Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

362 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
als Folge einer zeitweiligen Enthebung vom Amte (Suspension). 
Diese kann als vorläufige Maßregel verhängt sein durch Gesetz 
oder Anordnung einer vorgesetzten Behörde aus Anlaß eines gegen 
den Beamten eingeleiteten Verfahrens, das zur Entlassung führen 
kann. Dann bewirkt sie eine vorläufige Einbehaltung der 
Dienstbezüge, ganz oder zu einem Teil. Von dem Ausgang jenes 
Verfahrens wird es abhängen, was endgültig damit geschieht ®*. 
Hier kommt vor allem die zeitweilige Enthebung als selbständige 
Disziplinarstrafe in Betracht, als welche sie den endgültigen 
Verlust des entsprechenden Gehaltsteiles mit sich bringt; 
als Folge der Strafversetzung in ein Amt mit geringerem 
Gehalt 2, 
— Mit der Endigung des Dienstverhältnisses verbindet sich 
auch der Untergang des Anspruchs auf Gehalt. Das ist 
schlechthin der Fall, wenn die Endigung geschieht infolge gewisser 
Nebenbestimmungen (Endtermin, Widerruf, Kündigung) sowie durch 
freiwilligen Dienstaustritt (Entlassung auf Gesuch) oder wegen Un- 
würdigkeit (gerichtliche Aberkennung, Strafentlassung)*®. Nicht 
so, wenn die Endigung stattfand wegen eingetretener Dienstunfähig- 
keit (Versetzung in Ruhestand) oder durch den Tod des Dienst- 
pflichtigen. ‘Hier erlischt der Anspruch auf Gehalt nicht völlig, 
sondern läßt noch gewisse Nachwirkungen fortbestehen. 
Vor allem pflegt der Besoldungsbezug dem in Ruhestand Ge- 
tretenen oder seinen Hinterbliebenen noch für eine kurze Nach- 
frist voll belassen zu werden, für den laufenden Monat, den Sterbe- 
monat, und einen Monat oder ein Vierteljahr darauf, das Gnaden- 
quartal. Das ist aber nicht Gnadensache, sondern bedeutet einen 
Rechtsanspruch, der mit dem Anspruch auf den Gehalt als ein be- 
»! R.B.G. $ 128ff.: Die Hälfte wird einbehalten, bei Freisprechung alles 
ausbezahlt, bei Verurteilung auch, aber mit Abzug von Verfahrenskosten, Ver- 
tretungskosten und Geldstrafen. Pr. Diszipl.Ges. v. 21. Juli 1852 $ 52 Abs. 1 
erklärt bei Verurteilung zu Entfernung aus dem Amte auch den Überschuß für 
verwirkt. Bayr. Beamtenges. Art. 175 läßt ihn in solchem Falle den Wohlfahrts- 
einrichtungen für die Beamten zuwenden. 
»2 Zu Strafversetzung und Strafsuspension vgl. oben $ 45, II n. 2, S. 339. 
”® Vgl. oben $ 43, III. Bei der Strafentlassung gestatten die Gesetze, falls 
eine mildere Beurteilung möglich erscheint, einen Teil des Ruhegehalts zu be- 
lassen: R.B.G.$ 75 Ziff. 2 Abs. 2. Pr. Diszipl.Ges. $ 16 Abs. 3; Bayr. Beamtenges. 
Art. 110 Abs. 2. Das letztere Gesetz nennt das einen Unterhaltsbeitrag. Hier 
kommt also die Idee der Alimentation zur Geltung; aber als ganze Alimentation 
ist dabei der Ruhegehalt gedacht, nicht der Gehalt; vgl. oben Note 2.
	        
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