362 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
als Folge einer zeitweiligen Enthebung vom Amte (Suspension).
Diese kann als vorläufige Maßregel verhängt sein durch Gesetz
oder Anordnung einer vorgesetzten Behörde aus Anlaß eines gegen
den Beamten eingeleiteten Verfahrens, das zur Entlassung führen
kann. Dann bewirkt sie eine vorläufige Einbehaltung der
Dienstbezüge, ganz oder zu einem Teil. Von dem Ausgang jenes
Verfahrens wird es abhängen, was endgültig damit geschieht ®*.
Hier kommt vor allem die zeitweilige Enthebung als selbständige
Disziplinarstrafe in Betracht, als welche sie den endgültigen
Verlust des entsprechenden Gehaltsteiles mit sich bringt;
als Folge der Strafversetzung in ein Amt mit geringerem
Gehalt 2,
— Mit der Endigung des Dienstverhältnisses verbindet sich
auch der Untergang des Anspruchs auf Gehalt. Das ist
schlechthin der Fall, wenn die Endigung geschieht infolge gewisser
Nebenbestimmungen (Endtermin, Widerruf, Kündigung) sowie durch
freiwilligen Dienstaustritt (Entlassung auf Gesuch) oder wegen Un-
würdigkeit (gerichtliche Aberkennung, Strafentlassung)*®. Nicht
so, wenn die Endigung stattfand wegen eingetretener Dienstunfähig-
keit (Versetzung in Ruhestand) oder durch den Tod des Dienst-
pflichtigen. ‘Hier erlischt der Anspruch auf Gehalt nicht völlig,
sondern läßt noch gewisse Nachwirkungen fortbestehen.
Vor allem pflegt der Besoldungsbezug dem in Ruhestand Ge-
tretenen oder seinen Hinterbliebenen noch für eine kurze Nach-
frist voll belassen zu werden, für den laufenden Monat, den Sterbe-
monat, und einen Monat oder ein Vierteljahr darauf, das Gnaden-
quartal. Das ist aber nicht Gnadensache, sondern bedeutet einen
Rechtsanspruch, der mit dem Anspruch auf den Gehalt als ein be-
»! R.B.G. $ 128ff.: Die Hälfte wird einbehalten, bei Freisprechung alles
ausbezahlt, bei Verurteilung auch, aber mit Abzug von Verfahrenskosten, Ver-
tretungskosten und Geldstrafen. Pr. Diszipl.Ges. v. 21. Juli 1852 $ 52 Abs. 1
erklärt bei Verurteilung zu Entfernung aus dem Amte auch den Überschuß für
verwirkt. Bayr. Beamtenges. Art. 175 läßt ihn in solchem Falle den Wohlfahrts-
einrichtungen für die Beamten zuwenden.
»2 Zu Strafversetzung und Strafsuspension vgl. oben $ 45, II n. 2, S. 339.
”® Vgl. oben $ 43, III. Bei der Strafentlassung gestatten die Gesetze, falls
eine mildere Beurteilung möglich erscheint, einen Teil des Ruhegehalts zu be-
lassen: R.B.G.$ 75 Ziff. 2 Abs. 2. Pr. Diszipl.Ges. $ 16 Abs. 3; Bayr. Beamtenges.
Art. 110 Abs. 2. Das letztere Gesetz nennt das einen Unterhaltsbeitrag. Hier
kommt also die Idee der Alimentation zur Geltung; aber als ganze Alimentation
ist dabei der Ruhegehalt gedacht, nicht der Gehalt; vgl. oben Note 2.