350 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
des Ansehens dieses Standes durch würdiges Verhalten gehört wit
zu den. Pflichten des Dienstes. Die Disziplinargewalt setzt sich
nötigenfalls auch dafür ‚mit ihren Strafmitteln ein als Standes-
disziplin. Dies ist meist nur eine Seite von ihr; in den Ehren-
gerichten der Offiziere erhält sie auch äußerlich eine selbständige
Stellung angewiesen.
Die Standesdisziplin hat die Eigentümlichkeit, daß sie für sich
allein fortdauern kann über die anderen Stücke der Disziplin hinaus,
sofern eben die Standeszugehörigkeit fortdauert ohne entsprechende
Dienstpflicht.
So nach Bayrischem, Sächsischem und Württembergischem
Recht für dauernd in Ruhestand versetzte Beamte*®.
So vor allem auch die Zuständigkeit der Offiziersehrengerechte
über Offiziere des Beurlaubtenstandes auch für die Zeit, da sie der
militärischen Disziplin im eigentlichen Sinne nicht unterstehen, und
über die verabschiedeten Offiziere, die das Recht haben, die Uniform
zu tragen ®”,
8 46.
Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienst-
verhältnisse.
Mit dem öffentlichen Dienstverhältnisse verbinden sich An-
sprüche auf Geld und Geldeswert, vermögensrechtliche An-
sprüche. Sie gehen zum Teil aus diesem Verhältnisse selbst
hervor, sind Bestandteile von ihm und als solche selbst öffentlich-
rechtlicher Natur. Zum Teil knüpfen sie sich nur äußerlich an
die Tatsachen, die es bietet, kraft selbständiger öffentlichrechtlicher
oder zivilrechtlicher Rechtsinstitute. Die Ausscheidung dieser ver-
schiedenen Elemente ist hier durchzuführen.
I. Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Dienstpflich-
tigen stehen im Vordergrund als Gegengewicht des Vorwiegens
der Ansprüche des Staates in der Dienstpflicht selbst. Ihrem inneren
Rechtsgrunde nach unterscheiden wir einerseits die Besoldung und
"% Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908 Art. 167 Abs. 3; Sächs. Ges. v. 3. Juni
1876 $47 (dazu die bezeichnende weitere Ausdehnung, die der Regierungsentwurf
beabsichtigt hatte: O.M. Sächs. St.R. S. 244 Note 38); Württ. Beamtenges. v.
28. Juni 1876 Art. 80 Abs. 2 (nur wegen nachträglich bekannt gewordener schwerer
Verfehlungen zur Zeit des aktiven Dienstes).
\ *' Zusammenstellung bei Dietz in Wörterb. d. St. u. Verw.R. II S. 866
$ 3, 1, 8. 846 8 2, II.