3 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 355
und nichts Abweichendes bestimmt. Ein Unterschied besteht in-
sofern, als er von dem rechtssatzmäßig Geordneten nicht abweichen
kann: das Widersprechende wäre rechtsungültig. Was dagegen in
Widerspruch mit der bloßen Gehaltsregulative geschehen ist, ist
nur dann ungültig, wenn der dadurch gebundene Untergebene die
ihm so zugemessene Zuständigkeit überschritt; die Stelle, welche
diese Ordnung erließ, oder ihr Oberer kann sie jederzeit im Einzel-
fall durchbrechen®,
Hinter all dem steht noch eine Gebundenheit anderer Art, die
dem Anstellenden erwächst aus den Grundsätzen des Budget-
rechts®. Die Gehaltsbewilligung bedeutet zugleich eine Verfügung
über die Staatsgelder; nach der geschäftlichen Behandlung des
Staatsrechnungswesens muß der Anstellende eine An-
weisung an die berufene Staatskasse ergehen lassen wegen der von
nun an regelmäßig zu zahlenden Gehaltszieler. Daß diese Anweisung
ihre Deckung finde in einem vorgesehenen Ausgabeposten des
Staatshaushaltsplans, ist notwendig zum Vollzug durch die Kasse-
beamten, und der Mangel einer solchen erzeugt Verantwortlich-
keiten für den Anweisenden wie für den Kassebeamten. Vgl. unten
In.ı.
Für alle ständigen Ämter sind natürlich im Staatshaushalts-
plan Ausgabeposten vorgesehen, dieses ebenfalls in ständiger Weise.
5 Vgl. oben Bd. I S. 374. — Über das Verhältnis zwischen Regulative und
Bewilligung: O.V.G. v. 24. Mai 1895 (Entsch. XXVIII S. 184).
® Die Bedeutung des festgestellten Staatsbaushaltsplans ist in unseren Ver-
fassungsstaaten überall ganz die gleiche, ob er verfassungsrechtlich die Form
eines Gesetzes zu erhalten hat oder nicht. Seine Ausgabeposten sind niemals
Rechtssätze, sind auch keine Ermächtigung der Regierung zur Geschäftsbesorgung
in dem Sinne, daß von ihnen die Gültigkeit ihrer Zahlungen abhinge, sind aber
doch auch mehr als bloße im voraus erteilte Entlastungen einer verantwortungs-
scheuen Regierung. Sie sind Zeugnisse der Volksvertretung, Anerkennungen, daß
diese Ausgabe mit den Pflichten der Verwaltung der Staatsgelder vereinbar gei,
Zeugnisse, die ihre Rechtsbedeutung dadurch erhalten, daß nach Verfassungs-
rechtesatz ohne ein solches, im Haushaltsplan schon gegebenes oder nachträglich
bei der Volksvertretung zu erwirkendes, die Regierung der Volksvertretung wegen
rechtswidriger Verwendung von Staatsgeldern verantwortlich sein soll. Diese
meine Auffassung, wie sie in 1. Aufl. Bd. I S. 379 ff. ausführlicher begründet
wurde, habe ich in Sächs. St.R. S. 201 Note 22 dagegen verwahrt, daß sie über-
einstimme mit der Lehre, welche die Rechtsgültigkeit der Ausgaben der Regie-
rung bedingt sein läßt durch eine in den Ausgabesätzen enthaltene Ermächtigung
dazu, mit Wirkung nach außen also. Laband hält aber auch in der neuesten
Auflage, St.R. IV 8. 583, daran fest, daß ich das sagen wolle.
Die ganze Lehre gehört dem Staatsrecht an; es soll hier nur die erforder-
liche Fühlung genommen werden. ag