Eigentümlichkeit, daß sie für sich 
allein fortdauern kann über die anderen Stücke der Disziplin hinaus, 
sofern eben die Standeszugehörigkeit fortdauert ohne entsprechende 
Dienstpflicht. 
So nach Bayrischem, Sächsischem und Württembergischem 
Recht für dauernd in Ruhestand versetzte Beamte*®. 
So vor allem auch die Zuständigkeit der Offiziersehrengerechte 
über Offiziere des Beurlaubtenstandes auch für die Zeit, da sie der 
militärischen Disziplin im eigentlichen Sinne nicht unterstehen, und 
über die verabschiedeten Offiziere, die das Recht haben, die Uniform 
zu tragen ®”, 
8 46. 
Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienst- 
verhältnisse. 
Mit dem öffentlichen Dienstverhältnisse verbinden sich An- 
sprüche auf Geld und Geldeswert, vermögensrechtliche An- 
sprüche. Sie gehen zum Teil aus diesem Verhältnisse selbst 
hervor, sind Bestandteile von ihm und als solche selbst öffentlich- 
rechtlicher Natur. Zum Teil knüpfen sie sich nur äußerlich an 
die Tatsachen, die es bietet, kraft selbständiger öffentlichrechtlicher 
oder zivilrechtlicher Rechtsinstitute. Die Ausscheidung dieser ver- 
schiedenen Elemente ist hier durchzuführen. 
I. Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Dienstpflich- 
tigen stehen im Vordergrund als Gegengewicht des Vorwiegens 
der Ansprüche des Staates in der Dienstpflicht selbst. Ihrem inneren 
Rechtsgrunde nach unterscheiden wir einerseits die Besoldung und 
"% Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908 Art. 167 Abs. 3; Sächs. Ges. v. 3. Juni 
1876 $47 (dazu die bezeichnende weitere Ausdehnung, die der Regierungsentwurf 
beabsichtigt hatte: O.M. Sächs. St.R. S. 244 Note 38); Württ. Beamtenges. v. 
28. Juni 1876 Art. 80 Abs. 2 (nur wegen nachträglich bekannt gewordener schwerer 
Verfehlungen zur Zeit des aktiven Dienstes). 
\ *' Zusammenstellung bei Dietz in Wörterb. d. St. u. Verw.R. II S. 866 
$ 3, 1, 8. 846 8 2, II.
	        
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